Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.1978

Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79 (S)   

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https://dejure.org/1979,839
BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79 (S) (https://dejure.org/1979,839)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1979 - 3 StR 131/79 (S) (https://dejure.org/1979,839)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1979 - 3 StR 131/79 (S) (https://dejure.org/1979,839)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation - Vorliegen einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung sowie Volksverhetzung - Gefährdung des öffentlichen Friedens - Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 26
  • NJW 1979, 1992
  • MDR 1979, 857
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.08.1977 - 1 StR 74/77

    Schilderung von Verbrechen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise -

    Auszug aus BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79
    Zur Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt es, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 16, 49, 56; BGH NJW 1978, 58; vgl. auch OLG Celle NJW 1970, 22257; HansOLG Hamburg NJW 1975, 1088 [OLG Hamburg 18.02.1975 - 2 Ss 299/74]; OLG Koblenz MDR 1977, 334 [OLG Koblenz 11.11.1976 - 1 Ss 524/76]).

    Ziel des Täters kann es sein, seinen "Ideen" auf diese Weise die von ihm gewünschte, anders möglicherweise gar nicht erreichbare Publizität zu verschaffen und - ohne daß der Tatbestand eine solche Absicht voraussetzte - dadurch den ihm verhaßten Bevölkerungsteil in seinem Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder zu einem psychischen Klima beizutragen, in dem die Saat seiner Hetze aufgeht (vgl. BGH NJW 1978, 58, 59).

  • OLG Hamburg, 18.02.1975 - 2 Ss 299/74

    Volksverhetzung durch rassistischen Leserbrief

    Auszug aus BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79
    Zur Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt es, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 16, 49, 56; BGH NJW 1978, 58; vgl. auch OLG Celle NJW 1970, 22257; HansOLG Hamburg NJW 1975, 1088 [OLG Hamburg 18.02.1975 - 2 Ss 299/74]; OLG Koblenz MDR 1977, 334 [OLG Koblenz 11.11.1976 - 1 Ss 524/76]).

    Die Eignung zur öffentlichen Friedensstörung kann einer Zuschrift an eine Zeitungsredaktion auch dann gegeben sein, wenn der Einsender zwar nicht mit einem kommentarlosen Abdruck als "Leserbrief" (vgl. hierzu HansOLG Hamburg NJW 1975, 1088 [OLG Hamburg 18.02.1975 - 2 Ss 299/74]), sondern, wie hier nach den Umständen allenfalls zu erwarten, lediglich mit einer Berichterstattung rechnen kann, die dem volksverhetzenden Angriff kritisch-ablehnend gegenübertritt und in der möglicherweise vor den Gefahren der in ihm zum Ausdruck kommenden politischen Bestrebungen nachdrücklich gewarnt wird.

  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79
    Zur Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt es, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 16, 49, 56; BGH NJW 1978, 58; vgl. auch OLG Celle NJW 1970, 22257; HansOLG Hamburg NJW 1975, 1088 [OLG Hamburg 18.02.1975 - 2 Ss 299/74]; OLG Koblenz MDR 1977, 334 [OLG Koblenz 11.11.1976 - 1 Ss 524/76]).
  • RG, 10.10.1887 - C. 4/87

    Zur Bestimmung des Begriffes der "Verbreitung durch Schriften". 2. Erfordert der

    Auszug aus BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79
    Eine Handlung gegenüber einem einzelnen kann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 126 Rdn. 11; Lackner, StGB 12. Aufl. § 126 Anm. 2 c; RGSt 16, 245; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 126 Rdn. 7; Sturm JZ 1976, 347, 350).
  • OLG Koblenz, 11.11.1976 - 1 Ss 524/76
    Auszug aus BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79
    Zur Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt es, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 16, 49, 56; BGH NJW 1978, 58; vgl. auch OLG Celle NJW 1970, 22257; HansOLG Hamburg NJW 1975, 1088 [OLG Hamburg 18.02.1975 - 2 Ss 299/74]; OLG Koblenz MDR 1977, 334 [OLG Koblenz 11.11.1976 - 1 Ss 524/76]).
  • BGH, 07.03.1956 - 6 StR 92/55
    Auszug aus BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79
    Straf- und Einziehungsausspruch sind hier im Sinne der maßgeblichen Grundsätze für die Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 353 Rdn. 12) nicht untrennbar miteinander verbunden (vgl. BGHSt 9, 88).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79
    Dies wäre schon angesichts des öffentlichen Aufsehens, das die Tat mindestens teilweise erregt hat (vgl. UA S. 12), sowie nach der Art der Tat (vgl. BGHSt 24, 40, 46) erforderlich gewesen.
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    d) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH NStZ 1981, 258).
  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05

    Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch ins Internet

    Es genügt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt).

  • OLG Celle, 11.10.2022 - 2 Ss 127/22

    Volksverhetzung durch Hochladen fremdenfeindlicher und nationalsozialistische

    Maßgeblich ist, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Urteil vom 20.6. 1979 - 3 StR 131/79, NJW 1979, 1992; BGH, Urteil vom 02-04-1987 - 4 StR 55/87, NJW 1987, 1898).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

    Sie erfaßt andererseits Drohungen mit Gewalttaten, die nicht zu einer Friedensstörung führen, von denen aber nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie in die Öffentlichkeit dringen (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 126 Rdn. 9; Stree NJW 1976, 1177, 1180; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 126 Rdn. 7), und für diesen Fall berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH NJW 1978, 58, 59; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt).

    Eine Ankündigung gegenüber einem einzelnen kann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der in ihr angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, was in der Regel anzunehmen ist in Fällen der Zuschrift an eine Zeitungsredaktion (BGHSt 29, 26, 27) oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt), aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, daß er sich aus Sorge um das Opfer oder aus Empörung über die Drohung an die Öffentlichkeit wendet (vgl. Eyrich in Prot. S. 2278; Dreher/Tröndle a.a.O. § 126 Rdn. 7).

  • OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97

    Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet

    Es genügt, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; 34, 329; OLG Köln NJW 82, 657; OLG Celle NJW 70, 2257 und NStE Nr. 1 zu 5 166 StGB).
  • BGH, 14.01.1981 - 3 StR 440/80

    Volksverhetzung - Rassenhaß - Begriff des Rassenhasses - Angriff gegen die

    Im einzelnen wird hierzu auf die in BGHSt 29, 26 abgedruckte Entscheidung des Senats verwiesen.
  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05
    Es genügt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt).

  • OLG Köln, 11.11.1981 - 3 Ss 704/81

    Eignung einer Handlung (hier: Abdruck einer Karikatur über Maria und Josef) zur

    Ob die Handlung danach geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGHSt 29, 26).

    Auch eine Handlung gegenüber einem Einzelner kann geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird (BGHSt 29, 26).

  • BGH, 04.12.1981 - 3 StR 408/81

    Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabisharz in Tateinheit mit Handeltreiben mit

    Durch die Aufhebung des Strafausspruchs wird die Einziehungsanordnung (§ 11 Abs. 6 BetMG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB) nicht berührt [vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 131/79 (S), insoweit in BGH 29, 26 nicht abgedruckt].
  • BGH, 04.03.1987 - 3 StR 575/86

    Anbringen eines etwa vier Quadratmeter großen beschrifteten Tuchs an der

    Für dieses Tuch kann nach der Art seiner Verwendung nichts anderes gelten als für die entsprechende Verwendung eines Plakats oder einer auf eine Wand aufgesprühten Beschriftung (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 3 StR 89/77, abgedruckt bei Holtz MDR 1977, 809; LG Lüneburg, Urteil vom 6. November 1978 - 10 KLs 3/78, UA S. 11, 51, und das Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 131/79 (S), mit dem der Senat die Revision eines in jener Sache Angeklagten verworfen hat, insoweit in BGHSt 29, 26 nicht abgedruckt, vgl. auch BayObLG …
  • BayObLG, 17.08.1994 - 4St RR 105/94

    Volksverhetzung durch "Asylbetrüger"-Reime

  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 145/94

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Volksverhetzung, "Asylbetrüger"

  • BGH, 15.01.1981 - 4 StR 707/80

    Einstellung eines Verfahrens auf Grund eines Verbrauchs der Strafklage - Verbot

  • OVG Thüringen, 12.11.1993 - 2 EO 147/93

    Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung einer Kundgebung der Nationaldemokratischen

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18

    Strafurteil: Begründungserfordernis bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung

  • OLG Düsseldorf, 17.03.1986 - 5 Ss 43/86

    Zum "Angriff auf die Menschenwürde anderer" im Sinne des § 130 StGB

  • BGH, 19.05.1980 - 3 StR 193/80

    Verfolgungsverjährung bei Presseinhaltsdelikten - Anforderungen an die

  • BGH, 04.02.1986 - 1 StR 665/85

    Anwendung eines falschen Strafhöchstmaßes

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 231/80

    Schriften gegen Abtreibung und Empfängnisverhütung durch die Pille mit einer zum

  • BGH, 27.11.1980 - 4 StR 630/80

    Begründung eines minder schweren Falles durch erhebliche Beeinträchtigung der

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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1978 - StB 210/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,14245
BGH, 21.11.1978 - StB 210/78 (https://dejure.org/1978,14245)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1978 - StB 210/78 (https://dejure.org/1978,14245)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1978 - StB 210/78 (https://dejure.org/1978,14245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Überprüfung einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung bei Dritten - Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Ermittlungsrichters - Zuständigkeit für die Nachprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung - Rechtsschutz gegen die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 206
  • NJW 1979, 1992 (Ls.)
  • NJW 1979, 882
  • MDR 1979, 248
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Aus der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1976 (BVerfGE 42, 212) folgt nichts anderes.
  • VerfGH Bayern, 24.10.1968 - 78-VI-68
    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • OVG Hamburg, 27.02.1970 - Bf I 2/69
    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • OLG Stuttgart, 07.06.1972 - 2 VAs 158/71
    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit die Polizei in Erfüllung eines ihr von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilten Auftrags zur Vollziehung einer Ermittlungsmaßnahme tätig wird, handelt sie als Justizbehörde in dem für § 23 EGGVG maßgebenden funktionellen Sinn (vgl. BVerwGE 47, 255, 262/263; Altenhain a.a.O. mit weiteren Hinweisen; Schenke in VerwArch 1969, 332, 338 ff; vgl. auch BayVerfGH a.a.O.).
  • BGH, 23.10.1978 - StB 202/78

    Beschwerde gegen eine die Durchsuchungsanordnung des Generalbundesanwalts

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Wie in den Fällen, die den Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 13. Juni 1978 (BGHSt 28, 57) und vom 23. Oktober 1978 - 1 BJs 93/77 StB 202/78 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) zugrunde lagen, handelte es sich bei der auf § 103 StPO gestützten Maßnahme um eine Durchsuchung bei dritten Personen, die an dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen die Durchsuchung angeordnet und vorgenommen wurde, nicht beteiligt waren.
  • BGH, 13.06.1978 - StB 51/78

    Richtiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Wie in den Fällen, die den Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 13. Juni 1978 (BGHSt 28, 57) und vom 23. Oktober 1978 - 1 BJs 93/77 StB 202/78 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) zugrunde lagen, handelte es sich bei der auf § 103 StPO gestützten Maßnahme um eine Durchsuchung bei dritten Personen, die an dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen die Durchsuchung angeordnet und vorgenommen wurde, nicht beteiligt waren.
  • OLG Stuttgart, 05.05.1977 - 4 VAs 234/76

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 21.11.1978 - StB 210/78
    Soweit Art und Weise der bereits abgeschlossenen Vollziehung einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf ein aus besonderen Gründen des Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind, ist dafür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (so auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 2146 und OLGSt § 23 EGGVG, S. 85; OVG Hamburg, NJW 1970, 1699; BayVerfGH, NJW 1969, 229; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1977, 2276; OLG Koblenz, JVBl 1961, 237; aus der Literatur: Altenhain, DRiZ 1970, 106; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. StPO § 36 Rdn 32; Meyer ebenda StPO § 105 Rdn 21; Schäfer ebenda 22. Aufl. EGGVG § 23 Anm. 10a, d).
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Für die vom Gesetzgeber 1960 durch § 179 VwGO eingeführte Regelung der §§ 23 ff. EGGVG bleibt somit als Anwendungsbereich nur noch die Art und Weise abgeschlossener Durchsuchungen, während vor deren Erledigung der Ermittlungsrichter analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Durchsuchung zuständig sein soll (vgl. BGHSt 28, 206 ).
  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Das Kammergericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 28, 206 (3. Strafsenat) und BGHSt 37, 79 (5. Strafsenat) gehindert.

    Auf seine Anfrage in dieser Sache (Anfragebeschluß vom 5. August 1998) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine in BGHSt 28, 206 vertretene Rechtsauffassung für den hier vorliegenden Fall aufgegeben (Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 3 ARs 10/98 -).

    Der Richter kann dabei die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen und hat in diesem Rahmen die rechtliche Möglichkeit, Modalitäten ihrer Vollziehung zu regeln (BGHSt 28, 206, 209; BGHSt 36, 30, 31 - Ermittlungsrichter - BGH - Ermittlungsrichter - StV 1988, 90; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 48; vgl. auch BVerfGE 96, 44 - jeweils m.w.N.).

    bb) Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für bereits vollzogene Durchsuchungen, allerdings nur, soweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 28, 57, 58; BGHSt 28, 160, 161; BGHSt 28, 206, 207, 209; BGHSt 37, 79, 82; BGH NJW 1978, 1013; NStZ 1989, 189; BGHR StPO § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3; vgl. zum nunmehr erweiterten Rechtsschutzinteresse BVerfGE 96, 27; zur vorläufigen Festnahme BGH, Beschluß vom 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 - = StV 1998, 579, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das in BGHSt 28, 206 damit begründet, daß der Rechtsschutz gegen die Vollstreckungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane in der Strafprozeßordnung nicht geregelt sei.

    Das entspricht dem Argument der nur kurz danach ergangenen - und nunmehr aufgegebenen - Entscheidung BGHSt 28, 206, daß die Strafprozeßordnung keine gesetzliche Grundlage dafür biete, bereits vollzogene Ermittlungsmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit förmlich festzustellen.

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich dieses Argument - jedenfalls für Durchsuchungen - nicht mehr für tragfähig gehalten und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschwerde erweitert, so daß die auf die Rechtsschutzlücke gestützte Argumentation von BGHSt 28, 206 an Gewicht verloren hat.

    c) Das für die Entscheidung BGHSt 28, 206 noch erhebliche Argument von der Rechtsschutzlücke in der StPO ist auch durch die neuere Gesetzgebung teilweise entkräftet worden.

  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98

    Vorlage an BGH (BGH) bei Abweichung eines Oberlandesgerichts (OLG); Rechtsweg für

    Er fragt deshalb bei dem 3. Strafsenat an, ob er an seiner im Beschluß vom 21. November 1978 (BGHSt 28, 206) vertretenen Rechtsauffassung festhält.

    Der beabsichtigten Entscheidung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 28, 206 (3. Strafsenat) und BGHSt 37, 79 (5. Strafsenat) entgegen.

    Er kann jedoch in der Sache nicht entscheiden, da er von der Entscheidung des 3. Strafsenats in BGHSt 28, 206 - und vermutlich weiteren unveröffentlichten Entscheidungen - abweichen würde (§ 132 Abs. 2 GVG).

    Der Richter kann dabei die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen und hat in diesem Rahmen die rechtliche Möglichkeit, Modalitäten ihrer Vollziehung zu regeln (BGHSt 28, 206, 209; BGHSt 36, 30, 31 [BGH 01.12.1988 - I BGs 1113/88] - Ermittlungsrichter - BGH - Ermittlungsrichter - StV 1988, 90; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 48 [OLG Karlsruhe 28.09.1994 - 2 VAs 12/94] ; vgl. auch BVerfGE 96, 44 - jeweils m.w.N.).

    Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für bereits vollzogene Durchsuchungen, allerdings nur, soweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 28, 57, 58; BGHSt 28, 160, 161; BGHSt 28, 206, 207, 209; BGHSt 37, 79, 82; BGH NJW 1978, 1013; NStZ 1989, 189; BGHR StPO § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3; vgl. zum nunmehr erweiterten Rechtsschutzinteresse BVerfGE 96, 27, zur vorläufigen Festnahme die Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 5 ARs (VS) 1/97 -).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das in BGHSt 28, 206 damit begründet, daß der Rechtsschutz gegen die Vollstreckungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane in der Strafprozeßordnung nicht geregelt sei.

    Das entspricht dem Argument der nur kurz danach ergangenen Entscheidung BGHSt 28, 206, daß die Strafprozeßordnung keine gesetzliche Grundlage dafür biete, bereits vollzogene Ermittlungsmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit förmlich festzustellen.

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich dieses Argument - jedenfalls für Durchsuchungen - nicht mehr für tragfähig gehalten und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschwerde erweitert, so daß die auf die Rechtsschutzlücke gestützte Argumentation von BGHSt 28, 206 an Gewicht verloren hat.

    Das für die Entscheidung BGHSt 28, 206 erhebliche Argument von der Rechtsschutzlücke in der StPO ist auch durch die neuere Gesetzgebung teilweise entkräftet worden.

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