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   BAG, 13.11.1979 - 6 AZR 934/77   

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https://dejure.org/1979,282
BAG, 13.11.1979 - 6 AZR 934/77 (https://dejure.org/1979,282)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1979 - 6 AZR 934/77 (https://dejure.org/1979,282)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1979 - 6 AZR 934/77 (https://dejure.org/1979,282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nebenbeschäftigungen - Arbeitsunfähigkeit - Kündigung - Wettbewerbsgründe - Heilungsprozeß

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Ausübung einer Nebentätigkeit, Arbeitsunfähigkeit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlung: Gibt es grundsätzliche Verhaltenspflichten bei Arbeitsunfähigkeit?

Besprechungen u.ä.

  • adm-ev.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Stellungnahme zur Anwendbarkeit des "Kodex der Mitglieder des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V." für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten" auf Befragungen von Ärzten zu Zwecken der Markt- und Sozialforschung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1917
  • BB 1980, 836
  • DB 1980, 741
  • DB 1981, 1282
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    a) Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer sei verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird und alles zu unterlassen hat, was seine Genesung verzögern könnte, und daß die Verletzung dieser aus der Treupflicht des Arbeitnehmers herzuleitenden Pflicht unter Umständen geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 11. November 1965 - 2 AZR 69/65 - AP Nr. 40 zu § 1 ArbKrankhG; BAG Urteil vom 13. November 1979 - 6 AZR 934/77 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), wobei in schwerwiegenden Fällen auch eine fristlose Kündigung in Betracht kommt.

    Es geht hier nicht um Nebentätigkeiten von so geringem Ausmaß oder so leichter Art, daß bei fortbestehender Arbeitspflicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wäre (vgl. zu einem derartigen Fall BAG Urteil vom 13. November 1979 - 6 AZR 934/77 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen (11. November 1965 - 2 AZR 69/65 - AP ArbKrankhG § 1 Nr. 40 = EzA ArbKranhG § 1 Nr. 16; 13. November 1979 - 6 AZR 934/77 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 5 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6; 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127; ErfK-Müller-Glöge 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 244; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 712).

    Damit verstößt er nicht nur gegen eine Leistungspflicht, sondern zerstört insbesondere auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit (Senat 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127; 13. November 1979 - 6 AZR 934/77 -AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 5 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6; 11. November 1965 - 2 AZR 69/65 - AP ArbKrankhG § 1 Nr. 40 = EzA ArbKrankhG § 1 Nr. 16; LAG Berlin 3. August 1998 - 9 TaBV 4/98 - LAGE KSchG § 15 Nr. 17; KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 429; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 481, 484; APS-Dörner 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 320 und § 626 BGB Rn. 244; Lepke Kündigung bei Krankheit 11. Aufl. Rn. 426 ff.).

  • ArbG Berlin, 15.04.2016 - 28 Ca 1714/16

    Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit

    Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen (...); im selben Sinne bereits BAG 13.11.1979 - 6 AZR 934/77 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = BB 1980, 836 = DB 1980, 741 [Leitsatz]: "Nebenbeschäftigungen während der Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie aus Gründen des Wettbewerbs den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch sie der Heilungsprozess verzögert wird"; s. auch schon BAG 11.11.1965 .

    Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen (...); im selben Sinne bereits BAG 13.11.1979 - 6 AZR 934/77 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = BB 1980, 836 = DB 1980, 741 [Leitsatz]: "Nebenbeschäftigungen während der Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie aus Gründen des Wettbewerbs den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch sie der Heilungsprozess verzögert wird"; s. auch schon BAG 11.11.1965 .

    Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen (...); im selben Sinne bereits BAG 13.11.1979 - 6 AZR 934/77 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = BB 1980, 836 = DB 1980, 741 [Leitsatz]: "Nebenbeschäftigungen während der Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie aus Gründen des Wettbewerbs den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch sie der Heilungsprozess verzögert wird"; s. auch schon BAG 11.11.1965 .

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