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   BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76   

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BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76 (https://dejure.org/1978,105)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1978 - III ZR 77/76 (https://dejure.org/1978,105)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76 (https://dejure.org/1978,105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das rechtliche Interesse im Rahmen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen einer Amtshaftung - Voraussetzungen für einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 14; BBauG § 18; GG Art. 14
    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 161
  • NJW 1979, 653
  • MDR 1979, 478
  • DVBl 1980, 164
  • DB 1979, 448
  • BauR 1979, 127
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Denn wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kommt ein auf Art. 14 GG fußender Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht, wenn in das Eigentum durch eine Veränderungssperre eingegriffen wird, der die in § 14 BBauG bestimmten Voraussetzungen fehlen und die darum an einem rechtlichen Mangel leidet (Senatsurteil BGHZ 58, 124, 127 ff).

    Außerdem ist, wie der erkennende Senat ebenfalls ausgesprochen hat, neben einer (rechtmäßigen) Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG Raum für eine "rein faktische" Bau- oder Veränderungssperre verblieben, durch die die Behörde eine nach allgemeinem Baurecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert und damit einen nach Art. 14 GG zur Entschädigung verpflichtenden Enteignungstatbestand schafft (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 = LM § 14 BBauG Nr. 1 = NJW 1966, 884 = BGH Warn 1966 Nr. 39; vom 3. Juli 1972 a.a.O.).

    Der Senat hat ferner in BGHZ 58, 124, 131 darauf hingewiesen, daß eine Veränderungssperre sich auch dann noch im Rahmen der Sozialbindung halten könne, wenn sie die Planung einer Bundesstraße, die im Ortsbereich mehrere Stadtteile miteinander verbinden solle, oder die Planung eines ganzen Stadtteils zu sichern bestimmt sei.

    Die lediglich eigentumsbeschränkende Natur einer Bausperre hängt, anders als der Senat noch in BGHZ 30, 338, 344 ff (vgl. auch BGHZ 58, 124, 131) angenommen hat, nicht entscheidend davon ab, daß die Sperre dazu dient, die Bebaubarkeit des dem betroffenen Eigentümer gehörenden Grundstücks herzustellen oder zu sichern.

    Fehlen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre von Anfang an oder fallen sie nachträglich weg, hebt die Gemeinde aber die Sperre nicht auf, so ist ebenfalls der Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs erfüllt (BGHZ 58, 124; Schlichter/Stich/Tittel a.a.O. § 18 Rdn. 2).

    Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob der Beschluß des Bauausschusses vom 10. Juli 1969 die neuen Planungsvorstellungen überhaupt schon hinreichend genau bestimmt hat, um eine Aussetzung nach § 15 BBauG zu rechtfertigen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 58, 124, 128 für den Erlaß einer Änderungssperre nach § 14 BBauG; Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 14 Rdn. 13 ff).

    Vielmehr liegt ein einer solchen Maßnahme gleichstehender faktischer Eingriff vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung einer Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.; vom 3. Juli 1972 a.a.O. unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Es handelte sich also um einen sachlich-rechtlichen Mangel, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dazu führte, daß die Klägerinnen die Sperre nicht entschädigungslos zu dulden brauchten (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.).

    Einer der Ausnahmefälle, in denen der erkennende Senat bisher eine derartige Duldungspflicht angenommen hat (vgl. BGHZ 58, 124, 127 f; WM 1972, 1160, 1162; weitere Nachweise bei Kreft WM Sonderbeilage 2/1977 S. 24), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 134/71

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Bei dieser Sachlage kann das Grundstück nicht als endgültig unbebaubar angesehen werden, sondern kommt allein ein vorübergehendes Bauverbot in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1972 - III ZR 134/71 = WM 1972, 1160, 1161 unter II 1 der Entscheidungsgründe, insoweit in LM § 14 BBauG Nr. 4 und NJW 1972, 1713 nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 161/72 = WM 1975, 1004 = LM Art. 14 C e GG Nr. 49 = NJW 1975, 1783; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG 3. Aufl. § 18 Rdn. 37 c; der Fall liegt in diesem Punkt anders als im Senatsurteil vom 20. März 1975 - III ZR 16/72 = WM 1975, 696, wo ein Bebauungsplan erlassen war).

    Die Klägerinnen können daher eine Entschädigung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, die anfängliche Zurückstellung und die spätere Ablehnung des Baugesuchs der KG seien Vorwirkungen einer späteren Enteignung des Grundstücks und verpflichteten die Beklagte aus diesem Grunde zur Zahlung einer Entschädigung (Senatsurteil vom 3. Juli 1972 a.a.O.).

    Außerdem ist, wie der erkennende Senat ebenfalls ausgesprochen hat, neben einer (rechtmäßigen) Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG Raum für eine "rein faktische" Bau- oder Veränderungssperre verblieben, durch die die Behörde eine nach allgemeinem Baurecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert und damit einen nach Art. 14 GG zur Entschädigung verpflichtenden Enteignungstatbestand schafft (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 = LM § 14 BBauG Nr. 1 = NJW 1966, 884 = BGH Warn 1966 Nr. 39; vom 3. Juli 1972 a.a.O.).

    Vielmehr liegt ein einer solchen Maßnahme gleichstehender faktischer Eingriff vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung einer Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.; vom 3. Juli 1972 a.a.O. unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Einer der Ausnahmefälle, in denen der erkennende Senat bisher eine derartige Duldungspflicht angenommen hat (vgl. BGHZ 58, 124, 127 f; WM 1972, 1160, 1162; weitere Nachweise bei Kreft WM Sonderbeilage 2/1977 S. 24), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Das gilt auch dann, wenn die Sperre keine örtliche Teilplanung sichert (Fortführung von BGHZ 30, 338 "Freiburger Bausperre").

    In seinem Urteil BGHZ 30, 338 ("Freiburger Bausperre"), das vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ergangen ist, hat der erkennende Senat die Frage, ob eine vorläufige Bausperre enteignend wirkt oder als bloße Eigentumsbegrenzung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) entschädigungslos hinzunehmen ist, je nach der "Situationsgebundenheit" des betroffenen Grundstücks unterschiedlich beantwortet und ausgeführt, diese ergebe sich aus dem Zusammenhang des Grundstücks mit seiner unmittelbaren Umgebung.

    Der erkennende Senat hält nach erneuter Prüfung der Problematik nicht mehr in volles Umfange an den in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in BGHZ 30, 338 ff entwickelten Unterscheidungskriterien, die auch die Entschädigungsvorschrift des § 18 BBauG nicht verwendet, fest.

    Die lediglich eigentumsbeschränkende Natur einer Bausperre hängt, anders als der Senat noch in BGHZ 30, 338, 344 ff (vgl. auch BGHZ 58, 124, 131) angenommen hat, nicht entscheidend davon ab, daß die Sperre dazu dient, die Bebaubarkeit des dem betroffenen Eigentümer gehörenden Grundstücks herzustellen oder zu sichern.

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64

    Zulässigkeit und Voraussetzungen einer faktischen Bausperre neben einer

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Außerdem ist, wie der erkennende Senat ebenfalls ausgesprochen hat, neben einer (rechtmäßigen) Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG Raum für eine "rein faktische" Bau- oder Veränderungssperre verblieben, durch die die Behörde eine nach allgemeinem Baurecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert und damit einen nach Art. 14 GG zur Entschädigung verpflichtenden Enteignungstatbestand schafft (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 = LM § 14 BBauG Nr. 1 = NJW 1966, 884 = BGH Warn 1966 Nr. 39; vom 3. Juli 1972 a.a.O.).

    Vielmehr liegt ein einer solchen Maßnahme gleichstehender faktischer Eingriff vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung einer Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.; vom 3. Juli 1972 a.a.O. unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Es handelte sich also um einen sachlich-rechtlichen Mangel, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dazu führte, daß die Klägerinnen die Sperre nicht entschädigungslos zu dulden brauchten (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Diese Abgrenzung zwischen entschädigungslos hinzunehmenden und entschädigungspflichtigen Veränderungssperren hat in der Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 4, 120, 122 f; 51, 121, 131 f) und im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Breuer, Die Bodennutzung im Konflikt zwischen Städtebau und Eigentumsgarantie, 1976, S. 226 Fn 15) Kritik erfahren.

    Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 51, 121, 131) ausgeführt hat, ist es kaum denkbar, daß sich ein Planungsverfahren zulässigerweise auf ein Grundstück erstrecken darf, ohne auf planerische Festsetzungen gerade auch für dieses Grundstück abzuzielen und ohne damit letztlich auch in der eigenen Interessenlage des Betroffenen begründet zu sein (vgl. auch Schlichter/Stich/Tittel BBauG 2. Aufl. § 18 Rdn. 1 S. 356).

  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Einer besonderen Form bedurfte der Antrag nicht, da die Beklagte als kreisfreie Stadt zugleich für die Erteilung der Bauerlaubnis zuständig war (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 - GVBl. S. 373 - vgl. hierzu BVerwG DÖV 1970, 349, 350 für den Fall des § 36 BBauG).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Zudem kann gerade eine durch "fremde Interessen" ausgelöste Planung (z.B. mit dem Ziel, einen großflächigen Parkplatz anzulegen oder nach dem Grundsatz der Lastengleichheit eine Umlegung durchzuführen - vgl. Senatsurteil in BGHZ 67, 320 -) es im Interesse der davon betroffenen Grundstücke der näheren Umgebung geboten erscheinen lassen, auch dieses Gelände in den Planbereich einzubeziehen, um den Interessenkonflikt voll bewältigen zu können (BVerwGE a.a.O. S. 131).
  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Daher kann dahinstehen, ob dem auf Entschädigung in Geld gerichteten Anspruch der Klägerinnen die in dieser Vorschrift getroffene Regelung entgegensteht, wonach der Betroffene im allgemeinen nur die Übernahme des Grundstücks verlangen kann (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 96 ff).
  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Ob sich bei einem solchen Planungsverlauf die Veränderungssperre, rückwirkend betrachtet, als Teil eines einheitlichen Enteignungsprozesses (vorwirkendes Bauverbot, vgl. BGHZ 37, 269, Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 18 Rdn. 37 d) darstellt und alsdann bei der künftigen Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen ist, bedarf heute noch keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

    Auszug aus BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
    Daher kann auch eine Veränderungssperre, die im Zuge einer sog. isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplanung (vgl. BVerwGE 38, 152, 155) verhängt wird, noch in den Bereich der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung fallen, obwohl hier die Veranlassung der Planung durch "eigentümerfremde Interessen" klar zutage tritt.
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

  • BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre; Berechnung der

  • BGH, 19.06.1972 - III ZR 106/70

    Entschädigung bei vorübergehender Bausperre

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

  • BGH, 10.07.1969 - III ZR 203/66

    "Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung" i.S. von § 14 Abs. 3 BBauG

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 161/72

    Behandlung von Entschädigungsansprüchen, die aus einem dauernden Bauverbot

  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 16/72

    Bewertung einer faktischen Bausperre als enteignungsgleichen Eingriff in das

  • BVerwG, 25.10.1956 - I C 86.55
  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 174/60
  • BGH, 14.07.1958 - VII ZR 99/57

    Feststellungsinteresse

  • BGH, 29.05.1958 - III ZR 38/57

    Staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und Amtspflichten bei Haftbefehl

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Denn Voraussetzung für die Anwendung der Kollegialgerichts-Richtlinie ist, dass der Beamte eine zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage zu beantworten hat (vgl. etwa RGZ 156, 34, 51; Senat, Urteile vom 28. April 1955, aaO; vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61, VersR 1963, 628, 630; vom 10. Oktober 1963 - III ZR 155/62, VersR 1964, 63, 64; und 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76, BGHZ 73, 161, 164).
  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 18/79

    Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer

    Die Entschädigung wegen (faktischer) Bausperre setzt voraus, daß eine an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert worden ist (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129; 73, 161, 166 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]m.w.Nachw.).

    Wie der Senat in seinem nach den Berufungsurteil ergangenen Urteil BGHZ 73, 161 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76] ausgeführt hat, darf der Begriff der "örtlichen Planung" nicht zu eng aufgefaßt werden.

    Auf diese Geltungsdauer ist nämlich die Zeit, in der das Baugesuch durch verzögerte Bearbeitung bereits "faktisch" zurückgestellt wurde, anzurechnen, weil eine solche Behandlung eine der Anwendung des § 15 BBauG durchaus gleichartige Wirkung erreicht (Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 15 Rdn. 16 b; Ziegler, BBauBl 1979, 526, 529 m.w.Nachw.; zu der vergleichbaren Rechtslage bei Veränderungssperren vgl. BVerwG NJW 1971, 445 und Senatsurteil BGHZ 73, 161, 174 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]/175).

    Diese war von der Klägerin solange entschädigungslos hinzunehmen, als zur Sicherung der Planung eine förmliche Veränderungssperre angeordnet werden durfte und die Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen bei dem betroffenen Grundstück angesichts seiner "Situationsgebundenheit" eine aus Planungsgründen ausgesprochene förmliche Bausperre sich für einen gewissen Zeitraum lediglich als Bestimmung des Inhalts des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dargestellt hätte (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 182 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; 58, 124, 130; vom 10. Juli 1975 - III ZR 161/72 = NJW 1975, 1783, 1784 - WM 1975, 1004, 1005 - DÖV 1975, 789; vom 3. Juli 1972 - III ZR 134/71 = NJW 1972, 1713, 1714 = WM 1972, 1160, 1162; vom 19. Juni 1972 - III ZR 106/70 - NJW 1972, 1946, 1947 = WM 1972, 1226, 1227 = DVBl 1973, 141; Kreft WM 1977.

    Das ist zu bejahen, wenn nach dem von der Gemeinde gefaßten Aufstellungsbeschluß ein Planungsstand erreicht war, mit dem das Vorhaben der Klägerin nicht (voll) übereinstimmte; so daß zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre erforderlich war (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 176 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; 58, 124, 128; BVerwGE 51, 121, 128).

    Wie der Senat nämlich in BGHZ 73, 161 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76] ausgeführt hat, bedeutet es einen sachlichen Mangel, der zur Rechtswidrigkeit einer Veränderungssperre führt, wenn die Gemeinde es unterläßt, eine (zweijährige) förmliche Sperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde um ein Jahr zu verlängern und statt dessen eine "faktische" Veränderungssperre praktiziert.

    Die rechtswidrige Aussetzung und Verzögerung der Entscheidung über den Bauantrag begründete keine Rechtsposition, die am Bestandsschutz teil hat (BGHZ 73, 161, 168 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; Schlichter/Stich/Tittel a.a.O. § 14 Rdn. 6).

    Ob diese Entschädigungsgrundsätze auch auf eine nach § 18 BBauG 1960 zu beurteilende Veränderungssperre, die sich im Rückblick als Teil eines einheitlichen Entschädigungsprozesses (vorwirkendes endgültiges Bauverbot) darstellt, anwendbar sind mit der Folge, daß ein entschädigungsfreier Zeitraum von vier Jahren nicht in Betracht kommt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats offen (BGHZ 73, 161, 174 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; bejahend noch Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 161/72 = NJW 1975, 1783 - WM 1975, 1004, allerdings für unmittelbare Anwendung des Art. 14 GG, weil "faktische" Bausperre angenommen wurde).

    In dieser Zeitspanne war die faktische Zurückstellung der Entscheidung über das Baugesuch rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine förmliche Veränderungssperre nicht vorlagen (BGHZ 73, 161, 181) [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76].

    Dieser Gesichtspunkt hat gerade bei Veränderungssperren besondere Bedeutung: Sie halten sich nur dann im Rahmen zulässiger Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn und soweit sie bei voller Würdigung der verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechte der Betroffenen unerläßlich sind, um eine im öffentlichen Interesse liegende Planung zu Ende zu führen (Senatsurteil BGHZ 73, 161, 182 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; vgl. auch BVerwGE 51, 121, 128/129).

    Dabei kommt es darauf an, ob nach dem jeweiligen Stand der Planung deren Durchführung durch das beabsichtigte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden wäre (BGHZ 73, 161, 176) [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76].

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 73, 161 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; 78, 152) wird dem Grundstückseigentümer, der eine (baurechtliche) Veränderungssperre auf Zeit dulden muß, ein die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) überschreitendes Sonderopfer grundsätzlich nicht abverlangt.

    In diesen Fällen liegt im Ergebnis eine gemeinsame Interessenlage schon deshalb vor, weil aus objektiver Sicht ein allgemeines Interesse an einer angemessenen Lösung der Konfliktsituation besteht (BGHZ 73, 161, 172 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; 78, 152, 157 f.).

    Ob sich bei einem solchen Verlauf die einstweilige Sicherstellung - rückwirkend betrachtet - als Teil eines einheitlichen Prozesses darstellt (zu dem ähnlichen Fall des vorwirkenden Bauverbotes vgl. BGHZ 37, 269, 273; s. aber auch Senatsurteile BGHZ 73, 161, 174 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; 78, 152, 164 f.) und alsdann bei einer eventuellen künftigen Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen ist, bedarf angesichts der Feststellungen im vorliegenden Fall (noch) keiner Entscheidung.

    Nach dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Übermaßverbot ist auch eine einstweilige Sicherstellung nur so lange rechtmäßig, wie sie für eine sachgerechte Planung des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist (vgl. BGHZ 73, 161, 173 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76] m.w.Nachw.).

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