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   BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77   

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https://dejure.org/1979,167
BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77 (https://dejure.org/1979,167)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1979 - V ZR 14/77 (https://dejure.org/1979,167)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1979 - V ZR 14/77 (https://dejure.org/1979,167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung einer Teilungserklärung - Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrages - Anspruch auf Löschung einer unrichtigen Grundbucheintragung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gemeinschaftsliche Anlagen (hier: Heizung) sind zwingend Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 302
  • NJW 1979, 2391
  • MDR 1979, 656
  • DB 1979, 1983
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77
    Wie schon in BGHZ 54, 65 entschieden ist, greift die dort getroffene Regelung auch dann ein, wenn ein Mehrheitsbeschluß über eine Angelegenheit gefaßt worden ist, die einem solchen nicht zugänglich war, sondern Einstimmigkeit erfordert hätte.
  • BGH, 12.06.1970 - V ZR 145/67

    Möglichkeit der Beschränkung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf Löschung des

    Auszug aus BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77
    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 12. Juni 1970, V ZR 145/67, NJW 1970, 1544 = LM BGB § 894 Nr. 6 ausgeführt hat, wäre für den Fall, daß eine Person als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen ist, die Folge einer Löschung der eingetragenen Person als Eigentümer, daß im Grundbuch ein Grundstück ohne Bezeichnung eines Eigentümers stünde.
  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 120/73

    Wirksamkeit eines Vorbehalts einer Heizungsanlage als Sondereigentum -

    Auszug aus BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77
    Im Fall einer solchen Großwohnanlage komme es auch nicht auf das weitere, in dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1974, V ZR 120/73, NJW 1975, 688 = LM WEG § 5 Nr. 3 für den dortigen Fall ebenfalls als entscheidungserheblich bezeichnete Kriterium an, ob das Heizwerk ausschließlich die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft versorge oder ob es darüber hinaus auch Wärme an Dritte liefere.
  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

    Der Senat hat sich bislang nur mit der Zuordnung einer Heizungsanlage befasst (Urteile vom 8. November 1974 - V ZR 120/73, NJW 1975, 688, 689 und vom 2. Februar 1979 - V ZR 14/77, BGHZ 73, 302, 309), nicht aber mit der Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen in den Wohnungen einer Wohnanlage mit einer Zentralheizung.
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Die Verwalterin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. BGHZ 73, 302, 306; BayObLGZ 1969, 209, 212 f; 1970, 65, 69; 1971, 313, 316; 1975, 233, 237 f; 1986, 128, 129; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 27 Rdn. 6 a; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 27 WEG Anm. 3 e).

    Die Ermächtigung zur Prozeßführung folgt, wie das Amtsgericht festgestellt hat, aus dem Verwaltervertrag (vgl. BayObLGZ 1986, 128, 129 f; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 27 Rdn. 56, 59; Palandt/ Bassenge aaO), das notwendige eigene schutzwürdige Interesse aus der Pflicht der Verwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. BGHZ 73, 302, 307; BayObLGZ 1969, 209, 214).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

    Vor diesem Hintergrund entsprach es gängiger und rechtlich unbedenklicher Rechtspraxis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der Verfahrensstandschaft zu bündeln (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 306 f.).
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