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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.1978 - 1 Ta 52/78   

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https://dejure.org/1978,1289
LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.1978 - 1 Ta 52/78 (https://dejure.org/1978,1289)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.06.1978 - 1 Ta 52/78 (https://dejure.org/1978,1289)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Juni 1978 - 1 Ta 52/78 (https://dejure.org/1978,1289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorgreiflichkeit eines anderen Gerichtsverfahrens als Voraussetzung einer Verfahrensaussetzung nach § 148 Zivilprozessordnung (ZPO); Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen in parallel geführten Prozessen als vorrangiger Zweck der Aussetzung; Echte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2263
  • NJW 1979, 1319 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

    Das bedinge die Notwendigkeit der Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses, wenn die erteilte Zustimmung angefochten werde; unterbleibe eine Aussetzung, so könnte nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO selbst mit einer Restitutionsklage nicht mehr geholfen werden, wenn der Zustimmungsbescheid aufgehoben werde (ebenso: Braasch in Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VII B, SchwbG, Stand April 1985, § 12 Anm. 34; Dörner, SchwbG, Stand 31. Dezember 1991, § 18 Anm. V 2; Großmann, GK-SchwbG, § 15 Rz 356; Otto, DB 1975, 1554; wohl auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 16. Juni 1978 - 1 Ta 52/78 - NJW 1978, 2263).

    Entgegen der Ansicht von Rotter (NJW 1979, 1319) scheidet dagegen die Möglichkeit aus, im Hinblick auf § 13 Abs. 3 KSchG bei einem nachträglichen Wegfall der Zustimmung im Rahmen einer nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.

  • BAG, 25.11.1980 - 6 AZR 210/80

    Restitutionsgrund des ZPO

    Das bedingt nach Auffassung des Senats die Notwendigkeit der Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses, wenn die erteilte Zustimmung der Hauptfürsorgestelle angefochten wird (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 148 ZPO und AP Nr. 41 zu § 3 KSchG [unter 5 der Gründe]); unterbleibt eine Aussetzung des Verfahrens, so könnte nach Ablauf der Pünf-Jahres-Prist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO selbfci mit einer Restitutionsklage nicht mehr geholfen werden, wenn der Zustimmungsbescheid aufgehoben wird (Jung-Cramer, SchwbG, 2. Aufl., § 13 RdNr. 20; Wilrodt-Neumann, SchwbG, 5 Aufl., § 12 RdNr. 24; Rewolle, DB 1975, 1123; Otto, DB 1975, 155; Schnorr von Carolsfeld, Anm. II 3 zu AP Nr. 41 zu § 3 KSchG; a.M. Gröninger, SchwbG, § 12 Anm. 7 a; LAG Rheinland-Pfalz, NJW 1978, 2263 mit zust. Anm. von Rotter, NJW 1979, 1319).
  • LAG Hamburg, 22.10.2002 - 3 Ta 5/02

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Schwerbehinderter; Aussetzung des

    Entgegen der Ansicht von Rotter (NJW 1979, 1319) scheidet dagegen die Möglichkeit aus, im Hinblick auf § 13 Abs. 3 KSchG bei einem nachträglichen Wegfall der Zustimmung im Rahmen einer nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Wirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
  • LAG Hessen, 15.03.1990 - 2 Ta 41/90

    Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits

    Das Beschwerdegericht folgt dabei grundsätzlich der in der Rechtsprechung wohl überwiegenden Ansicht, wonach die Kündigungsschutzklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der gegen den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle Anfechtungsklage erhoben hat, schon wegen des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes nicht unter Hinweis auf das schwebende verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt werden darf (vgl. statt aller LAG Mainz in NJW 1978 S. 2263/2264, sowie die weiteren Fundstellennachweise bei Lepke in BB 1982, S. 2191 ff. Fn 19).
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