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   BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77   

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BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77 (https://dejure.org/1979,456)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1979 - IVb ZR 189/77 (https://dejure.org/1979,456)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1979 - IVb ZR 189/77 (https://dejure.org/1979,456)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1578
    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der Differenzberechnung

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1985
  • FamRZ 1979, 693
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Den Unterhaltsanspruch nach einer von der Halbteilung abweichenden Quote der zusammengerechneten Einkünfte zu bemessen, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist, widerspricht dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard (BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f; Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541).
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Die Bedenken, die der Bundesgerichtshof gegen die Bemessung des Unterhalts nach einer Quote der addierten Einkommen der Ehegatten erhoben hat (BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.; Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541) wirken sich nicht aus, wenn der Tatrichter, wie es hier geschehen ist, eine jeweils gleichhohe (hälftige) Beteiligung an den die ehelichen Lebensverhältnissen prägenden beiderseitigen Einkünften für angemessen erachtet.
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Zwar geht diese Berechnungsart davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkommen beider Ehegatten bestimmt worden sind und daß beide Ehegatten auch weiterhin mit ihren Einkommen zu dem dadurch festgelegten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) beitragen müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Daß in Fällen beiderseitiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten nicht nach einer Quote der addierten Einkommen zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.) dargelegt.
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Die Berücksichtigung des besonderen Aufwands, der mit einer Berufstätigkeit verbunden ist, kann zwar dazu führen, daß bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den Erwerbstätigen jeweils mehr als die Häfte ihres Einkommens zugerechnet wird (BGH FamRZ 1979, 692, 694).

    Sie ist an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert und enthält nach Sachlage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsklägers (BGH FamRZ 1979, 692, 693 f.; NJW 1980, 2247, 2248).

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    b) Liegt zwischen der Scheidung und der Geltendmachung/Entstehung des Anspruchs - wie hier - ein längerer Zeitraum, so sind vom Zeitpunkt der Scheidung an alle Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem Maßstab zu messen; die - konkrete - Unterhaltsbedürftigkeit ist hiernach unter Berücksichtigung ua des Einkommens der Unterhaltsberechtigten sowie der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 59 EheG) zu beurteilen (vgl hierzu BGH FamRZ 1979, 692 f).

    Jedenfalls ist im Einklang auch mit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1979, 692, 693; 1984, 149, 150; 1989, 842, 844; vgl hierzu auch Christl, NJW 1984, 267 f [BGH 27.04.1983 - IVb ZR 372/81]) und nach allgemeinen Grundsätzen die Frage der Quotierung der tatrichterlichen Prüfung vorbehalten.

  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    In einem Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692) hatte der frühere IV. Zivilsenat zu § 59 EheG ausgeführt, diese Vorschrift sei als "umfassende Regelung des Einflusses der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf den Unterhaltsanspruch anzusehen"; er hatte es auf dieser Grundlage bei offensichtlich unzulänglicher Leistungsfähigkeit des Verpflichteten für möglich gehalten, ohne Festlegung der Höhe des angemessenen Unterhalts nach § 58 EheG "das geringe Einkommen des Verpflichteten unter den geschiedenen Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen aufzuteilen".
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Wie die von ihm angewandte sogenannte Differenzmethode (vgl. dazu BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - NJW 1979, 1985 = FamRZ 1979, 692) zeigt, hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung dieser Lebensverhältnisse die Summe des von beiden Parteien erzielten oder doch erzielbaren Einkommens zugrunde gelegt.
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    harüber hinaus sind die unterhaltsrechtlichen Grundsätge des OLG Düsseldorf vom BGH bislang unbeanstandet geblieben (zB BGHZ 70, 151, 155; BGH, FamRZ 1979, 692, 69h, FamRZ 1981, 241, 2H2, FamR2 1982, 365, 366; FamRZ 1982, 587, 588).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

    Daß sich das Berufungsgericht nach den Grundsätzen dieser Tabelle ausgerichtet hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693; Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 614/80).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

  • BSG, 29.03.1984 - 2 RU 71/82

    Aszendentenrente - Voraussetzungen des Anspruchs

  • BSG, 11.04.1984 - 2 RU 67/84
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

  • BGH, 08.12.1993 - XII ZR 115/92

    Maßgeblichkeit bundesdeutschen Rechts für den Anspruch auf nachehelichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06

    Rentenversicherung

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

  • OLG Koblenz, 28.05.2014 - 13 UF 192/14

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Eheprägender Charakter von Einkünften aus einem

  • BSG, 14.08.1986 - 2 RU 24/85

    Berechnung des Unterhaltsanspruchs - Aszendentenrente

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 724/80

    Nachehelich Unterhaltspflicht des Ehegatten zur Gewährung eines angemessenen

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 393/81

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine

  • OLG Hamburg, 28.04.1983 - 16 UF 2/83

    Verluste aus Vermietung; Verlustzuweisungen; Beteiligung an DS-Fonds;

  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 38/83

    Arbeitsunfall - Unterhaltsbeitrag - Entziehung der Elternrente

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83

    Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 730/80

    Mehrbedarf aufgrund laufender Kosten für ein Familienwohnheim

  • OLG Stuttgart, 23.10.1979 - 17 UF 41/79
  • OLG Hamm, 11.11.1994 - 7 UF 182/94

    Anspruchsgrundlage für und Vergleichsabänderung bei nachehelichem Unterhalt

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 82/82

    Wirkungen einer Scheidungsvereinbarung - Verhältnis von Scheidungsvereinbarung

  • BGH, 30.06.1982 - IVb ZR 732/80

    Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen eines Ehemannes

  • OLG Nürnberg, 11.12.1979 - 7 UF 196/79

    Verhältnis zwischen dem ehelichen und dem nachehelichen Unterhaltsanspruch;

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 341/81

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf Grund einer krankheitsbedingten

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 317/81

    Ergänzender Unterhalt - Höhe des Unterhaltsanspruchs - Differenzmethode zur

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 649/80

    Zulage für erhöhten Kleiderverschleiss - Bemessung des Unterhalts unter

  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 16/82

    Anspruch auf Unterhalt bei getrennt lebenden Ehepartnern - Berechnung des

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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77   

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https://dejure.org/1979,12270
BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77 (https://dejure.org/1979,12270)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1979 - IV ZR 189/77 (https://dejure.org/1979,12270)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 (https://dejure.org/1979,12270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten - Angemessene Aufteilung des Einkommens erwerbstätiger geschiedener Ehegatten - Begriff des "Betrags des angemessenen Unterhalts"

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene Aufteilung des Einkommens erwerbstätiger geschiedener Ehegatten; Begriff des "Betrags des angemessenen Unterhalts"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1985
  • MDR 1979, 917
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZR 685/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77
    Bei der Bemessung des Betrages kann aber von Richtsätzen ausgegangen werden, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH NJW 1969, 919 [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68]).
  • BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes

    Auszug aus BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77
    Das Bundessozialgericht hat allerdings in einem Fall, in dem die Ehefrau zwar Einkommen aus Vermögen, aber nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen hatte, deren angemessenen Unterhaltsbedarf mit einer Quote der addierten Einkommen bemessen (BSGE 32, 197 = NJW 1971, 1333).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Den Unterhaltsanspruch nach einer von der Halbteilung abweichenden Quote der zusammengerechneten Einkünfte zu bemessen, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist, widerspricht dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard (BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f; Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541).
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Die Bedenken, die der Bundesgerichtshof gegen die Bemessung des Unterhalts nach einer Quote der addierten Einkommen der Ehegatten erhoben hat (BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.; Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541) wirken sich nicht aus, wenn der Tatrichter, wie es hier geschehen ist, eine jeweils gleichhohe (hälftige) Beteiligung an den die ehelichen Lebensverhältnissen prägenden beiderseitigen Einkünften für angemessen erachtet.
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der

    Dem Gedanken der Surrogatlösung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Die durch den Gebrauch solcher Hilfsmittel erzielten Ergebnisse müssen im Einzelfall jedoch daran gemessen werden, ob sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung tragen und angemessen sind; falls erforderlich, müssen sie nach den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693).

    Der ungleiche Verteilungsmaßstab des angefochtenen Urteils wird noch deutlicher, wenn allein die Einkommensdifferenz betrachtet wird, die zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Scheidung nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von (2.450 - 1.400 =) 1.050,00 DM bestanden hat: Die der Klägerin zuerkannten 250, 00 DM entsprechen weniger als einem Viertel des Unterschiedsbetrages (vgl. BGH, Urt. vom 13. Juni 1979 a.a.O. 8.694).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entscheiden (Urteil vom 13. Juni 1979 a.a.O. S. 693), daß die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen stufenweise vorzunehmen ist: Zunächst muß der nach den ehelichen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten erforderliche volle Unterhalt ermittelt werden; auf der gleichen Stufe sind die Beträge des angemessenen Unterhalts für andere Unterhaltsberechtigte festzustellen, damit alle zu berücksichtigenden Ansprüche zu dem insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Betrag in Relation gesetzt werden können.

  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Zwar geht diese Berechnungsart davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkommen beider Ehegatten bestimmt worden sind und daß beide Ehegatten auch weiterhin mit ihren Einkommen zu dem dadurch festgelegten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) beitragen müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Daß in Fällen beiderseitiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten nicht nach einer Quote der addierten Einkommen zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.) dargelegt.
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    In einem Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692) hatte der frühere IV. Zivilsenat zu § 59 EheG ausgeführt, diese Vorschrift sei als "umfassende Regelung des Einflusses der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf den Unterhaltsanspruch anzusehen"; er hatte es auf dieser Grundlage bei offensichtlich unzulänglicher Leistungsfähigkeit des Verpflichteten für möglich gehalten, ohne Festlegung der Höhe des angemessenen Unterhalts nach § 58 EheG "das geringe Einkommen des Verpflichteten unter den geschiedenen Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen aufzuteilen".
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Wie die von ihm angewandte sogenannte Differenzmethode (vgl. dazu BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - NJW 1979, 1985 = FamRZ 1979, 692) zeigt, hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung dieser Lebensverhältnisse die Summe des von beiden Parteien erzielten oder doch erzielbaren Einkommens zugrunde gelegt.
  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 70/83

    Geltendmachung des Unterhalts von volljährigen ehelichen Kindern im

    Der Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse wird (erst) durch den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gesetzt; bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) absehbare Entwicklungen müssen daher berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693, undSenatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 694) geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts sowohl nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch nach §§ 1570 ff., 1578 Abs. 1 BGB an sich jedem Ehegatten die Hälfte des anrechnungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen.
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den

  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 622/80

    Berücksichtigung von Verfehlungen bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts;

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

  • BGH, 08.12.1993 - XII ZR 115/92

    Maßgeblichkeit bundesdeutschen Rechts für den Anspruch auf nachehelichen

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80

    Anspruch auf und Berechnung des Ehegattenunterhalts - Berücksichtigung von

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von

  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 383/81

    Abänderungsklage - Tatrichterliche Würdigung - Verweigerung der

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 724/80

    Nachehelich Unterhaltspflicht des Ehegatten zur Gewährung eines angemessenen

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 393/81

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine

  • OLG Koblenz, 20.02.1990 - 11 UF 880/89

    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83

    Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 730/80

    Mehrbedarf aufgrund laufender Kosten für ein Familienwohnheim

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 6/83

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Grobe Unbilligkeit - Herabsetzung des

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 82/82

    Wirkungen einer Scheidungsvereinbarung - Verhältnis von Scheidungsvereinbarung

  • BGH, 30.06.1982 - IVb ZR 732/80

    Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen eines Ehemannes

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 341/81

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf Grund einer krankheitsbedingten

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 317/81

    Ergänzender Unterhalt - Höhe des Unterhaltsanspruchs - Differenzmethode zur

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 649/80

    Zulage für erhöhten Kleiderverschleiss - Bemessung des Unterhalts unter

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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1978 - V ZR 181/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2745
BGH, 10.11.1978 - V ZR 181/76 (https://dejure.org/1978,2745)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1978 - V ZR 181/76 (https://dejure.org/1978,2745)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1978 - V ZR 181/76 (https://dejure.org/1978,2745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Gewährung des von den Vertragspartnern Gewollten als Folge der Heilung eines Vergleichsabschlusses - Rückwirkende Herbeiführung der Heilung eines Verzuges des Schuldners mit der Verpflichtung zum Ersatz von Verzugsschaden - Zeitpunkt der Heilung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1985 (Ls.)
  • MDR 1979, 297
  • DNotZ 1979, 413
  • DB 1979, 938
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 10.11.1978 - V ZR 181/76
    Die an die Heilung des Formmangels eines Grundstückskaufvertrages nach § 313 Satz 2 BGB geknüpfte Vermutung, daß die Vertragspartner einander das gewähren wollen, was sie bei Abschluß des Vertrags einander zu gewähren beabsichtigten (BGHZ 32, 11; 54, 56, 63), besagt nicht, daß die Vertragspartner auch hinsichtlich des Schuldnerverzugs den Vertrag als schon seit Vertragsabschluß wirksam behandeln wollen.

    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, wirkt im Fall des § 313 BGB die Heilung des Formmangels nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück; vielmehr "wird" der Vertrag mit Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam (BGHZ 54, 56, 63).

    Freilich spricht, wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in Übereinstimmung mit weitverbreiteter Auffassung in der Literatur schon wiederholt ausgeführt hat, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Vertragspartner, indem sie sich durch die Auflassung zum Inhalt eines von ihnen abgeschlossenen Vertrags bekennen, einander das gewähren wollen, was sie bei Abschluß des Vertrags einander zu gewähren beabsichtigten (BGHZ 32, 11 und BGHZ 54, 56, 63, 64 m.Nachw.).

  • BGH, 13.01.1960 - V ZR 135/58

    Heilung eines Formmangels (§ 313 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 10.11.1978 - V ZR 181/76
    Die an die Heilung des Formmangels eines Grundstückskaufvertrages nach § 313 Satz 2 BGB geknüpfte Vermutung, daß die Vertragspartner einander das gewähren wollen, was sie bei Abschluß des Vertrags einander zu gewähren beabsichtigten (BGHZ 32, 11; 54, 56, 63), besagt nicht, daß die Vertragspartner auch hinsichtlich des Schuldnerverzugs den Vertrag als schon seit Vertragsabschluß wirksam behandeln wollen.

    Freilich spricht, wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in Übereinstimmung mit weitverbreiteter Auffassung in der Literatur schon wiederholt ausgeführt hat, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Vertragspartner, indem sie sich durch die Auflassung zum Inhalt eines von ihnen abgeschlossenen Vertrags bekennen, einander das gewähren wollen, was sie bei Abschluß des Vertrags einander zu gewähren beabsichtigten (BGHZ 32, 11 und BGHZ 54, 56, 63, 64 m.Nachw.).

  • BGH, 18.12.1981 - V ZR 233/80

    Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB

    Die Heilung wirkt allerdings nicht etwa auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (vgl. BGHZ 54, 56, 63; BGH Urteil vom 10. November 1978, V ZR 181/76 = Betrieb 1979, 938).

    Diese Auffassung hat der Senat zuletzt im Urteil vom 10. November 1978 a.a.O. ausdrücklich bestätigt.

  • VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 138/13

    Begründete Verfassungbeschwerde gegen Urteil im Zivilprozess - Verletzung des

    aa) Die Heilung eines formunwirksamen Grundstückskaufvertrages gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB tritt nach der in der Rechtsprechung und Literatur mittlerweile einhellig vertretenen Ansicht mit Wirkung für die Zukunft, d. h. mit dem Zeitpunkt der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch ein und hat keine Rückwirkung (BGH, Urteile vom 15. Mai 1970 - V ZR 20/68 -, BGHZ 54, 56 = juris Rn. 33, vom 10. November 1978 - V ZR 181/76 -, juris Rn. 14, vom 22. Dezember 1982 - V ZR 8/81 -, juris Rn. 29, und vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10 -, juris Rn. 6; RGZ 75, 114 ; 115, 6 ; 134, 243 ; 159, 33 ; BFH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX B 18/10 -, juris Rn. 3; Gehrlein, in BeckOK-BGB, Stand 1. Mai 2014, § 311b Rn. 37; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 311b Rn. 56; Grziwotz, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 311b Rn. 77; Kanzleiter, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b Rn. 86; Ludwig, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b Rn. 278; Mayer, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 311b Rn. 236; Ring, in: NK-BGB, 2. Aufl. 2012, § 311b Rn. 59; Schulze, in: Schulze u. a., BGB, 8. Aufl. 2014, § 311b Rn. 23; M. Stürner/Medicus, in: Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 311b Rn. 17; Schumacher, in: Staudinger, BGB, 2012, § 311b Rn. 302 m. w. N. auch zu der früher vertretenen Gegenansicht).
  • OLG Hamburg, 26.06.2002 - 4 U 217/98

    Bauträgervertrag - Umfang des Erfordernisses der notariellen Beurkundung

    Da aber die Ansprüche aus dem Vertrag erst im Zeitpunkt der Heilung entstehen, kann für die davor liegende Vergangenheit kein Verzug eintreten (vgl. BGH DB 1979, 938; Heinrichs a.a.O. § 313 RN 56).
  • BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 18/85

    Ermittlung des Unterhalts - Fiktiver Übergang von Teilzeitarbeit zu

    Haben dagegen beide Ehepartner während der Ehe Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen bzw dies für die Zukunft geplant, wendet der BGH die von der Revision für allein angemessen erachtete Differenzmethode an (BGH Urteil vom 10. November 1978, NJW 79, 1985, 1986; Urteil vom 13. Juni 1979, FamR279, 692, 693 f; Urteil vom 8. April 1981, FämRZ81, 539, 541; Urteil vom 25. Januar 1984, FamRZ 84, 356, 357).
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