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   BVerwG, 29.09.1978 - IV C 30.76   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets; Zeitlicher Bezugspunkt der Prüfung des Abwägungsvorganges; Wirtschaftlichkeitszweifel

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 14.11.1973 - 8 A 181/73
  • BVerwG, 29.09.1978 - IV C 30.76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 56, 283
  • NJW 1979, 1516
  • ZMR 1979, 370
  • DVBl 1979, 151
  • DÖV 1979, 214
  • BauR 1978, 449
  • ZfBR 1978, 84



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Wird zitiert von ... (109)  

  • VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308  

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

    Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).*).

    Außerdem hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen für das Inkrafttreten dieser Festsetzungen von Bedeutung sind (BVerwGE 56, 283/289 ff.; vgl. auch BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Das Gericht leitet hierbei aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB den Grundsatz ab, dass Zweifel an der Wirtschaftlichkeit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans entgegenstehen können, wenn die Festsetzungen mit Rücksicht auf diese Zweifel den Betroffenen nicht zugemutet werden können (BVerwGE 56, 283/LS 4 und 289).

    Die von der Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen bedürfen vielmehr der Konkretisierung und Ausformung durch fachrechtliche Maßstäbe, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen (BVerwGE 54, 5) und zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit planerischer Festsetzungen (BVerwGE 56, 283) herausgearbeitet worden sind.

    Erst recht hat die Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder gar optimal ist (BVerwGE 56, 283/289 f.).

    Ebenso wie beim Inkrafttreten planerischer Festsetzungen ist nach den Grundsätzen der Abwägungsfehlerlehre (vgl. BVerwGE 34, 301; 45, 309) vielmehr zu fragen, ob "die objektive Gewichtigkeit" der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Eigentümer "völlig verfehlt wird" (BVerwGE 45, 309/315; 56, 283/290).

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen (BVerwGE 56, 283/290; BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Die sich hieraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums, die mit wirtschaftlichen Chancen korrespondieren, und nicht Lasten der Bauleitplanung (BVerwGE 56, 283/290).

    Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird (vgl. BVerfGE 100, 226/243), schlägt eine planerische Festsetzung "praktisch in eine Veränderungssperre" um und bewirkt "im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer" (BVerwGE 56, 283/291; vgl. auch BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (BVerwGE 56, 283/290).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04  

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Das setzt eine völlige Verfehlung der objektiven Gewichtigkeit eines Belangs voraus (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283, 290).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04  

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Das setzt eine völlige Verfehlung der objektiven Gewichtigkeit eines Belangs voraus (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 ).
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