Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,816
BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76 (https://dejure.org/1980,816)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1980 - V ZR 129/76 (https://dejure.org/1980,816)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1980 - V ZR 129/76 (https://dejure.org/1980,816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbbauVO § 9a Abs. 1
    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Erhöhung eines Erbbauzinses im Hinblick auf die Billigkeitsschranke - Formelle Voraussetzungen für eine Neufestsetzung eines Erbbauzinses anhand einer Anpassungsklausel - Berücksichtigung einer Billigkeitsschranke bei einem Erhöhungsverlangen - Begriff ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 188
  • NJW 1980, 2243
  • MDR 1980, 834
  • DNotZ 1981, 258 (Ls.)
  • DB 1980, 1533
  • DB 1980, 1635
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76
    Zur Frage, nach welchen Maßstäben sich bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO richtet (Ergänzung zu BGHZ 75, 279).

    Der erkennende Senat hat zu der Frage, was unter der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien als hierfür maßgebend anzusehen sind, insbesonders in dem Urteil BGHZ 75, 279 vom 18. Mai 1979 - soweit in dem dortigen Zusammenhang erforderlich - Stellung genommen.

    Der Senat hat sich dahin ausgesprochen, daß diese Gesetzesforderung erfüllt wird mit einer Berücksichtigung einerseits der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, und zwar in Form des Abstellens auf den Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, andererseits der Entwicklung der Einkommensverhältnisse; wegen der Begründung im einzelnen wird auf die eingehenden Ausführungen (nebst Literaturnachweisen) in dem Urteil BGHZ 75, 279 Bezug genommen.

    Was nun die Einkommensverhältnisse selbst betrifft, bedurfte es in dem schon mehrfach erwähnten Senatsurteil BGHZ 75, 279 noch keiner näheren Festlegung, welche Daten hierbei zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76
    Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 68, 152, 154 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] eingehend dargelegt hat, ist unter Vertragsschluß im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO die Vereinbarung zu verstehen, in der die Anpassungsklausel enthalten ist.

    Rechtsirrig ist sonach allerdings auch die Meinung des Berufungsgerichts, maßgebend sei schlechthin der Zeitpunkt der Erbbaurechtsbestellung, und zwar auch dann, wenn erst später eine Anpassungsklausel vereinbart worden sei (auch insoweit ablehnend schon BGHZ 68, 152, 155) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75

    Erhöhung eines Erbbauzinssatzes - Anforderungen für die Entrichtung von

    Auszug aus BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO, §§ 1107, 289 BGB aus Erbbauzinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten (aus neuerer Zeit u.a.Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

    Auszug aus BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76
    Hiergegen ist ebenfalls nichts zu erinnern (s. dazu auch dasSenatsurteil vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228).
  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 18/78

    Anspruch auf Erhöhung eines Erbbauzinses wegen eines gestiegenen

    Auszug aus BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76
    Bestätigt hat der Senat diese Auffassung - unter Würdigung der Kritik von Schubert, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1978, 196 - erst jüngst in demUrteil vom 28. September 1979, V ZR 18/78, WM 1980, 106.
  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 20/06

    Erhöhung des Erbbauzinses bei Koppelung an den Grundstückswert

    Beides steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BGHZ 77, 188, 190; Urt. v. 25. Oktober 2002, V ZR 396/01, WM 2003, 648, 651).
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99

    Anpassung des Erbbauzinses

    Diese Bedenken bestanden zu Recht, denn die vertragliche Anpassungsklausel ist nicht inhaltsgleich mit dem gesetzlichen Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO, dem der Senat in der von dem Sachverständigen herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, LM ErbbauVO § 9 a Nr. 10 = DWW 1980, 278; im Anschluß an BGHZ 75, 279 und 77, 188) einen Regelinhalt gegeben hat.
  • BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09

    Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

    Die in dem Erbbaurechtsvertrag benutzte Wendung einer wesentlichen Änderung der "allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass hierunter der Mittelwert der Änderung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten der Vier-Personen-Haushalte der Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bzw. der Verbraucherpreise andererseits zu verstehen ist (Senat, BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 191; 87, 198 f.; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe bietet es sich an, eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes zu den tatsächlichen Grundlagen der Statistiken einzuholen (vgl. auch Senat, BGHZ 77, 188, 191).

    2. Soweit es um die Beschränkung des vertraglichen Anpassungsanspruchs nach § 9a Abs. 1 ErbbauRG geht, hält der Senat daran fest, dass ein zutreffendes Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. nur BGHZ 75, 279, 286 f.; 77, 188, 190 ff.; 77, 194, 200 f.; 87, 198; 146, 280, 286; Urt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86, NJW-RR 1988, 775 f. m.w.N.).

  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Bei der Ermittlung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO sind hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse (BGHZ 75, 279; 77, 188) die für die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Zahlen heranzuziehen ohne Berücksichtigung regional unterschiedlicher Entwicklungen und ohne Beschränkung auf männliche Arbeitnehmer.

    Richtig ist, daß dem Kläger der noch strittige Anspruch keinesfalls zusteht, wenn die von den Beklagten zugestandene Erhöhung ab 1. Januar 1980 nicht hinter der im Sinne des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO zulässigen Anhebung (s. dazu BGHZ 75, 279; 77, 188 sowie die Senatsurteile vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 und vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382) zurückbleibt.

    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, so folgt das Berufungsgericht zwar - abgesehen von dem nachfolgend unter 3. a) behandelten Punkt - der Rechtsprechung des Senats: Es stellt ab auf die prozentualen Steigerungen, die einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188 - auch zu der Frage, in welchem Verhältnis diese einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind), und zwar jeweils bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrags (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

    Es ist auch nicht verständlich, woraus das Berufungsgericht herleitet, es schließe sich mit seiner Ansicht den Überlegungen des Bundesgerichtshofs an, die dieser in seinem Urteil vom 23. Mai 1980, NJW 1980, 2243 (V ZR 129/76 = BGHZ 77, 188) angestellt habe, wobei der insoweit einschlägige Teil der Entscheidung nicht veröffentlicht worden sei.

    Die Ausführungen in diesem - im übrigen in WM 1980, 878 vollständig veröffentlichten - Urteil (s. insbesondere BGHZ 77, 188, 191 Abs. 2/192 Abs. 1 - WM a.a.O. S. 881 Abs. 2) lassen hinreichend erkennen, daß der Senat die Worte "Arbeiter und Angestellte" jeweils in umfassendem Sinn und nicht etwa nur als männliche Pluralform verwendet hat (vgl. auch die Bezugnahme a.a.O. auf "Durchschnittseinkommen je Einwohner der Bundesrepublik Deutschland").

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Als Maßstab hierfür wiederum kommt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 75, 279 sowie in dem zum Abdruck in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1980, V ZR 129/76, eingehend dargelegt hat, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung der aus den im jeweiligen Bezugszeitraum eingetretenen prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht; dabei soll für die Einkommensseite an die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste aller Arbeiter sowie der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel angeknüpft und hieraus ein Durchschnittswert gebildet werden.
  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

    Zur Frage, in welchem Verhältnis einerseits die Entwicklung der Einkommen, andererseits die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses nach Maßgabe der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGHZ 77, 188, 192).

    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß hierbei auf die prozentualen Steigerungen abzustellen ist, die nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexzahlen einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188), und zwar bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrages (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

    Auf dem Boden der weiteren Rechtsprechung des Senats, daß Lebenshaltungskostenanstieg und Einkommensanstieg mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen sind, also das Mittel aus den Anstiegswerten dieser beiden Kriterien maßgebend ist (s. außer dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 77, 188, 192 weiter BGHZ 77, 194, 200 unter 2.; Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 = WM 1980, 1197; Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. b), würde sich aus den obigen Zahlen ein maßgebender Erhöhungsprozentsatz von (91,39 + 292, 46 = 383, 85: 2 =) 191, 92 % ergeben; dies entspräche einer Erhöhung des ursprünglichen Erbbauzinses von 0, 50 DM um 0, 9.596,00 DM auf 1, 4.596,00 DM.

    Es geht in diesem Zusammenhang daher nicht um die Abwägung von Nachteilen, die entweder den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten treffen könnten, sondern um die Frage, was unter der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien heranzuziehen sind und mit welchem Gewicht die einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind, um ein zutreffendes Bild von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlangen (siehe auch hierzu die bereits erwähnten Senatsurteile BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 192 sowie Urteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519).

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Der Vortrag der Klägerin, der an sich unstreitig ist, weicht von dem nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO anzulegenden Anpassungsmaßstab, dem Mittelwert aus der Summe des im Anpassungszeitraum eingetretenen Anstiegs der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens und der Bruttoeinkünfte der Industriearbeiter sowie der Angestellten in Industrie und Handel (BGHZ 75, 279; BGHZ 77, 188; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. 1989, § 9 a ErbbauRVO Rdn. 6), ab.
  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

    Die Beklagten kritisieren insofern weiter das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1980 ( vgl. BGHZ 77, 188 ) und meinen, dass die dort genannte Rechenformel untauglich sei.

    Der Senat schließt sich der erstinstanzlichen Auffassung an, dass ein zutreffendes Bild der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" nur gezeichnet wird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1979 - V ZR 237/77 - BGHZ 75, 279, 286 ; BGH, Urteil vom 23.05.1980 Tz.19 - V ZR 129/76 - BGHZ 77, 188, 190 ; BGH, Urteil vom 30.04.1982 - V ZR 31/81 - NJW 1982, 2382; BGH, Urteil vom 26.02.1988 - V ZR 155/86 - NJW-RR 1988, 775 [BGH 26.02.1988 - V ZR 155/86] ; BGH, Urteil vom 31.10.2008 Tz. 17 - V ZR 71/08 - NJW 2009, 679 [BGH 31.10.2008 - V ZR 71/08] ; BGH, Urteil vom 11.12.2009 Tz. 9 -V ZR 110/09 - WuM 2010, 101 [BGH 11.12.2009 - V ZR 110/09] ).

  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80

    Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer

    Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf den vorgesehenen Anpassungsmaßstab, nämlich die Änderung des Lebenshaltungskostenindexes für mittlere Verbrauchergruppen, die Regelung für nicht unangemessen im Sinn dieser Kontrolle gehalten hat, entspricht dies der Sache nach der ständigen Senatsrechtsprechung (s. statt vieler Urteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 137/71, LM ErbbauVO § 9 Nr. 9 = NJW 1973, 142; vgl. auch BGHZ 77, 194, 200 unter 2. sowie § 9 a Abs. 1 ErbbauVO i.V.m. BGHZ 77, 188).

    Die sich damit zwangsläufig vermindernde Spanne zwischen den Verhältnissen zu Beginn und zu Ende des maßgebenden Zeitraumes könnte sich allerdings dadurch ausgleichen, daß in diesem Zusammenhang nun nicht nur auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten abzustellen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Entwicklung der Einkommensverhältnisse mit heranzuziehen ist (wegen der Einzelheiten s. BGHZ 77, 188).

  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein

  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 147/82

    Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen - Berücksichtigung der Änderung der

  • BayObLG, 18.06.1980 - BReg. 2 Z 28/80

    Zum Inhalt eines Wohnungsrechts

  • LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel in einem

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss

  • OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11

    Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Anpassung des Erbbauzinses über die

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 12 U 63/10

    Erhöhung eines Erbbauzinses: Auslegung einer kaufvertraglichen

  • OLG Hamm, 08.03.1999 - 15 W 436/98

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung der Erbbauzinsen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht