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   BGH, 20.03.1979 - VI ZR 14/78   

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https://dejure.org/1979,1335
BGH, 20.03.1979 - VI ZR 14/78 (https://dejure.org/1979,1335)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1979 - VI ZR 14/78 (https://dejure.org/1979,1335)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1979 - VI ZR 14/78 (https://dejure.org/1979,1335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeine Gefahr - Hilfe - Verursacher - Betrieb - Gefahrbeseitigung - Einordnung

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1410 (Ls.)
  • MDR 1979, 835
  • VersR 1979, 668
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung -

    Einigkeit besteht darüber, dass es sich um eine Gefahr handeln muss, die der Allgemeinheit droht, also beliebige Personen oder Sachen treffen kann, die in den Gefahrenbereich gelangen oder sich in ihm befinden (BSG Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 RU 92/70 - USK 73170, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 RU 47/85 - USK 8673, Urteil vom 29. September 1992 - 2 RU 44/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; BGH Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 14/78 - NJW 1979, 1410).

    Ähnlich formuliert der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der in einem zu § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst a RVO ergangenen Urteil vom 20. März 1979 (- VI ZR 14/78 - NJW 1979, 1410 = USK 79122) eine gemeine Gefahr mit der Begründung angenommen hat, der Eintritt eines Schadens habe dem Verletzten "in hohem Maße als wahrscheinlich" erscheinen müssen.

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Nach den in BGHZ 52, 115, 119 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] aufgestellten Grundsätzen (vgl. auch Urt. v. 20. März 1979 - VI ZR 14/78 - LM § 539 RVO Nr. 3) konnte das Berufungsgericht einen Haftungsausschluß nach § 636 RVO verneinen, ohne den Rechtsstreit gemäß § 638 Abs. 2 RVO auszusetzen.
  • OLG Hamm, 28.06.1993 - 6 U 45/93

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem

    Wenn dagegen der Verletzte nicht in arbeitnehmerähnlicher Weise tätig geworden ist und demgemäß den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht wie ein Arbeitnehmer gemäß § 539 II i.V.m. § 539 I Nr. 1 RVO beanspruchen kann, sondern nur als sog. Nothelfer nach § 539 I Nr. 9 a RVO geschützt ist, so greift die Haftungsablösung nicht ein (BGH VersR 79, 668; 81, 280).

    Denn eine Hilfeleistung, bei der für einen bislang Außenstehenden erst die Gefahrenlage den Anlaß zum helfenden Eingreifen bildet, führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Haftungsablösung gemäß § 636 RVO (BGH VersR 79, 668; 81, 260; 87, 384; 90, 995).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2000 - 4 U 94/99

    Tierhalterhaftung des Betreibers eines Rotwildgeheges - Entlaufen eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Sich-Einordnende den Willen haben, durch seine auf eigenem Entschluß beruhende Mithilfe einen Teil der den Beschäftigten des fremden Betriebes obliegenden Aufgaben zu übernehmen (BGH VersR 1977, 959; BGH NJW 1979, 1410).

    Im Falle der Nothilfe könne die Einordnung in einen fremden Betrieb schon deshalb zweifelhaft sein, weil die Unterstellung des Nothelfers in den Schutzbereich der RVO durch § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO durch den Gesetzgeber für erforderlich gehalten wurde (BGH, NJW 1979, 1410).

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

    Das hat der erkennende Senat im Anschluss an BGHZ 52, 115, 120 bereits in seinem Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 14/78 = VersR 1979, 668, 669 für einen Fall angenommen, in dem der Nothelfer zur Beseitigung einer aus einer schadhaften Fernheizung drohenden "gemeinen" Gefahr eingegriffen und dabei Verbrennungen erlitten hatte.
  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 266/89

    Begriff der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Voraussetzungen der

    Eine solche Hilfeleistung, bei der für einen bislang Außenstehenden erst die Gefahrenlage den Anlaß zum helfenden Eingreifen bildet, führt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Haftungsablösung nach § 636 Abs. 1 RVO (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1979 - VI ZR 14/78 - VersR 1979, 668 f., vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261 und vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385).
  • BGH, 13.01.1981 - VI ZR 26/80

    § 636 RVO für Krankenhausträger

    Ein Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz, das zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichten könnte, ist weder anhängig, noch ist mit ihm, wie sich aus dem Parteivorbringen ergibt, zu rechnen ( BGHZ 52, 115, 119; Senatsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 14/78 = VersR 1979, 668).
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