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   BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78   

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https://dejure.org/1979,1139
BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78 (https://dejure.org/1979,1139)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1979 - III ZR 184/78 (https://dejure.org/1979,1139)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1979 - III ZR 184/78 (https://dejure.org/1979,1139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formerfordernis eines Schiedsvertrages - Vorliegen einer Abschreibungs- und Massengesellschaft - Eigenschaft als Handelsgeschäft von einem im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft geschlossenen Schiedsvertrages - Statthaftigkeit eines ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1049
  • MDR 1980, 209
  • DNotZ 1980, 697
  • DB 1980, 75
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.06.1966 - VII ZR 292/64

    Kaufmannseigenschaft des Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Solche Schiedsverträge bedürfen daher, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1027 Abs. 2 ZPO vorliegen, der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO (Fortführung von BGHZ 45, 282).

    Ein im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft geschlossener Schiedsvertrag ist grundsätzlich kein Handelsgeschäft und bedarf daher der in § 1027 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form (BGHZ 45, 282, 286), die hier, wie auch die Revision nicht anzweifelt, nicht gewahrt ist.

    Auch der Bundesgerichtshof hat einen Schiedsvertrag über Streitigkeiten einer Kommanditgesellschaft mit ihren Gesellschaftern und ihrer Gesellschafter untereinander als nach § 1027 Abs. 1 ZPO formbedürftig angesehen, ohne allerdings auf § 1048 ZPO ausdrücklich einzugehen (BGHZ 45, 282, 286).

  • BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Bei solchen Gesellschaften ist jedenfalls nicht weniger, wenn nicht sogar eher als bei anderen Kommanditgesellschaften damit zu rechnen, daß sich unter ihren Kommanditisten auch geschäftlich weniger erfahrene und daher in besonderem Maße schutzbedürftige Personen befinden (BGHZ 64, 238, 241, 243).

    So hat der II. Zivilsenat zum Schutz der Kommanditisten die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds in einer Publikumsgesellschaft gegenüber § 708 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 116, 93 AktG n.F. verschärft (BGHZ 69, 207 [BGH 04.07.1977 - II ZR 150/75] ), arglistige Täuschungen, durch die der persönlich haftende Gesellschafter Kommanditisten zum Beitritt bewogen hat, den jeweiligen Übrigen Kommanditisten nicht zugerechnet (Urteile vom 12. Dezember 1972 - II ZR 82/70 = WM 1973, 863 und BGHZ 71, 284) und für Schadensersatzansprüche gegen Gesellschafter als Mitglieder des Aufsichtsrats eine Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren festgelegt (BGHZ 64, 238).

  • RG, 05.02.1937 - VII 168/36

    Finden das Gesetz über Schiedsabreden in Kartellverträgen vom 18. Dezember 1933

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Nach der Rechtsprechung ist § 1048 ZPO allerdings auf Schiedsklauseln entsprechend anzuwenden, die in Satzungen rechtsfähiger (RGZ 153, 267, 270) und nichtrechtsfähiger Vereine (RGZ 165, 140, 143) sowie Aktiengesellschaften (BGH LM AktG § 199 a.F. Nr. 1 = MDR 1951, 674) enthalten sind (vgl. auch BGHZ 38, 155, 159 zur GmbH).

    Zwar gehe die Gründung auf eine Vereinbarung der sich zur Errichtung zusammenfindenden Gesellschafter zurück, sobald aber der Verein ins Leben getreten sei, gelte die Satzung als die von der Persönlichkeit seiner Mitglieder losgelöste Verfassung seines Eigenlebens (RGZ 153, 267, 270).

  • RG, 20.10.1906 - V 77/06

    Hypothek

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Anders als bei der Sachpfändung, bei der die Verstrickung stets eintritt, weil sie sich an die reale Besitzergreifung knüpft, ist bei Forderungen die Pfändung gegenstandslos, wenn - wie hier - die bei ihr lediglich vorausgesetzte Sachlage, daß die Forderung existent sei und dem Schuldner zustehe, nicht zutrifft (vgl. RGZ 64, 194, 196; BGH LM § 313 BGB Nr. 14).
  • BGH, 04.07.1951 - II ZR 117/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Nach der Rechtsprechung ist § 1048 ZPO allerdings auf Schiedsklauseln entsprechend anzuwenden, die in Satzungen rechtsfähiger (RGZ 153, 267, 270) und nichtrechtsfähiger Vereine (RGZ 165, 140, 143) sowie Aktiengesellschaften (BGH LM AktG § 199 a.F. Nr. 1 = MDR 1951, 674) enthalten sind (vgl. auch BGHZ 38, 155, 159 zur GmbH).
  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 188/61

    Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Nach der Rechtsprechung ist § 1048 ZPO allerdings auf Schiedsklauseln entsprechend anzuwenden, die in Satzungen rechtsfähiger (RGZ 153, 267, 270) und nichtrechtsfähiger Vereine (RGZ 165, 140, 143) sowie Aktiengesellschaften (BGH LM AktG § 199 a.F. Nr. 1 = MDR 1951, 674) enthalten sind (vgl. auch BGHZ 38, 155, 159 zur GmbH).
  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    So hat der II. Zivilsenat zum Schutz der Kommanditisten die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds in einer Publikumsgesellschaft gegenüber § 708 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 116, 93 AktG n.F. verschärft (BGHZ 69, 207 [BGH 04.07.1977 - II ZR 150/75] ), arglistige Täuschungen, durch die der persönlich haftende Gesellschafter Kommanditisten zum Beitritt bewogen hat, den jeweiligen Übrigen Kommanditisten nicht zugerechnet (Urteile vom 12. Dezember 1972 - II ZR 82/70 = WM 1973, 863 und BGHZ 71, 284) und für Schadensersatzansprüche gegen Gesellschafter als Mitglieder des Aufsichtsrats eine Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren festgelegt (BGHZ 64, 238).
  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74

    Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Daher kommt in diesen Fällen der Warnfunktion der in § 1027 Abs. 1 ZPO enthaltenen Formvorschrift durchaus eine Bedeutung zu (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 68, 356, 360; 69, 260, 265; 71, 162, 165 f.).
  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 150/75

    Haftung des Aufsichtsrats

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    So hat der II. Zivilsenat zum Schutz der Kommanditisten die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds in einer Publikumsgesellschaft gegenüber § 708 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 116, 93 AktG n.F. verschärft (BGHZ 69, 207 [BGH 04.07.1977 - II ZR 150/75] ), arglistige Täuschungen, durch die der persönlich haftende Gesellschafter Kommanditisten zum Beitritt bewogen hat, den jeweiligen Übrigen Kommanditisten nicht zugerechnet (Urteile vom 12. Dezember 1972 - II ZR 82/70 = WM 1973, 863 und BGHZ 71, 284) und für Schadensersatzansprüche gegen Gesellschafter als Mitglieder des Aufsichtsrats eine Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren festgelegt (BGHZ 64, 238).
  • BGH, 22.09.1977 - III ZR 144/76

    Form des Schiedsvertrags

    Auszug aus BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78
    Daher kommt in diesen Fällen der Warnfunktion der in § 1027 Abs. 1 ZPO enthaltenen Formvorschrift durchaus eine Bedeutung zu (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 68, 356, 360; 69, 260, 265; 71, 162, 165 f.).
  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75

    Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 95/76

    Ermächtigung der Gesellschaft durch die Gesellschafter einer handelsrechtlichen

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

  • BGH, 02.03.1978 - III ZR 99/76

    Bindung des Rechtsnachfolgers an Schiedsklausel

  • RG, 29.10.1940 - VII 44/40

    1. Ist eine Aufhebungsklage nach § 1046 ZPO. zulässig, wenn der Schiedsspruch den

  • BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03

    Voraussetzungen der Aufhebung eines Schiedsspruchs; Rechtsnatur der

    bb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entsprechend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66; BGHZ 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 184/78 - NJW 1980, 1049; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöller/Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO § 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B. Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff).
  • BayObLG, 19.08.2022 - 102 SchH 99/21

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel gegenüber dem einer

    aa) Anders als bei Kapitalgesellschaften ist nach der herrschenden Meinung bei Personengesellschaften, bei denen Bildung und Beitritt auf vertraglicher Grundlage beruhen, für Schiedsabreden die Formvorschrift des § 1031 ZPO (bzw. § 1027 a. F.) zu beachten und § 1066 ZPO (bzw. § 1048 ZPO a. F.) nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1979, III ZR 184/78, NJW 1980, 1049 zu § 1027 a. F.; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1066 Rn. 8 m. w. N.; Thümmel in Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 5; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1066 Rn. 24 m. w. N.; a.A. Geimer in Zöller, ZPO, § 1066 Rn. 13).

    Der Beitritt zu einer Personengesellschaft vollzieht sich durch Vertrag mit sämtlichen schon vorhandenen Gesellschaftern, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, weswegen die Übernahme eines bei Gründung der Gesellschaft abgeschlossenen Schiedsvertrags nicht selbstverständlich ist (BGH NJW 1980, 1049 [juris Rn. 24]).

    Zwar ist die Gründung ebenso wie der spätere Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch formlos möglich, enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch eine Schiedsvereinbarung, sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrung des der Warnung dienenden Formerfordernisses des § 1031 ZPO bzw. § 1027 ZPO a. F. entbehrlich wäre (vgl. BGH NJW 1980, 1049 [juris Rn. 24]).

  • OLG Oldenburg, 23.05.2001 - 1 U 9/01

    Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag;

    Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

    Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267,270; BGH NJW 1980, 1049).

    Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, § 1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

  • OLG Oldenburg, 31.05.2001 - 1 U 21/01

    Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag;

    Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

    Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267,270; BGH NJW 1980, 1049).

    Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, § 1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

  • OLG Oldenburg, 21.06.2001 - 1 U 33/01

    Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag;

    Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

    Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267,270; BGH NJW 1980, 1049).

    Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, § 1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

  • OLG Oldenburg, 31.05.2001 - 1 U 13/01

    Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag;

    Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

    Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267,270; BGH NJW 1980, 1049).

    Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, § 1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

  • OLG Oldenburg, 31.05.2001 - 1 U 36/01

    Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag;

    Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

    Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267,270; BGH NJW 1980, 1049).

    Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, § 1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

  • OLG Oldenburg, 23.05.2001 - 1 U 19/01

    Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag;

    Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

    Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267,270; BGH NJW 1980, 1049).

    Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, § 1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

  • OLG Oldenburg, 23.05.2001 - 1 U 20/01

    Schiedsrichterliches Verfahren; Säumnis; Partenreederei; Gesellschaftsvertrag;

    Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

    Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267,270; BGH NJW 1980, 1049).

    Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980, 1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, § 1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 57/84

    Niederlegung eines Schiedsspruchs bei dem zuständigen Gericht; Entscheidung des

    Sie ist deshalb der Disposition der Parteien schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zugänglich, soweit es um die Wahl des zuständigen Gerichts geht und zwar nicht nur wegen der Funktion des Schiedsspruchs als Grundlage einer Vollstreckbarerklärung oder eines Aufhebungsverfahrens (dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 aaO), sondern auch für die hier wesentliche Frage nach der Begründung der Rechtskraft des Schiedsspruchs, da das öffentliche Interesse an ihrer einwandfreien Feststellbarkeit nicht geringer zu veranschlagen ist.

    Die Parteien standen einander als Lieferer oder Vermittler einerseits und als Abnehmer andererseits gegenüber, nicht aber als Mitglieder eines körperschaftlich organisierten Verbandes, der unter gemeinsamem Namen einen gemeinsamen Zweck verfolgt (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 184/78 = NJW 1980, 1049).

  • OLG Karlsruhe, 19.10.1990 - 15 U 150/90
  • BGH, 28.02.1985 - III ZR 104/83
  • BGH, 03.12.1979 - II ZR 247/78

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages - Erforderlichkeit

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