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   BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76   

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https://dejure.org/1978,242
BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76 (https://dejure.org/1978,242)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1978 - VI ZR 128/76 (https://dejure.org/1978,242)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1978 - VI ZR 128/76 (https://dejure.org/1978,242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zurechnungszusammenhang beim Überfahren eines Menschen durch zwei Kraftfahrzeuge nacheinander

  • Wolters Kluwer

    Leistungen des Trägers einer gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene - Anspruch eines Unfallversicherers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Hinterbliebenen - Anforderungen an die Ermittlung der Kausalität des Schädigers für den Eintritt des Schadens

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 830

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Enfolgszurechnung bei mehreren Schadensereignissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 830
    Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kettenunfälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 355
  • NJW 1979, 1202 (Ls.)
  • NJW 1979, 544
  • MDR 1979, 301
  • VersR 1979, 226
  • JR 1979, 334
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76
    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw. teilweise) verursacht hat (vgl. RGZ 58, 357, 360; BGHZ 33, 286, 292; 67, 14).

    Dabei kommt auch der Bedingung zu 3) nicht etwa die Bedeutung einer bloßen Beweisregel sondern ausnahmsweise diejenige eines sachlichen Tatbestandsmerkmales zu (BGHZ 67, 14, 19; Deutsch, Haftungsrecht Band 1 S. 355; Schneider JR 1977, 330, 331; anders noch beiläufig BGHZ 55, 86, 92).

    Sie darf nicht dazu mißbraucht werden, dem Geschädigten weitere, evtl. solventere Schuldner zu verschaffen (zuletzt BGHZ 67, 14).

    So ist es durchaus denkbar, daß hinsichtlich eines anderen Tatbeitrags ein Dritter als Nebentäter neben zwei oder mehreren Alternativtätern steht (vgl. das in BGHZ 67, 14, 20 gebildete Beispiel: Sturz in den Kanalschacht).

    Soweit also die zum Tode führenden Verletzungen nicht auf dem ersten Unfall beruhen sollten, haftet dessen Urheber trotzdem für sie, weil sich der zweite Unfall ohne Rücksicht auf eine etwaige zusätzliche Haftung des Zweitschädigers nach den besonderen Umständen als Folgeschaden der ersten Verletzung darstellt; auf diese Besonderheit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1976 (BGHZ 67, 14, 21) hingewiesen.

    Die bloße Ungewißheit, ob zusätzlich ein anderer verantwortlich ist, reicht für ihre Anwendung nicht aus (BGHZ 67, 14).

    Soweit die dortigen Ausführungen Erwägungen anführen, die eine Sonderbehandlung dieses Falltyps rechtfertigen könnten, liegen sie außerhalb der tragenden Begründung und enthielten keine abschließende Stellungnahme des Senats (vgl. auch die Besprechung dieses Urteils in LM § 830 BGB Nr. 15; ferner BGHZ 67, 14, 21).

    Denn die Haftung aufgrund der Vorschrift geht, weil nur erwiesene Verursachungsbeiträge in die Abwägung eingesetzt werden dürfen, ohnehin nur bis zur geringsten hypothetischen Haftungsquote (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1976 - VI ZR 100/75 - VersR 1976, 992, 995, insoweit in BGHZ 67, 14 nicht abgedruckt).

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens;

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76
    Dabei kommt auch der Bedingung zu 3) nicht etwa die Bedeutung einer bloßen Beweisregel sondern ausnahmsweise diejenige eines sachlichen Tatbestandsmerkmales zu (BGHZ 67, 14, 19; Deutsch, Haftungsrecht Band 1 S. 355; Schneider JR 1977, 330, 331; anders noch beiläufig BGHZ 55, 86, 92).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der insoweit festzuhalten ist (Nachweise etwa bei BGHZ 55, 86, 94 f) ist auch das für eine "Beteiligung" erforderliche einheitliche Ereignis anzunehmen.

    Die Besonderheit des Falles und der Gruppe, der er angehört (ähnliche Fälle liegen den Entscheidungen BGHZ 33, 286; 55, 86; Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023 zugrunde), besteht darin, daß hier jeweils der Erstschädiger sich nicht nur die unmittelbare Verletzung, deren Art unklar bleibt, zurechnen lassen muß, sondern auch die darauf beruhende hilflose Lage des Verletzten, die den zweiten Unfall mitverursacht hat.

    Eine ausführliche Erörterung des Problems findet sich erst in dem Urteil BGHZ 55, 86.

    Schon BGHZ 55, 86, 94 betont den vom Gesetz bewußt begrenzten Anwendungsbereich.

  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60

    "Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76
    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw. teilweise) verursacht hat (vgl. RGZ 58, 357, 360; BGHZ 33, 286, 292; 67, 14).

    Die Besonderheit des Falles und der Gruppe, der er angehört (ähnliche Fälle liegen den Entscheidungen BGHZ 33, 286; 55, 86; Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023 zugrunde), besteht darin, daß hier jeweils der Erstschädiger sich nicht nur die unmittelbare Verletzung, deren Art unklar bleibt, zurechnen lassen muß, sondern auch die darauf beruhende hilflose Lage des Verletzten, die den zweiten Unfall mitverursacht hat.

  • RG, 30.06.1904 - VI 483/03

    Beteiligung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satzes 2 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76
    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw. teilweise) verursacht hat (vgl. RGZ 58, 357, 360; BGHZ 33, 286, 292; 67, 14).
  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 37/68

    Ersatzansprüche wegen Verdienstentgangs und Heilungskosten im Wege der Leistungs-

    Auszug aus BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76
    Die Besonderheit des Falles und der Gruppe, der er angehört (ähnliche Fälle liegen den Entscheidungen BGHZ 33, 286; 55, 86; Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023 zugrunde), besteht darin, daß hier jeweils der Erstschädiger sich nicht nur die unmittelbare Verletzung, deren Art unklar bleibt, zurechnen lassen muß, sondern auch die darauf beruhende hilflose Lage des Verletzten, die den zweiten Unfall mitverursacht hat.
  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Voraussetzung hierfür ist, dass bei jedem Beteiligten - vom Nachweis der Ursächlichkeit abgesehen - ein den klägerischen Anspruch begründendes Verhalten gegeben war, eine der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (Senatsurteil BGHZ 67, 14, 18 ff.; 72, 355, 358; BGH BGHZ 101, 106, 108; Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205, 3207 und vom 16. Januar 2001 - X ZR 69/99 - NJW 2001, 2538, 2539; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rn. 35).
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Wäre das der Fall, so käme eine Haftung der Beklagten zu 4 gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gesamtschuldnerisch für den vollen Schaden in Frage, sofern sich der von ihr verursachte Schadensanteil nicht ermitteln ließe und der Beklagte zu 2 nicht aus erwiesener Verursachung für den ganzen Schaden haften sollte (BGHZ 67, 14, 19 f; 72, 355, 358).
  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (BGHZ 67, 14, 18 ff; 72, 355, 358 ff; Senat, BGHZ 101, 106, 113; BGH, Urt. v. 11. Januar 1994, VI ZR 41/93, ZIP 1994, 374, 377).

    Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB charakteristische Beweisnot, die die Haftungsausweitung (Haftung für mögliche Verursachung) rechtfertigt (vgl. BGHZ 67, 14, 18; 72, 355, 357; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 830 Rdn. 20).

  • BGH, 16.01.2001 - X ZR 69/99

    Kausalitätsnachweis bei Haftung für Mangelfolgeschäden

    Auch wenn diese Vorschrift wegen der Möglichkeit der Begründung einer Haftung allein durch den Anschein einer Beteiligung eng zu verstehen ist, insbesondere Zweifel an der Urheberschaft in Fällen alternativer Kausalität nicht betrifft (vgl. dazu BGHZ 72, 355, 358), enthält sie in ihrem Geltungsbereich einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei fraglicher Haftung heranzuziehen ist (vgl. Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, 13. Bearb., § 830 BGB Rdn. 76 m.w.N.).

    Voraussetzung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, daß zum einen bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den eingetretenen Schaden absieht, zum anderen einer der unter dem Begriff der Beteiligung zusammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß und schließlich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich ganz oder teilweise verursacht hat (BGHZ 75, 355, 358 [richtig: BGHZ 72, 355, 358 - d. Red.] ).

  • BGH, 27.05.1987 - V ZR 59/86

    Beeinträchtigung von Grundstück: Verursachungsvermutung

    (c) nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat (BGHZ 72, 355, 358).

    Nach der Rechtsprechung setzt eine »Beteiligung« im Sinne dieser Vorschrift allerdings voraus, daß die einzelnen Verursachungsbeiträge zu einem nach den Anschauungen des täglichen Lebens einheitlichen Vorgang verbunden sind (BGHZ 33, 286, 291; 55, 86, 93; 72, 355, 359).

  • OLG Saarbrücken, 25.11.2015 - 1 U 437/12

    Haftung mehrerer Personen als Nebentäter für die Inbrandsetzung einer

    Um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu verhindern, verlangt die Rechtsprechung zusätzlich, dass die mehreren selbständigen Handlungen einen tatsächlich einheitlichen, örtlich und zeitlich zusammenhängenden Vorgang bilden, der insbesondere durch die Gleichartigkeit der Gefährdungshandlungen gekennzeichnet sein soll (BGHZ 72, 355, 359; BGH NJW 1971, 506, 508; offen gelassen in BGHZ 101, 106, 112).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß - erstens - bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten mit Ausnahme des Nachweises der Ursächlichkeit gegeben ist, - zweitens - eine unter den Begriff der Beteiligten fallende Person den Schaden verursacht haben muß, und - drittens - nicht feststellbar ist, welcher Beteiligte den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat (vgl. BGHZ 67, 14 ; 72, 355 ; 101, 106 ; BGH, Urteil vom 12. Juli 1996, V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205 m.w.N.), sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben.
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

    Die Anwendung der Vorschrift, durch die auf die sonst im Deliktsrecht unerläßliche Bedingung verzichtet werden kann, daß der Inanspruchgenommene den Schaden gerade durch sein Verhalten verursacht hat, setzt voraus, daß in erster Linie bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben war, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht, und daß außerdem einer der "Beteiligten" den Schaden verursacht haben muß , aber nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw. teilweise) verursacht hat (vgl. BGHZ 72, 355 m.Nachw.).
  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 309/80

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei alternativer

    Zu Unrecht macht die Revision geltend, Z müsse sich die Tätlichkeit des Bekl. als Folgeschaden seines früheren Eingreifens zurechnen lassen, so daß nach den Grundsätzen der Senatsurteile vom 22.6.1976 (BGHZ 67, 14 = NJW 1976, 1934) und vom 7.11.1978 (BGHZ 72, 355 = NJW 1979, 544) § 830 I 2 BGB als Haftungsgrundlage ausscheide.

    Deshalb kommt eine Haftung der Alternativtäter stets nur bezüglich der geringsten (hypothetischen) Quote in Betracht (BGHZ 72, 335 (363) = NJW 1979, 544).

  • OLG Köln, 15.08.2006 - 4 U 7/06

    Beweislastfragen beim Auffahr-/Aufschiebeunfall

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 67, 14; 72, 355) greift jedoch bei einer Unfallkette die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn einer von zwei möglichen Verursachern dem Geschädigten in voller Höhe haftet.
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93

    Umfang des Schädigervorsatzes

  • BGH, 18.12.1984 - VI ZR 56/83

    Beteiligter - Haftung - Alternative Kausalität - Erwiesene Verursachung eines

  • OLG Oldenburg, 26.03.2015 - 8 U 32/14

    Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2004 - 3 U 194/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kausalzusammenhang bei Zweitkollision

  • LG Limburg, 16.12.2008 - 2 O 313/06

    Voraussetzungen und Nachweis eines doppelten Auffahrunfalls auf der Autobahn und

  • OLG Köln, 24.04.1996 - 13 U 146/95

    Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen auch nachts

  • LG Essen, 16.01.2003 - 6 O 39/01

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Erstattungsfähigkeit

  • OLG Naumburg, 07.12.2018 - 7 U 40/18

    Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsvertrag: Schadensersatz bei Einleitung

  • OLG Düsseldorf, 17.09.1999 - 22 U 2/99

    Nachweis der Ursächlichkeit von Rißschäden

  • AG Krefeld, 18.04.2013 - 3 C 243/11

    Explosion - Gasflasche - Haftung

  • KG, 27.02.1989 - 12 U 2732/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Stuttgart, 12.06.1985 - 4 U 210/84

    Möglichkeit die Schadenshöhe in das billige Ermessen des Gerichts zu stellen;

  • KG, 29.04.1993 - 12 U 2629/92

    Zur Haftung für einen Motorradsturz und zur Schätzung der Schadenshöhe bei

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