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   BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76   

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https://dejure.org/1978,169
BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76 (https://dejure.org/1978,169)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1978 - VI ZR 218/76 (https://dejure.org/1978,169)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 (https://dejure.org/1978,169)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Vorteilsausgleichung beim Unterhaltsersatzanspruch - keine Anrechnung einer Lebensversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Uhterhaltsschadensrenten - Fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls - Anrechnung eines Mitverschuldensanteils eines Getöteten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 844 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249; BGB § 844 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 844 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens einer Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug; Anrechnung von Erträgnissen aus dem Nachlass eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten auf den Unterhaltsschaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 109
  • NJW 1979, 760
  • MDR 1979, 484
  • VersR 1979, 1152
  • VersR 1979, 323
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.04.1963 - VI ZR 154/62

    Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (sog. Sparversicherung) sind nicht auf den ihm nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden anzurechnen (Aufgabe von BGHZ 39, 249).

    Die Revision beanstandet zwar an sich mit Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Urteil des Senats vom 19. April 1963 in BGHZ 39, 249, wonach Erträgnisse einer sog. Spar-Lebensversicherung den Hinterbliebenen anzurechnen sind, auseinandergesetzt hat.

    Im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045, 1047) hat er die Erträgnisse aus einer zur Lebensversicherung zusätzlich abgeschlossenen Unfallversicherung in Ergänzung zu BGHZ 39, 249 als Risikoversicherung behandelt.

    Dem Urteil in BGHZ 39, 249 ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (Hauß Anm. zu BGHZ 39, 249 in LM BGB Nr. 26 zu § 844 Abs. 2; Soergel/Reimer Schmidt a.a.O. Rdz. 54; Soergel/Zeuner ebenda § 844 Rdz. 19; Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 844 Rdz. 89, 106; Wussow UHR 12. Aufl. TZ 1133; ders. Ersatzansprüche bei Personenschaden 2. Aufl. Rdz. 90; Geigel, Haftpflichtprozeß 16. Aufl. Kap. 9 Ziff. 53, 46).

    Zu Recht hat die Kritik darauf hingewiesen, daß die Unterscheidung zwischen der sog. Risikoversicherung und der sog. Sparversicherung i.S. von BGHZ 39, 249 ("gemischte" Lebensversicherung) der Sachlage nicht gerecht wird.

    Wäre - wie BGHZ 39, 249, 252 meint - jede Prämie nur Rücklage für die Vermögensbildung, dann müßte der Versicherer auch bei vorzeitigem Ablauf der Vertragsdauer die bis zum ursprünglich vereinbarten Ende des Vertrages fälligen Prämien erhalten haben.

    Daß es bei den Renten aus § 844 Abs. 2 BGB auch nicht gerechtfertigt ist, etwa lediglich die Prämienreserve als Erspartes und dem Unterhaltsberechtigten vorzeitig zufallendes Vermögen zu behandeln, hat bereits BGHZ 39, 249, 253 gesehen.

    Damit ist die von BGHZ 39, 249, 250, 253 angestrebte Gleichbehandlung mit ererbtem Vermögen, wenn auch mit anderem Inhalt, wiederhergestellt.

    Auch das Urteil BGHZ 39, 249 hat anerkannt, daß den Hinterbliebenen die Erträgnisse aus einer Risiko -Versicherung nicht anzurechnen sind.

    Mit Recht wird auf das unbefriedigende Ergebnis einer unterschiedlichen Behandlung von reinen Risikoversicherungen und von "gemischten" Lebensversicherungen hingewiesen, nämlich daß der Schädiger aus den viel geringeren Aufwendungen des verunglückten Unterhaltspflichtigen bei der aus Vorsorge abgeschlossenen verkürzten Lebensversicherung - so wie bei jeder Unfall-Lebensversicherung (BGHZ 39, 249, 251, 252) - keinen Nutzen ziehen dürfe, während es ihm zugute kommen solle, wenn der Unterhaltspflichtige für die "gemischte" Lebensversicherung ganz erheblich höhere Prämien geleistet hat (s. Lamprecht ZfV 1964, 76).

  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGHZ 8, 325, 329; Urteil v. 10. Dezember 1964 - III ZR 169/63 = VersR 1965, 376, 377), muß sich grundsätzlich ein Hinterbliebener auf seinen Unterhaltsersatzanspruch Erträgnisse der ihm angefallenen Erbschaft anrechnen lassen.

    Der in BGHZ 8, 325, 328 als Voraussetzung einer Anrechnung angeführte Gesichtspunkt, das die Ersatzpflicht begründende Ereignis müsse den Eintritt des Vorteils adäquat zur Folge gehabt haben, reicht in der Regel nicht aus, die Frage zu beantworten, ob eine Anrechnung angemessen ist.

  • BGH, 20.12.1977 - VI ZR 110/76

    Forderungsübergang von geleisteten Beiträgen eines Rentenversicherungsträgers -

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 110/76 = VersR 1978, 323) haben die Hinterbliebenen als Teil des ihnen von dem Getöteten geschuldeten Unterhalts Anspruch auf gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, sofern sie - wenn auch nur im Wege der Familienhilfe nach § 205 RVO - vor dem schädigenden Ereignis gesetzlich krankenversichert waren.
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 260/69

    Berechnung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung seiner

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045, 1047) hat er die Erträgnisse aus einer zur Lebensversicherung zusätzlich abgeschlossenen Unfallversicherung in Ergänzung zu BGHZ 39, 249 als Risikoversicherung behandelt.
  • BGH, 09.01.1962 - VI ZR 25/61
    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Nachdem der Senat in den Urteilen vom 11. Juli 1961 (VI ZR 217/60 = VersR 1961, 855, 856) und vom 9. Januar 1962 (VI ZR 25/61 = VersR 1962, 322, 323) die Anrechnung bereits auf "frei verfügbare" Erträgnisse, die die Hinterbliebenen für ihren Lebensunterhalt verwenden könnten, beschränkt hatte, hat er in jenem Urteil vom 19. März 1974 weiterhin klargestellt, daß überhaupt nur solche ererbten Vermögenswerte (gleich ob Stamm oder ob Erträgnisse) angerechnet werden könnten, die, wäre der Unterhaltsverpflichtete nicht getötet worden, bestimmungsgemäß zur Bestreitung des Unterhalts verbraucht worden wären (in Übereinstimmung mit Esser, Schuldrecht, Allgem. Teil 4. Aufl. § 48 III 2 b und Esser/Schmidt a.a.O. 5. Aufl. § 33 V 3.1 S. 200; Thiele AcP 167, 193, 232, 234).
  • BGH, 19.03.1974 - VI ZR 19/73

    Unterhaltsschaden eines Ehegatten bei bloßer Absicht der Ehescheidung; Anrechnung

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Ausgehend von dem Urteil des Senats vom 19. März 1974 (VI ZR 19/73 = VersR 1974, 700) sieht es in den Erträgnissen keinen Vorteil der Kläger, den sie sich auf ihre Unterhaltsersatzansprüche anrechnen lassen müßten.
  • BGH, 10.12.1964 - III ZR 169/63

    Berücksichtigung des ererbten Vermögens bei der Bemessung entgangenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGHZ 8, 325, 329; Urteil v. 10. Dezember 1964 - III ZR 169/63 = VersR 1965, 376, 377), muß sich grundsätzlich ein Hinterbliebener auf seinen Unterhaltsersatzanspruch Erträgnisse der ihm angefallenen Erbschaft anrechnen lassen.
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 116/69

    Pflichten des Kraftfahrers bei Liegenbleiben auf der Autobahn unter teilweise

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Zutreffend hat das Berufungsgericht die Pflicht des Kraftfahrers, auch bei hellem Tageslicht auf sein auf der Autobahn liegen gebliebenes, teilweise in die Fahrbahn ragendes Fahrzeug mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufmerksam zu machen, bejaht; dies hat der Senat bereits zur alten Fassung des § 15 Abs. 3 StVO in seinem Urteil vom 15. Dezember 1970 (VI ZR 116/69 = VersR 1971, 318) ausgesprochen - Grundsätze, die auch für die Neufassung dieser Vorschrift insoweit gelten, als das Fahrzeug noch nicht mit einer Warnblinklichanlage ausgestattet ist.
  • BGH, 11.07.1961 - VI ZR 217/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Nachdem der Senat in den Urteilen vom 11. Juli 1961 (VI ZR 217/60 = VersR 1961, 855, 856) und vom 9. Januar 1962 (VI ZR 25/61 = VersR 1962, 322, 323) die Anrechnung bereits auf "frei verfügbare" Erträgnisse, die die Hinterbliebenen für ihren Lebensunterhalt verwenden könnten, beschränkt hatte, hat er in jenem Urteil vom 19. März 1974 weiterhin klargestellt, daß überhaupt nur solche ererbten Vermögenswerte (gleich ob Stamm oder ob Erträgnisse) angerechnet werden könnten, die, wäre der Unterhaltsverpflichtete nicht getötet worden, bestimmungsgemäß zur Bestreitung des Unterhalts verbraucht worden wären (in Übereinstimmung mit Esser, Schuldrecht, Allgem. Teil 4. Aufl. § 48 III 2 b und Esser/Schmidt a.a.O. 5. Aufl. § 33 V 3.1 S. 200; Thiele AcP 167, 193, 232, 234).
  • BGH, 03.04.1962 - VI ZR 241/60

    Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Stehenlassen eines Omnibusses auf einer

    Auszug aus BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76
    Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich hierfür am besten ein Abstellen in der Ausbuchtung unter der Brücke anbot und daß dem Getöteten ein Ausrollenlassen des Fahrzeugs dorthin an sich auch möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurt. v. 3. April 1962 - VI ZR 241/60 = VersR 1962, 634).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

  • BGH, 14.04.1961 - VI ZR 147/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

  • BGH, 01.03.1966 - VI ZR 48/65

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Rentenbegehrens auf Grund des Todes des

  • BGH, 01.07.1975 - VI ZR 238/73

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89, NJW 1990, 1360, juris Rn. 10, und vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, juris Rn. 29; BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, BGHZ 136, 52, 54 f., juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 198/78

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschaden-Ersatz aufgrund einer Unfallverletzung

    b) Allerdings muß sich der Geschädigte auf seinen Ersatzanspruch nur Vorteile anrechnen lassen, die der Ersatzleistung nach ihrem Sinn und Zweck gut zu bringen sind, weil sie ihm zwar vollen Schadensausgleich, nicht aber einen Gewinn aus dem Schadensereignis verschaffen soll (vgl auch BGHZ 60, 353, 358; Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 = VersR 1979, 323).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Letztere sind jedoch in der Regel - soweit sie nicht aus einer Versicherung des Schädigers stammen - das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten und sollen daher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugute kommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 109 f.; 19, 94, 99; 73, 109, 110 ff.; Palandt/Heinrichs aaO vor § 249 Rdnr. 133 m.w.N.).
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