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   BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79   

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BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79 (https://dejure.org/1980,306)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1980 - 1 StR 213/79 (https://dejure.org/1980,306)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1980 - 1 StR 213/79 (https://dejure.org/1980,306)
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Nachgeholter Eröffnungsbeschluß

§ 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener Eröffnungsbeschluß kann (jdf. vor dem Strafrichter) in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, diese kann bei Verzicht auf die Ladungsfrist (§ 217 Abs. 3 StPO) sogleich fortgesetzt werden

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung - Verbindung des Eröffungsbeschlusses aus der Hauptverhandlung mit den weiteren Anklagen des weiteren Verfahrens - Begehren eines Einstellungsurteils wegen nicht ergangenem Eröffnungsbeschluss - Heilung des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 207, § 215, § 217

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 224
  • NJW 1980, 1858
  • MDR 1980, 682
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.10.1977 - 1 StR 192/77

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes und dadurch bedingtes

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Die in Betracht kommenden Urteile hatten sich mit Verfahren zu befassen, bei denen ohne Behebung von Mängeln des Eröffnungsbeschlusses eine tatrichterliche Sachentscheidung erging (RGSt 10, 56, 57; 43, 217, 218 f; 55, 113; 65, 250, 251; 68, 105, 106 f, 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77).

    Hat die auf den mangelhaften Eröffhungsbeschluß gestützte Revision Erfolg, so muß nach Aufhebung und Zurückverweisung der Tatrichter über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ordnungsgemäß erneut entscheiden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77 - S. 10).

  • RG, 29.01.1884 - 3200/83

    Kann die Revision unter Umständen darauf gestützt werden, daß das Urteil auf

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Was die von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses angeht, so ist der Senat von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 10, 56, 58, 59; 24, 64, 66) und des Bundesgerichtshofs (GA 1973, 111, 112) ausgegangen, daß Mängel eines Eröffnungsbeschlusses noch in der Hauptverhandlung geheilt werden können.

    Die in Betracht kommenden Urteile hatten sich mit Verfahren zu befassen, bei denen ohne Behebung von Mängeln des Eröffnungsbeschlusses eine tatrichterliche Sachentscheidung erging (RGSt 10, 56, 57; 43, 217, 218 f; 55, 113; 65, 250, 251; 68, 105, 106 f, 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77).

  • BGH, 26.06.1952 - 5 StR 382/52

    Nachholbarkeit des Strafantrags in der Revisionsinstanz - Sorgfaltswidrigkeit bei

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß es dem Verfahrensrecht nicht fremd ist, daß notwendige Prozeßvoraussetzungen wie etwa der Strafantrag bei Antragsdelikten auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung nachgeholt werden können, womit eine zwingende Prozeßvoraussetzung gleichfalls erst verspätet geschaffen wird (RGSt 68, 120, 124; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51; BGHSt 3, 73, 74) [BGH 26.06.1952 - 5 StR 382/52].
  • BGH, 30.07.1974 - 1 StR 200/74

    Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses bezüglich einer Anklage -

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Das gilt zunächst für die Urteile vom 30. Juli 1974 (1 StR 200/74) und vom 27. Februar 1975 (4 StR 310/74).
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 327/76

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Zuständigkeit einer Strafkammer als

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Auch das Urteil des beschließenden Senats vom 20. Juli 1976 (1 StR 327/76) betraf eine Verfahrensgestaltung, die keinen Anlaß zur Entscheidung der hier gestellten Rechtsfrage bot.
  • BGH, 19.05.1961 - 1 StR 521/60

    Umfang eines Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren - Anklageschrift als

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Es sieht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 16, 73, 77 ff) - in dem Beschluß, den der Strafrichter in der Hauptverhandlung verkündet hatte, einen Eröffnungsbeschluß im Sinne des § 207 Abs. 1 StPO.
  • BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens bekundet ein unabhängiges Gericht, daß auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen bei vorläufiger Tatbewertung (BGHSt 23, 304, 306) eine Verurteilung zu erwarten ist.
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Das gilt zunächst für die Urteile vom 30. Juli 1974 (1 StR 200/74) und vom 27. Februar 1975 (4 StR 310/74).
  • BGH, 06.12.1951 - 3 StR 961/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß es dem Verfahrensrecht nicht fremd ist, daß notwendige Prozeßvoraussetzungen wie etwa der Strafantrag bei Antragsdelikten auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung nachgeholt werden können, womit eine zwingende Prozeßvoraussetzung gleichfalls erst verspätet geschaffen wird (RGSt 68, 120, 124; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51; BGHSt 3, 73, 74) [BGH 26.06.1952 - 5 StR 382/52].
  • RG, 12.03.1934 - 2 D 206/34

    Wie hat das Revisionsgericht zu verfahren, wenn der Eröffnungsbeschluß, auch

    Auszug aus BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79
    Die in Betracht kommenden Urteile hatten sich mit Verfahren zu befassen, bei denen ohne Behebung von Mängeln des Eröffnungsbeschlusses eine tatrichterliche Sachentscheidung erging (RGSt 10, 56, 57; 43, 217, 218 f; 55, 113; 65, 250, 251; 68, 105, 106 f, 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77).
  • RG, 31.03.1931 - I 589/590/30

    1. Hindert der Verlust der Niederschrift des Eröffnungsbeschlusses den Fortgang

  • RG, 03.02.1910 - III 1038/09

    1. Kann die Revision unter Umständen auf die nicht zu widerlegende Behauptung

  • RG, 17.04.1934 - 1 D 33/34

    1. Bildet die Äußerung "Die SA. und SS. sind lauter Lumpe" eine Behauptung

  • RG, 17.03.1893 - 506/93

    Inwieweit ist der Vorsitzende in der Hauptverhandlung berechtigt und

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Damit verliert die Staatsanwaltschaft die Dispositionsbefugnis über die Klage (BGHSt 29, 224, 229).
  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    Unabhängig von der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in der ersten Instanz ein Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 29, 224), hat der Strafrichter ersichtlich keine nachholende Eröffnungsentscheidung getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass eine solche (vermeintlich) vorhanden sei.

    Infolgedessen ist der unwirksame (fehlende) Eröffnungsbeschluss zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden(BGHSt 29, 224, 228).

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99

    Fehlender Eröffnungsbeschluß, Eröffnungsbeschluß ohne Unterschrift

    Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein Prozesshindernis entgegensteht, hat ergeben, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die jeweilige Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm durch Anklageschrift vom 7. Dezember 1998 zur Last gelegten Straftaten durchgeführt haben, obwohl eine Verfahrensvoraussetzung - nämlich der Eröffnungsbeschluss - gefehlt hat und auch nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224).

    Durch diese Kontrollkompetenz soll verhindert werden, dass das Gericht gezwungen ist, eine Hauptverhandlung mit allen Nachteilen und Konsequenzen für den Betroffenen durchzuführen, wenn es abweichend von der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht für schlüssig oder den Tatverdacht nicht für ausreichend hält (vgl. BGHSt 29, 224, 229).

    Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1999 auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; 33, 167) - es wurde lediglich der Anklagesatz der Anklageschrift vom 07.12.1998 verlesen -, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt.

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