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   BVerwG, 08.06.1979 - IV C 23.77   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    BBauG § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
    Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden im Außenbereich; Vor Inkrafttreten der BBauG-Novelle abgebrannte zulässigerweise errichtete Gebäude; Merkmale "beabsichtigt", "alsbald" und "vergleichbares" Gebäude

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 15.01.1975 - 2 A 146/73
  • BVerwG, 08.06.1979 - IV C 23.77

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 58, 124
  • NJW 1980, 1010
  • MDR 1980, 82
  • ZMR 1980, 218
  • ZMR 1980, 94
  • DVBl 1979, 626
  • DÖV 1979, 676
  • BauR 1979, 304



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 65.80  

    Auslegung und Anwendung von § 35 Abs. 5 S. 1 BBauG im Hinblick auf die

    Diese rechnet innerhalb eines Jahres nach Zerstörung eines Bauwerks durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse stets mit dem Wiederaufbau, in der Regel aber auch noch im folgenden Jahr (Weiterführung der Rechtsprechung aus BVerwGE 58, 124 ).

    Während das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 der Ansicht sei, daß der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden sei, regelmäßig dann "alsbald" "beabsichtigt" sei, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig gewesen sei, biete es sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts an, aufgrund einer objektivierenden Betrachtungsweise danach zu fragen, welcher Zeitraum angemessen sei, um für ein dem zerstörten Bauwerk vergleichbares Bauvorhaben einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 [129] - Jagdhaus Rautenberg - ausgeführt:.

    Das Berufungsgericht (BU S. 9 ff.) nimmt insbesondere Anstoß daran, daß bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "alsbald" darauf abgestellt werden solle, "ob sich infolge des Zeitablaufs die Situation bereits auf das Unterbleiben eines Wiederaufbaus eingestellt" habe (Urteil vom 8. Juni 1979, a.a.O. S. 129), und will statt dessen (BU S. 12) aufgrund einer objektivierenden Betrachtungsweise danach fragen, welcher Zeitraum angemessen sei, um für ein dem zerstörten Bauwerk vergleichbares Bauvorhaben einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Die Klägerin hat ihre Wiederaufbauabsicht durch eine ernsthafte Erklärung gut ein Jahr nach der Brandzerstörung des alten Gebäudes und damit in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, "in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war" (Urteil vom 8. Juni 1979, a.a.O. S. 129).

    Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 1979 (a.a.O. S. 129) die einem Genehmigungsantrag gleichwertige Erklärung für ausreichend erachtet.

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97  

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124; vgl. auch Beschluß vom 10. Januar 1994 - BVerwG 4 B 192.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 291).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 85.77  

    BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 2

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