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   BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77   

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https://dejure.org/1978,72
BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77 (https://dejure.org/1978,72)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1978 - II ZR 94/77 (https://dejure.org/1978,72)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1978 - II ZR 94/77 (https://dejure.org/1978,72)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an irreführende Angaben in Werbeprospekten - Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen - Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung über alle wesentlichen Tatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 382
  • NJW 1979, 718
  • MDR 1979, 291
  • WM 1979, 141
  • DB 1979, 396
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77
    Es ist unerheblich, ob den Beitretenden diese Personen und ihr Einfluß vor oder bei den Beitrittsverhandlungen bekannt geworden sind (Ergänzung zu BGHZ 71, 284).

    In seinem Urteil vom 24. April 1978 (BGHZ 71, 284) hat der Senat den Rechtsgrundsatz, daß der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat, auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters angewandt.

    Sie erscheinen dem künftigen Kommanditisten als die Verantwortlichen; aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet (BGHZ 71, 284).

  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77
    Die Besonderheiten der Publikums-Kommanditgesellschaft haben den Senat bei der Entscheidung der Frage, wen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen, zur Herausbildung besonderer Rechtsgrundsätze veranlaßt: In Abweichung von der Regel, daß für diese Verpflichtungen grundsätzlich der Vertretene einstehen muß, hat der Senat in seinem hierzu ergangenen Urteil vom 14. Dezember 1972 (II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3) ausgesprochen, beim Abschluß eines Aufnahmevertrages - der zwischen dem neu eintretenden Kommanditisten und allen übrigen Gesellschaftern zu schließen ist - hafteten nicht die von jeder Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten, sondern nur die von diesen zum Abschluß des Aufnahmevertrages ermächtigten Personen, d. h. im Regelfalle die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer.
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem das betreffende Beiratsmitglied gleichzeitig Gesellschafter der Komplementärin war, an den Sitzungen der Geschäftsführung teilnahm, dort faktisch alle wichtigen Fragen erörterte und alle wesentlichen Entscheidungen traf, wobei sich die Geschäftsführer tatsächlich an die Beschlüsse des Beirats hielten, der damit die Geschäfte der Gesellschaft entscheidend mitbestimmte sowie die Geschicke der Gesellschaft weitgehend leitete (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 385 f).
  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteile vom 16. November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 388, vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03, WM 2006, 427, 428).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff; Siol aaO S. 207), einschließlich der sogenannten "Hintermänner" (BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340; 83, 222, 224; 115, 213, 217 f; 145, 121, 127).
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