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   BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76   

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BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76 (https://dejure.org/1978,430)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1978 - VII ZR 202/76 (https://dejure.org/1978,430)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 (https://dejure.org/1978,430)
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Zu altes Auto

Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Eigenschaftsirrtum, Sachmangel, Saldotheorie (vgl. § 818 Abs. 3 BGB)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • autokaufrecht.info

    Anfechtung und Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages - Saldotheorie

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung - Umdeutung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in eine solche wegen Irrtums über eine Eigenschaft - Auslegung von Angaben über das Baujahr eines Kraftfahrzeuges in einem Kaufvertrag

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verhältnis von Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB zur kaufrechtlichen Gewährleistung (Anfechtung des Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen wegen Irrtums über das Baujahr)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verhältnis von Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB zur kaufrechtlichen Gewährleistung (Anfechtung des Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen wegen Irrtums über das Baujahr)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 252
  • NJW 1979, 160
  • MDR 1979, 222
  • DB 1979, 253
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten hat, kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er das Kraftfahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, vorausgesetzt, daß die Entwertung erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruchs eingetreten ist (im Anschluß an BGHZ 57, 137).

    Nach der Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann auch diesen Verlust nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGHZ 53, 144, 145 mit weiteren Nachweisen; 57, 137, 147/148).

    Dabei hat er maßgeblich auf die Regelung der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB abgestellt, wonach der Bereicherungsschuldner sich auf einen Wegfall der Bereicherung nach Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrunds oder nach Rechtshängigkeit nicht mehr berufen kann (BGHZ 57, 137, 150).

    Demgegenüber hat der Senat die Auffassung vertreten, der Verkäufer sei nicht mehr als bereichert anzusehen, soweit ihm der Käufer bei der Rückabwicklung die Sache nicht in ihrem ursprünglichen Zustand bieten könne (BGHZ 57, 137, 150; so auch Heimann-Trosien a.a.O.; Huber JuS 1972, 439, 443).

    Leistung und Gegenleistung bleiben durch das von den Parteien ursprünglich gewollte Austauschverhältnis (Synallagma) auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung miteinander verknüpft (BGHZ 57, 137, 150).

    Eine anderweitige Verteilung der entstandenen Einbußen käme nur in Betracht, soweit die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB das erfordern (vgl. BGHZ 57, 137, 152).

  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Sie kann deshalb die Irrtumsanfechtung in sich schließen (BGHZ 34, 32, 38/40 mit weiteren Nachweisen).

    Ob eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung so verstanden werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 34, 32, 38/39; Krüger-Nieland in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 119 Rn. 83).

    So ist allgemein anerkannt, daß die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache ausschließen, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (BGHZ 16, 54, 57; 34, 32, 34; 63, 369, 376 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind (BGHZ 16, 54, 57; 34, 32, 41 mit Nachweisen).

  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 296/53

    Gewährleistung. Heilgerät

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    So ist allgemein anerkannt, daß die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache ausschließen, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (BGHZ 16, 54, 57; 34, 32, 34; 63, 369, 376 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind (BGHZ 16, 54, 57; 34, 32, 41 mit Nachweisen).

    Inwieweit die Umstände, die verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache begründen können, für den anderen Teil erkennbar dem Vertragsschluß zugrunde gelegt sein müssen (vgl. hierzu BGHZ 16, 54, 57; BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - IX ZB 218/66 = RzW 1969, 94, 95; zum Meinungsstand Krüger-Nieland a.a.O. § 119 Rn. 32, 33), braucht nicht näher erörtert zu werden.

  • BGH, 12.01.1973 - V ZR 98/71

    Antrag auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Bereicherungsanspruch (BGH NJW 1963, 1870; 1973, 613, 615).
  • BGH, 24.06.1963 - VII ZR 229/62
    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Bereicherungsanspruch (BGH NJW 1963, 1870; 1973, 613, 615).
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Nach Eintritt der verschärften Haftung ist auch sonst grundsätzlich der Wegfall oder die Minderung der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr möglich (BGHZ 55, 128, 132 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Heimann-Trosien in BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rn. 65, § 818 Rn. 23, 46).
  • RG, 09.07.1918 - VII 103/18

    Anwendung der Regeln des Schuldnerverzuges im Rahmen der ungerechtfertigten

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Das folgt aus § 818 Abs. 4 BGB, wonach der redliche Schuldner erst ab Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften - und damit auch nach § 286 BGB - haftet (RGZ 93, 271, 272; 110, 430, 435; allgemeine Meinung vgl. z.B. Heimann-Trosien a.a.O. § 818 Rn. 49).
  • RG, 12.05.1925 - VI 33/25

    Stempelerstattung; Geldentwertung und Verzugsschaden

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Das folgt aus § 818 Abs. 4 BGB, wonach der redliche Schuldner erst ab Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften - und damit auch nach § 286 BGB - haftet (RGZ 93, 271, 272; 110, 430, 435; allgemeine Meinung vgl. z.B. Heimann-Trosien a.a.O. § 818 Rn. 49).
  • RG, 13.01.1933 - VII 308/32

    1. Zur Anwendung des § 419 BGB. 2. Zur Frage der Anwendbarkeit der sog.

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts handelt es sich allerdings bei der Frage der Anrechnung der Gegenleistung nicht um den Wegfall der Bereicherung, sondern darum, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Bereicherung eingetreten sei (RGZ 139, 208, 213).
  • BGH, 08.01.1970 - VII ZR 130/68

    Tachomanipulation - § 818 BGB, Saldotheorie, Ausnahme bei arglistiger Täuschung

    Auszug aus BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76
    Nach der Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann auch diesen Verlust nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGHZ 53, 144, 145 mit weiteren Nachweisen; 57, 137, 147/148).
  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68

    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und

  • BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73

    Jawlensky - Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §

  • BGH, 21.03.1966 - VIII ZR 44/64

    Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel in einem Bestätigungsschreiben -

  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 110/76

    Umfang einer formularmäßigen Freizeichnungsklausel bei einem

  • BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 123/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 26.01.1962 - V ZR 168/60
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Die Saldotheorie bestimmt nicht den nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Gegenstand, sondern ist die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens einer dadurch eingetretenen Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 133; Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 150; Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76, BGHZ 72, 252, 255 f.; Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Urteil vom 20. März 2001, aaO; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 818 Rn. 49).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuldner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB "nach den allgemeinen Vorschriften" und damit im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht haftet (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 255).
  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87

    Irrtum über die Urheberschaft eines Gemäldes; Beweislast bei Wandelung eines

    Zwar schließen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften die Anfechtung des Käufers wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, die Gewährleistungsansprüche begründen können (Urteile vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 = WM 1979, 54 unter I 2 a m.Nachw., insoweit in BGHZ 72, 252 nicht abgedruckt, und BGHZ 78, 216, 218).
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Dies ist letztlich eine Frage der Auslegung der vorliegenden Urkunden unter Berücksichtigung des Parteivorbringens (ebenso BGHZ 78, 217, 221 [BGH 09.10.1980 - VII ZR 332/79]; BGH Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 - NJW 1979, 160, 161; BGH Urteil vom 14. Dezember 1960 - V ZR 40/60 - NJW 1961, 772, 774; allgemeine Meinung vgl. Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., § 123 Rz 28 und § 143 Rz 3; Soergel/Hefermehl, aaO, § 143 Rz 2 und § 123 Rz 59; Staudinger/ Dilcher, aaO, § 123 Rz 44).
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 270/11

    Anfechtung - Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren - Offenbarungspflicht

    Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - zu II 4 d der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 35 = EzA BGB § 123 Nr. 35; BGH 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 72, 252 ) .
  • BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 70/94

    Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer

    Dabei kann dahinstehen, ob in der erheblichen Abweichung des tatsächlichen Alters vom vertraglich zugrunde gelegten auch ohne Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit ein - hier eventuell verschwiegener - Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu sehen ist (ablehnend BGHZ 78, 216, 218; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76 = NJW 1979, 160 unter I 2 a; bejahend Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 305; MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 2. Aufl., § 459 Rdnr. 37, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 1597 f).
  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 332/79

    Ansprüche des Verkäufers bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages und

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (Senatsurteil BGH NJW 1979, 160 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 72, 252).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung die Irrtumsanfechtung in sich schließen (BGHZ 34, 32, 38 f [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60]; BGH NJW 1979, 160).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Alter des Mähdreschers wie das eines gebrauchten Wagens (BGH NJW 1979, 160) eine vom Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft ist (§ 119 Abs. 2 BGB).

    Nach der schon vom Reichsgericht und im Anschluß daran auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann diesen Verlust auch nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGHZ 53, 144, 145 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68]; 57, 137, 147 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]/148; 72, 252, 254).

    Der Senat hat weiter entschieden, daß der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten hatte, den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen kann, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, die Entwertung aber erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruches eingetreten ist (BGHZ 72, 252).

    Schon nach dem Grundgedanken, auf dem die sogenannte Saldotheorie beruht, bleiben Leistung und Gegenleistung durch das von den Parteien ursprünglich gewollte Austauschverhältnis (Synallagma) auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung miteinander verknüpft (BGHZ 57, 137, 150 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; 72, 252, 256).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Leistung und Gegenleistung bleiben durch das von den Parteien gewollte Austauschverhältnis auch bei einem unverbindlichen Austauschvertrag für die bereicherungsrechtliche Abwicklung miteinander verknüpft (vgl. BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 256; 78, 216, 223).
  • OLG Stuttgart, 17.03.1989 - 2 U 226/88

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Anfechtung wegen Irrtums; Auslegung einer

    Sie kann deshalb eine Irrtumsanfechtung zum Inhalt haben (BGH NJW 1979, 160, 161 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 202/76] ; BGHZ 34, 32, 38, 40) [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60] .

    Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der §§ 459 ff BGB schließen eine Anfechtung wegen Irrtums nur über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (BGHZ 78, 216, 218 [BGH 09.10.1980 - VII ZR 332/79] ; BGH NJW 1979, 160, 161 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 202/76] ; 1975, 970 [BGH 05.03.1975 - VIII ZR 97/73] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Letzteres trifft für das Alter und das Modell eines Gebraucht-Pkw nicht zu; weder das Alter noch das Modell als solches schränken die Eignung eines Gebraucht-Pkw zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch regelmäßig ein (BGH NJW 1979, 160, 161 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 202/76] ; OLG Frankfurt, OLGZ 1970, 409, 413).

    Ein Bedürfnis, einen redlichen Verkauf er insoweit durch Freizeichnung zu schützen, besteht, anders als in den Fällen durch bisherige Benutzung entstandener, verborgener Mängel, nicht (BGH NJW 1979, 160, 161) [BGH 26.10.1978 - VII ZR 202/76] .

    Baujahr, Modell und Alter des erworbenen Pkw gehören daher zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, welche die Wertschätzung des Klägers für den Pkw bestimmten, sie gehören daher zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (BGHZ 78, 216, 221 [BGH 09.10.1980 - VII ZR 332/79] ; 34, 32, 41 [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60] ; BGH NJW 1979, 160, 161 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 202/76] ; OLG Frankfurt, OLGZ 1970, 409, 413).

  • OLG Köln, 28.01.2015 - 20 W 72/14

    Streitwert einer Klage auf Rückforderung von geleisteten Versicherungsbeiträgen

    Allerdings wäre - die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - der Vertrag nach bereicherungsrechtlichen Bestimmungen abzuwickeln, wobei die gegenseitigen Forderungen (der Beklagten stünde in diesem Fall ein Anspruch auf Rückerstattung des Rückkaufswerts aus ungerechtfertigter Bereicherung zu) saldiert werden (vgl. BGHZ 72, 252; Lorenz, JuS 2015, 109 ff.).
  • BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84

    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung

  • OLG Karlsruhe, 18.08.1992 - 3 U 8/92

    Fehler; Anfechtung; Harley-Davidson; Originalrahmen

  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 47/77

    Höhe einer Rückvergütung von Zinsen nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens -

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

  • OLG Saarbrücken, 07.02.2001 - 1 U 526/00

    Bindung an einen Kaufvertrag bei fehlender Echtheit eines Gemäldes

  • OLG Naumburg, 07.09.2021 - 1 U 17/21

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Gebrauchtfahrzeug:

  • OLG Hamm, 02.04.2020 - 13 U 560/18

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2002 - 24 U 1/02

    Mietvertrag über Fitness-Center: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder

  • OLG Zweibrücken, 05.05.1998 - 5 U 28/97

    Alter eines Lagerfahrzeugs als zugesicherte Eigenschaft - "fabrikneu"

  • BVerwG, 21.07.2000 - 2 B 22.00

    Zulassung der Revision wegen notwendiger "bundeseinheitlicher Auslegung" von

  • BAG, 22.01.1981 - 3 AZR 541/78
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