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   BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78   

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BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78 (https://dejure.org/1979,37)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78 (https://dejure.org/1979,37)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 1979 - 2 BvR 1060/78 (https://dejure.org/1979,37)
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Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, verfassungsrechtliches Verfahrenshindernis (§ 206a StPO), wenn der Beschuldigte bei Fortsetzung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schweren Gesundheitsschaden nehmen würde

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StPO § 206a
    Effektivität der Strafrechtspflege und Verhandlungsunfähigkeit eines erkrankten Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Pflicht - Wirksame Rechtspflege - Hinreichender Tatverdacht - Strafverfahren - Prinzip der Rechtsstaatlichkeit - Widerstreit - Grundrechte des Beschuldigten - Gesundheitszustand - Fortsetzung des Strafverfahrens - Schaden an seiner Gesundheit

Sonstiges

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 28.06.1982)

    Alte Kameraden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 51, 324
  • NJW 1979, 2349
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 622/51

    Ilse Koch

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Zwar steht nach allgemeiner Auffassung der verhandlungsunfähige Beschuldigte einem ausgebliebenen Beschuldigten im Sinne des § 230 StPO gleich; auch gegen jenen findet also nach der genannten Vorschrift eine Hauptverhandlung - grundsätzlich - nicht statt (z.B. BGHSt 2, 300 (305); Kleinknecht, a.a.O., § 230 Rdnr. 2).

    Die Rechtsprechung wendet diese Vorschrift auch in Fällen an, in denen sich der Beschuldigte bewußt zur Verhinderung des Verfahrens in eine krankhafte, seine Verhandlungsfähigkeit ausschließende Erregung versetzt hat (BGHSt 2, 300 (304f); vgl.

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Ein hier entstehender Konflikt ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ganz allgemein Beachtung erfordert, durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen (vgl.. BVerfGE 17, 108 (117); 27, 211 (219); 44, 353 (373)).

    Vielmehr muß der Richter in solchen Fällen in Anwendung dieses Maßstabes die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente für das zu findende Ergebnis entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfGE 27, 211 (219); 44, 353 (373ff)).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, daß die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl.. BVerfGE 44, 353 (373)).

    Vielmehr muß der Richter in solchen Fällen in Anwendung dieses Maßstabes die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente für das zu findende Ergebnis entscheidende Bedeutung zukommen kann (BVerfGE 27, 211 (219); 44, 353 (373ff)).

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten, umfaßt danach regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 46, 214 (222f); 49, 24 (54)).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Ein hier entstehender Konflikt ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ganz allgemein Beachtung erfordert, durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen (vgl.. BVerfGE 17, 108 (117); 27, 211 (219); 44, 353 (373)).
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 575/60

    Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten - Selbstmordversuch

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    auch BGHSt 16, 178 (183)).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 105 (115f); 38, 312 (321); 39, 156 (163); 41, 246 (250); 44, 353 (374); 46, 214 (222)).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Diese Regelung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 41, 246 (249)), kann nach der Rechtsprechung z.B. auch in Fällen eingreifen, in denen sich der Beschuldigte bewußt in einen psychischen Ausnahmezustand mit dem Ziel, seine Verhandlungsunfähigkeit herbeizuführen, hineingesteigert hat (OLG Hamm, NJW 1977, S 1739).
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu gewährleisten, umfaßt danach regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 46, 214 (222f); 49, 24 (54)).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 105 (115f); 38, 312 (321); 39, 156 (163); 41, 246 (250); 44, 353 (374); 46, 214 (222)).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • Drs-Bund, 16.12.1974 - BT-Drs 7/2989
  • OLG Hamburg, 29.11.1978 - 1 Ws 401/78

    Durchblutungsstörungen im Herzbereich und anlagebedingte Neigung zu

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung obliegen den Organen der Strafrechtspflege, die zu diesem Zweck unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen sowie erkannte Strafen zu vollstrecken haben (vgl. BVerfGE 51, 324 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigten auf Gleichbehandlung erfordern grundsätzlich, dass der Strafanspruch durchgesetzt, also auch eingeleitete Verfahren fortgesetzt und rechtskräftig verhängte Strafen vollstreckt werden (BVerfGE 46, 214 ; 49, 24 ; 51, 324 ).

    Als Ausnahmen von der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sind sie fest zu umgrenzen und bedürfen jeweils einer eigenständigen Legitimation (vgl. zu Beschränkungen der Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 49, 24 ; 51, 324 ; 129, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43 ).

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Andererseits ist zu bedenken, daß Verwertungsverbote die Möglichkeiten der Wahrheitserforschung beeinträchtigen (BGHSt 28, 122, 118; 37, 30, 32) und daß der Staat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten hat, ohne die Gerechtigkeit nicht verwirklicht werden kann (BVerfGE 44, 353, 374; 46, 214, 222; 51, 324, 344; 74, 257, 262; vgl. auch BVerfGE 33, 367, 383; 34, 238, 248; 77, 65, 76).
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