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   BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77   

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https://dejure.org/1979,451
BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77 (https://dejure.org/1979,451)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1979 - 3 AZR 859/77 (https://dejure.org/1979,451)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 (https://dejure.org/1979,451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerber eines Betriebes - Schuldner der Versorgungsansprüche - Übernommene Arbeitnehmer - Unterstützungskasse des Betriebsveräußerers - Versorgungsleistungen - Versorgungseinrichtung - Haftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2533
  • VersR 1979, 971
  • BB 1979, 1455
  • DB 1979, 1462
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 832/76

    Veräußerung eines Betriebes - Versorgungsanwartschaften - Fortbestehen des

    Auszug aus BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77
    Der Erwerber eines Betriebes wird gemäß § 613 a BGB Schuldner der VersorgungsanSprüche, die den übernommenen Arbeitnehmern vom Betriebsver äußerer zugesagt worden sind (Bestätigung des Urteils des Senats vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - [demnächst] AP Nr. 12 zu § 613 a BGB).

    Wenn die Versorgungszusage an die Voraussetzung gebunden war, daß der Arbeitnehmer den VersorgungE fall in den Diensten des Arbeitgebers erreichen müsse, so tritt im Falle eines Betriebsinhaberwechsels der Erwerber des Betriebes an die Stelle des Veräußerers (Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - [demnächst] AP Nr. 12 zu § 613 a BGB [zu 1 b der Gründe]).

    Hingegen müssen die aktiven Arbeitnehmer, die an dem Betriebs inhaberwechsel teilgenommen haben, den neuen Arbeitgeber in Anspruch nehmen, wenn sie Versorgungsansprüche geltend machen wollen (BAG AP Nr. 6 zu § 613 a BGB [zu 1 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - [demnächst] AP Nr. 12 zu § 613 a BGB [zu 2 der Gründe]).

    Sie sind nur zunächst noch aufschiebend bedingt und nicht fällig (Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - [demnächst] AP Nr. 12 zu § 613 a BGB [zu 2 der Gründe]).

  • BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70

    Ruhegeld - Altersversorgung - Versorgungseinrichtung - Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77
    Er kann verlangen, daß die Form respektiert wird, die er seinem Versorgungswerk gegeben hat (BAG AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen [unter 3 der Gründe]).
  • BAG, 28.04.1977 - 3 AZR 300/76

    Berechtigung der Unterstützungskasse zum Widerruf von Leistungen

    Auszug aus BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77
    Sorgt er nicht mehr dafür, daß die Unterstützungskasse die gewährten Versorgungsansprüche erfüllt, oder ist er dazu nicht mehr in der Lage, so können sich die begünstigten Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber unmittelbar wenden (AP Nr. 2 und 3zi § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen; AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen [zu II 1 der Gründe]).
  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77
    Der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungskasse und deren Trägeruntemehmen ist regelmäßig so eng, daß beide wirtschaftlich als Einheit betrachtet werden können und die Unterstützungskasse lediglich als Instrument ihres Trägeruntemehmens gilt (BAG 22, 189 [195] AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen [zu 3 der Gründe]; BAG 25, 194 [201] AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen [zu B II 3 a der Gründe]).
  • BAG, 05.05.1977 - 3 ABR 34/76

    Ruhegehalt - Unterstützungskassen - Betriebsübergang - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77
    Der Erwerber eines Betriebes erwirbt nämlich nicht kraft Gesetzes auch die Rechte an einer Unterstützungskasse, mit deren Hilfe der Betriebsveräußerer Versorgungsleistungen erbringt (Beschluß des erkennenden Senats vom 5- Mai 1977 - 3 ABR 34/76 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 613 a BGB » EzA § 613 a Nr. 13).
  • BAG, 31.10.1969 - 3 AZR 119/69

    Unterstützungskasse - Alterssicherung - Ruhegehalt

    Auszug aus BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77
    Der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungskasse und deren Trägeruntemehmen ist regelmäßig so eng, daß beide wirtschaftlich als Einheit betrachtet werden können und die Unterstützungskasse lediglich als Instrument ihres Trägeruntemehmens gilt (BAG 22, 189 [195] AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen [zu 3 der Gründe]; BAG 25, 194 [201] AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen [zu B II 3 a der Gründe]).
  • BAG, 13.07.1978 - 3 AZR 278/77

    Versorgungsordnung - Zusage - Leistungen - Mindestalter - Wartezeit -

    Auszug aus BAG, 15.03.1979 - 3 AZR 859/77
    Das hat der Senat bereits entschieden und daran ist festzuhalten (Urteil vom 13. Juli 1978 - 3 AZR 278/77 - [demnächst] AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit).
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 14/01

    Die Bindung von Rückstellungen nach § 6a EStG für die Einstandspflicht des

    Geht aber ein Betrieb, dessen Arbeitnehmer durch eine Unterstützungskasse begünstigt sind, auf einen anderen Inhaber über und werden die Arbeitsverhältnisse mit diesem gemäß § 613a Abs. 1 BGB fortgesetzt, ohne dass auch die Unterstützungskasse auf den neuen Inhaber übertragen wird, so gehen auch die Versorgungsverpflichtungen für die aktiven Arbeitnehmer auf den Erwerber über; Betriebsübergeber und Unterstützungskasse werden hingegen --mit der Einschränkung der einjährigen Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB-- von der Haftung frei (Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 15. März 1979 3 AZR 859/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1979, 2533, m.w.N.).

    bb) Der Eintritt der Klägerin in die übernommenen Arbeitsverhältnisse bedeutet allerdings nach der Rechtsprechung des BAG nicht, dass sie nur unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Form wie der frühere Arbeitgeber vor dem Wechsel des Betriebsinhabers haftet (BAG-Urteil in NJW 1979, 2533, unter 2. b und c der Gründe); die Arbeitnehmer erwerben einen selbständigen, unmittelbar gegen den Betriebsübernehmer gerichteten Anspruch.

    Das führt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer völligen Loslösung dieses Anspruchs von seinem Entstehensgrund im Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers; der Betriebsübernehmer kann seine versorgungsberechtigten Arbeitnehmer hinsichtlich der Versorgungsleistungen nur nicht, wie sein Rechtsvorgänger, an die Unterstützungskasse verweisen (BAG-Urteil in NJW 1979, 2533, unter 2. c der Gründe).

    Insbesondere kann es sowohl nach Arbeitsrecht als auch nach Handelsbilanzrecht (vgl. Art. 28 Abs. 1 EGHGB) von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Pensionsverpflichtung (auch) auf einer eigenen unmittelbaren Zusage des früheren Arbeitgebers beruht, die nach § 613a BGB auch gegenüber dem Betriebserwerber wirkt und bei der die Unterstützungskasse wie bisher lediglich als "Zahlstelle" dient, oder ob sie ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in einer Zusage der Unterstützungskasse hat, soweit diese nicht zusammen mit dem Betrieb durch Rechtsgeschäft auf den Betriebserwerber übertragen wird (zur rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung dieser mittelbaren Verpflichtung aus einer Versorgungszusage BAG-Urteil in NJW 1979, 2533, unter 2. c der Gründe; zur Übernahme der Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen in Art. 28 EGHGB vgl. Beul, DB 1987, 2603, 2606 f.).

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 998/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der

    Er haftet daher auf Erfüllung der Versorgungszusage mit seinem eigenen Vermögen (vgl. BAG 8. November 1988 - 3 AZR 85/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 118; 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - zu 2 c der Gründe) .
  • LAG Nürnberg, 07.07.1998 - 2 (4) Sa 778/96

    Arbeitgeberseitiges Versprechen auf Leistungen der betrieblichen

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