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Rechtsprechung
   BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 14/77   

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BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 14/77 (https://dejure.org/1978,3722)
BSG, Entscheidung vom 29.03.1978 - 5 RJ 14/77 (https://dejure.org/1978,3722)
BSG, Entscheidung vom 29. März 1978 - 5 RJ 14/77 (https://dejure.org/1978,3722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eheschließung - Scheinstandesbeamter - Hinkende Ehe - Entsprechende Anwendung - Eintragung in das Familienbuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 46, 104
  • NJW 1979, 1792
  • MDR 1978, 876
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 7/77

    Witwenrente - Nichtehe - Kirchliche Trauung - Anerkennung in anderem Staat

    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 14/77
    Das BSG hat zwar in mehreren Entscheidungen den Witwenrentenanspruch im Sinne des 5 4264 RVO grundsätzlich von einer nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht wirksa-u men Ehe abhängig gemacht (vgl BSGE 40, 4, 5; 35, 249, 220; BSG-Urteil vom 50.44.4977 - 4 RJ 7/77; ebenso für die Witwen- rente aus der Unfallversicherung:BSG-Urteile vom 25.5.4972 - 2 RU 42/70 und 50.4.4975 - 2 RU.
  • BSG, 23.03.1972 - 2 RU 42/70
    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 14/77
    Das BSG hat zwar in mehreren Entscheidungen den Witwenrentenanspruch im Sinne des 5 4264 RVO grundsätzlich von einer nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht wirksa-u men Ehe abhängig gemacht (vgl BSGE 40, 4, 5; 35, 249, 220; BSG-Urteil vom 50.44.4977 - 4 RJ 7/77; ebenso für die Witwen- rente aus der Unfallversicherung:BSG-Urteile vom 25.5.4972 - 2 RU 42/70 und 50.4.4975 - 2 RU.
  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 80/77

    Bauvorhaben - Steuerbegünstigung - Bindung des Unfallversicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 14/77
    Urteil vom 50. März 4977 (BSGE 45, 258, 242f) einen Hinterbliebenenrentenanspruch in lückenfüllender Anwendung der in den 55 64 und 65 des Reichsknappschaftsgesetzes getroffenen Gesamtregelung selbst dann bejaht, wenn die Eheschließung nach deutschem Statusrecht nicht wirksam gewesen ist.
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

    Zu den Folgen einer unwirksamen Eheschließung

    Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. April 1978 - IV ZR 71/77, FamRZ 1983, 450, 451) und das Bundessozialgericht (NJW 1979, 1792) sind zwar von einer Heilung formnichtiger Ehen ausgegangen, die unter Mitwirkung beider Eheleute wenigstens in ein deutsches standesamtliches Heiratsregister eingetragen worden waren.
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R

    Witwenrente nach Ehescheidung von Ausländern - Anerkennung des Scheidungsurteils

    Da es bei der Witwenrente um die Versorgung des überlebenden Partners, also um eine Frage von existentieller Bedeutung geht, ist den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl zB BSGE 46, 104, 107 f = SozR 2200 § 1264 Nr. 2).
  • BSG, 14.05.1981 - 4 RJ 105/78

    Auslegung des § 1264 RVO bei Ansprüchen aus Witwenrente - "hinkende Ehe"

    Eine Ausnahme wurde nur dann gemacht, wenn die Ehe in das Familienbuch eines deutschen Standesamtes eingetragen war (BSGE 46, 104 = SozR 2200 § 1264 Nr. 2).
  • SG Mannheim, 29.07.2016 - S 7 R 198/15

    Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Scheidung einer

    Da es bei der Witwenrente um die Versorgung des überlebenden Partners, also um eine Frage von existentieller Bedeutung geht, ist den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. z.B. BSGE 46, 104, 107 f = SozR 2200 § 1264 Nr. 2).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.03.1978 - 15 W 376/76   

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OLG Hamm, 07.03.1978 - 15 W 376/76 (https://dejure.org/1978,1998)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.1978 - 15 W 376/76 (https://dejure.org/1978,1998)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. März 1978 - 15 W 376/76 (https://dejure.org/1978,1998)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1768 (Ls.)
  • NJW 1979, 1792 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84

    Zulässigkeit der Beilegung eines sowohl für Jungen als auch für Mädchen

    Grundlage der Namenswahl ist nach neuerer Auffassung, welcher die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, nicht Art. 19 EGBGB , wonach das für den Vater geltende Recht Anwendung findet (so noch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 411), sondern das Personalstatut des Kindes (BGH, NJW 1979, 1775; Senatsbeschlüsse 15 W 376/76 (Vorlage zum genannten BGH-Beschluß), 15 W 31/79 und 160/82; Beitzke, a.a.O., 325; Palandt/Heldrich, BGB, U3. Aufl., EGBGB Art. 19 Anm. 4; Stenz, StAZ 1980, 174).

    Die in den genannten Entscheidungen des BGH und des Senats (15 W 376/76 und 31/79) für den Nachnamen aufgestellten Grundsätze müssen auch für die Wahl des Vornamens Anwendung finden, da eine abweichende Beurteilung beider Namensbestandteile nicht zu rechtfertigen wäre (ebenso Palandt/Heldrich, a.a.O.; Stenz, a.a.O.).

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