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   BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78   

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https://dejure.org/1979,2598
BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78 (https://dejure.org/1979,2598)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1979 - VIII ZR 207/78 (https://dejure.org/1979,2598)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1979 - VIII ZR 207/78 (https://dejure.org/1979,2598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses - Fehlen einer Vereinbarung unter welchen Voraussetzungen das vereinbarte Besitzrecht enden soll - Übereignungserklärung für den Eigentumsübergang nicht ausreichend - Ausreuichen der Sicherungsabrede bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2308
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 15.11.1901 - II 234/01

    Eigentumserwerb durch constitutum possessorium (§§ 868 u. 930 B.G.B.).

    Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
    Für die Annahme eines derartigen Verhältnisses im Sinne der §§ 868, 930 BGB hat das Reichsgericht gefordert, daß durch ein konkret bestimmtes schuldrechtliches oder infolge Bestellung eines dinglichen Rechts an der Sache entstandenes dingliches Rechtsverhältnis ein Nutzungsrecht oder eine Verwaltungspflicht des sein Recht zum Besitze von einem anderen ableitenden unmittelbaren Besitzers begründet wurde (RGZ 49, 170, 173; RG JW 1927, 669).
  • BGH, 10.07.1961 - II ZR 222/59

    Geltung des § 366 BGB im Kontokorrentverhältnis - Hinreichende Würdigung des

    Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
    Der Bundesgerichtshof läßt trotz fehlender Angabe eines Besitzmittlungsverhältnisses im schriftlichen Vertrag stillschweigende Abmachungen ausreichen, die sich aus den Umständen in Verbindung mit der Sicherungsabrede ergeben (BGH Urteile vom 10. Juli 1961 - II ZR 222/59 = WM 1961, 1046, 1048 und vom 26. September 1962 - VIII ZR 113/62 = WM 1962, 1194).
  • BGH, 26.09.1962 - VIII ZR 113/62
    Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
    Der Bundesgerichtshof läßt trotz fehlender Angabe eines Besitzmittlungsverhältnisses im schriftlichen Vertrag stillschweigende Abmachungen ausreichen, die sich aus den Umständen in Verbindung mit der Sicherungsabrede ergeben (BGH Urteile vom 10. Juli 1961 - II ZR 222/59 = WM 1961, 1046, 1048 und vom 26. September 1962 - VIII ZR 113/62 = WM 1962, 1194).
  • OLG Celle, 07.04.1966 - 7 U 186/65
    Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
    In der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird überwiegend angenommen, die Sicherungsabrede müsse die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers hinsichtlich der Sache mit genügender Bestimmtheit vertraglich festlegen, um als ausreichende Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses dienen zu können (vgl. OLG Celle MDR 1966, 760 [OLG Celle 07.04.1966 - 7 U 186/65]; OLG Hamm NJW 1970, 2067 [OLG Hamm 31.08.1970 - 5 W 48/70]; OLG Stuttgart BB 1975, 940).
  • OLG Stuttgart, 21.10.1970 - 1 U 59/70
    Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
    Im neueren Schrifttum geht der Streit hinsichtlich der an eine Sicherungsübereignung zu stellenden Anforderungen nur noch darum, ob die Sicherungsabrede allein zur Konkretisierung des Besitzmittlungsverhältnisses ausreicht oder ob und in welchem Umfang die Vertragsschließenden ihre Rechtsstellung hinsichtlich des Sicherungsgutes in der Sicherungsabrede spezifizieren müssen (Reich NJW 1971, 757).
  • RG, 27.02.1931 - VII 205/30

    Zur Frage der Gültigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers.

    Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
    Schon das Reichsgericht hat indessen anerkannt, daß das zwischen den Vertragsteilen zu begründende Rechtsverhältnis in seiner Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Begriffsmerkmalen eines gesetzlich geregelten Verhältnisses zu entsprechen braucht, daß es vielmehr genügt, wenn ein bestimmtes Verhältnis beabsichtigt ist, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, vorausgesetzt, daß der Anspruch des Erwerbers auf Herausgabe nicht für alle Zeit ausgeschlossen ist (RGZ 132, 183, 186 f).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 318/02

    Auslegung einer Sicherungsvereinbarng

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urt. v. 2. Mai 1979 - VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308 f.), der die überwiegende Literaturmeinung folgt (siehe die Nachw. bei Staudinger/Wiegand, BGB [1995] Anh. zu §§ 929-931 Rdn. 87), wird das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis aus der Sicherungsabrede (stillschweigend) abgeleitet, auch wenn diese keine ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten enthält.
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13

    Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten

    Der Treuhandvertrag vom 14. November 2002 stellt jedoch seinerseits ein Verhältnis der in § 868 BGB bezeichneten Art dar (vgl. MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 81; GroßKomm-BGB/Götz, Stand 1. Juni 2015, § 868 Rn. 84.49; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Mai 1979 - VIII ZR 207/78, WM 1979, 758, 759).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2000 - 4 U 3133/00

    Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch Veräußerer - Pflichten des Erwerbers

    Da die Sicherungsabrede die heute typischen Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer hinreichend konkretisiert, reicht die Formulierung "Sicherungsübereignung" auch ohne nähere Ausgestaltung als Besitzmittlungsverhältnis aus (BGH, NJW 1979, 2308; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 930, Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 13 U 129/17

    Besitzmittlungsverhältnis bei Eigentumserwerb eines Teilgrundschuldbriefs

    Soweit das Landgericht ausführt, ein wirksames Besitzkonstitut könne auch konkludent vereinbart werden, ist dies zwar grundsätzlich richtig, der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.1979 (Az. VIII ZR 207/78) verfängt jedoch nicht.
  • LG Darmstadt, 16.05.2017 - 13 O 517/16

    Herausgabe eines Teilgrundschuldbriefs - Besitzmittlungsverhältnis bei

    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 02.05.1979 - VIII ZR 207/78 (OLG Frankfurt).
  • OLG Saarbrücken, 21.05.1997 - 1 U 719/95
    Damit ist den Anforderungen des § 930 BGB genügt (BGH, NJW 1979, 2308 f.).
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