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   BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80   

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BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80 (https://dejure.org/1980,117)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1980 - IVb ZR 516/80 (https://dejure.org/1980,117)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 516/80 (https://dejure.org/1980,117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der Verfügung über das ganze Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1365, § 1266
    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Zugewinngemeinschaft: Bei Verbleib von weniger als 15 % Restvermögen muss anderer Ehegatte Vermögensverfügung zustimmen - Grenze von 15 % gilt nur bei kleinen Vermögen

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 293
  • NJW 1980, 2350
  • MDR 1980, 916
  • DNotZ 1981, 43 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    "Vermögen" im Sinne des § 1365 BGB ist nach ganz herrschender Meinung das Aktivvermögen (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 35 II 4 S. 475; Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1365 Rdn. 8; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 14 m.w.N.; ebenso für § 419 BGB: BGHZ 62, 100, 101; 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urteil vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 BB 1972, 729).

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher lediglich im Rahmen des § 419 BGB Stellung genommen, und zwar dahin, daß die dinglichen Belastungen ohne Einschränkung zu berücksichtigen seien (BGHZ 66, 217, 221 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; offengelassen noch im Urteil vom 9. März 1972 a.a.O.).

    Denn sie ist mit dem Zweck des § 419 BGB begründet worden, dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners als Zugriffsobjekt zu erhalten (BGHZ 66, 219, 220) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74].

    Soweit dieser darin besteht, den zukünftigen Zugewinnausgleich zu sichern, ist - ebenso wie im Rahmen des § 419 BGB - von ausschlaggebender Bedeutung, daß die dinglichen Belastungen eines Gegenstandes dessen Wert als Zugriffsobjekt für andere, an dem Gegenstand nicht oder nachrangig gesicherte Gläubiger mindert (vgl. BGHZ 66, 217, 220 f.) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74].

  • BGH, 09.03.1972 - III ZR 191/69

    Haftung auf Grund Vermögensübernahme - Berechnung des Gesamtvermögens -

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    "Vermögen" im Sinne des § 1365 BGB ist nach ganz herrschender Meinung das Aktivvermögen (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 35 II 4 S. 475; Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1365 Rdn. 8; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 14 m.w.N.; ebenso für § 419 BGB: BGHZ 62, 100, 101; 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urteil vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 BB 1972, 729).

    Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher lediglich im Rahmen des § 419 BGB Stellung genommen, und zwar dahin, daß die dinglichen Belastungen ohne Einschränkung zu berücksichtigen seien (BGHZ 66, 217, 221 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; offengelassen noch im Urteil vom 9. März 1972 a.a.O.).

  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 204/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Der hypothetische Wille der Vertragschließenden ist jedoch regelmäßig anzunehmen, wenn durch das andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird wie durch das nichtige (vgl. BGHZ 19, 269, 273).
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen es sich ergibt (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174 f., 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • BGH, 30.01.1974 - VIII ZR 4/73

    Abtretung künftiger Ansprüche keine Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    "Vermögen" im Sinne des § 1365 BGB ist nach ganz herrschender Meinung das Aktivvermögen (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. § 35 II 4 S. 475; Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1365 Rdn. 8; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 14 m.w.N.; ebenso für § 419 BGB: BGHZ 62, 100, 101; 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGH, Urteil vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 BB 1972, 729).
  • BGH, 20.02.1958 - III ZR 175/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Soweit der Bundesgerichtshof bisher zu § 419 BGB eine andere Auffassung vertreten und ausgeführt hat, unter wirtschaftlicher Betrachtung sei im Einzelfall zu prüfen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des nahezu gesamten Vermögens gesprochen werden könne (Urteile vom 30. Januar 1958 - III ZR 175/56 - WM 1958, 493, 494; vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 - WM 1964, 741), kann der erkennende Senat dem für die Vorschrift des § 1365 BGB nicht folgen.
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62

    Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt, wonach ein nach § 1365 BGB unwirksamer Vertrag grundsätzlich nach § 140 BGB in einen Erbvertrag umgedeutet werden kann (Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 56/62 - NJW 1964, 347, 348) [BGH 13.11.1963 - V ZR 56/62].
  • BGH, 29.04.1964 - VIII ZR 2/63
    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Soweit der Bundesgerichtshof bisher zu § 419 BGB eine andere Auffassung vertreten und ausgeführt hat, unter wirtschaftlicher Betrachtung sei im Einzelfall zu prüfen, ob nach Lage der Dinge von der Übernahme des nahezu gesamten Vermögens gesprochen werden könne (Urteile vom 30. Januar 1958 - III ZR 175/56 - WM 1958, 493, 494; vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 - WM 1964, 741), kann der erkennende Senat dem für die Vorschrift des § 1365 BGB nicht folgen.
  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen es sich ergibt (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174 f., 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 90/74

    Aufklärungspflicht des Notars über die Rechtsfolgen von

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, daß nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen es sich ergibt (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174 f., 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247) [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74].
  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 141/10

    Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen: Beurteilung bei einer

    Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 295 = FamRZ 1980, 765; BGHZ 35, 135, 143 = FamRZ 1961, 302 und BGHZ 43, 174, 177 = FamRZ 1965, 258).

    Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 299 = FamRZ 1980, 765, 767; zu größeren Vermögen vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90 - FamRZ 1991, 669).

    Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der - um valutierende Belastungen verringerte (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766) - Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

    Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen - wie im vorliegenden Fall - in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766 und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 37 f.) nicht vollständig aus der Hand gegeben.

    Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück vor der Übertragung (vgl. insoweit schon BGHZ 77, 293 = FamRZ 1980, 765, 766) oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (aA OLG Celle FamRZ 1987, 942, 943).

    Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297 = FamRZ 1980, 765, 766 und BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909, 910; BGH Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11 - FamRZ 2012, 116 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 20 W 320/16

    Grundbuch: freie Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB

    Auf dem veräußerten Gegenstand - hier: dem Hausgrundstück - ruhende dingliche Belastungen vermindern vielmehr grundsätzlich seinen Wert und sind zugunsten des verfügenden Ehegatten bei der Ermittlung der Wertrelation zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; OLG Celle FamRZ 2010, 562; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 16); damit sind sie keinesfalls dem Kaufpreis hinzuzurechnen.

    Gleiches gilt dann allerdings auch in diesem Zusammenhang für im Vermögen des verfügenden Ehegatten verbleibenden weiteren Grundbesitz (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; OLG Celle FamRZ 2010, 562; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 16).

    Persönliche Verbindlichkeiten des verfügenden Ehegatten sind von dem Vermögen, über das der Ehegatte verfügt hat, also nicht in Abzug zu bringen, wenn zu beurteilen ist, ob sich die rechtsgeschäftliche Transaktion an § 1365 BGB messen lassen muss (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 7).

  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95

    Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. nur BGHZ 77, 293, 295 und 123, 93, 95).

    Daneben bezweckt die Bestimmung, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (BGHZ 77, 293, 296 und BGHZ 101, 225, 228).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGHZ 77, 293, 295 ff).

    Im Falle eines solchen Gläubigerzugriffs hätte auch eine noch ausstehende "Nachforderung" der Treuhandanstalt den Wert des Geschäftsanteils als Zugriffsobjekt in keiner Weise gemindert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 77, 293, 297).

    Eine Berücksichtigung des "individuellen" Werts, den ein Vermögensgegenstand gerade in der Hand des verfügenden Ehegatten hat, würde in die rechtliche Beurteilung erhebliche Unsicherheiten hineintragen und in vielen Fällen gar nicht überzeugend möglich sein (vgl. BGHZ 77, 293, 298).

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90

    Übertragung größerer Vermögen

    Bei größeren Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (Ergänzung zum Senat, BGHZ 77, 293 = NJW 1980, 2350 = LM § 1366 BGB Nr. 1).

    Der Bundesgerichtshof habe zwar bei kleineren Vermögen die Grenze bei 15% angesetzt (BGHZ 77, 293, 299).

    a) Der Senat hat in seinem bereits vom Berufungsgericht angezogenen Urteil vom 25. Juni 1980 (BGHZ 77, 293) dargelegt, daß es das Bedürfnis nach Rechtssicherheit gebietet, Kriterien zu finden, die eine möglichst sichere Unterscheidung zwischen nach § 1365 BGB zustimmungspflichtigen und anderen Verfügungen erlauben.

    Es kommt insoweit allein auf die objektiven Wertverhältnisse an, nicht auf einen besonderen individuellen Wert, den Vermögensgegenstände gerade für den jeweiligen Eigentümer oder für das Leben seiner Familie haben (vgl. BGHZ 77, 293, 298; MünchKomm/Gernhuber aaO. § 1365 Rdn. 15; Tiedtke aaO.).

  • BGH, 07.10.2011 - V ZR 78/11

    Zugewinngemeinschaft: Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen bei

    Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit die Belastung den Wert des Grundstücks als Zugriffsobjekt für potentielle Gläubiger, und damit auch für den Ehegatten des Verfügenden als möglichen Gläubiger eines Anspruchs auf Zugewinn, absinken lässt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 516/80, BGHZ 77, 293, 297; Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88, NJW 1990, 112, 113 li.
  • BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks

    Voraussetzung ist dann jedoch, daß der Vertragspartner dies weiß (BGHZ 43, 174, 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 64, 246, 247 [BGH 22.04.1975 - VI ZR 90/74]; 77, 293, 295).
  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 79/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen

    Durch die Bestellung eines Wohnrechts wird der Wert des Grundstücks als Zugriffsobjekt für potentielle Gläubiger zweifellos vermindert; hierbei ist auch der Ehegatte des Verfügenden als möglicher Gläubiger eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 77, 293, 297).

    Eine konkrete Gefährdung des möglichen Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist hingegen entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich (vgl. BGHZ 77, 293, 300; MünchKomm/Gernhuber a.a.O. § 1365 Rdn. 3).

    In seiner Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht die Vermögenswerte des Erblassers vor und nach der Bestellung der Wohnrechte verglichen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ihm mehr als 15 % des Ursprungsvermögens (zu dieser Grenze vgl. Senatsurteil BGHZ 77, 293, 299) verblieben seien.

    Soweit diese Grundpfandrechte noch valutiert waren, minderten sie den Wert des Grundstücks entsprechend (vgl. BGHZ 77, 293, 297).

  • BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98

    Aufrechnungsbefugnis des Dritten

    Zwar ist richtig, daß § 1365 BGB auch das Ziel verfolgt, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297; 101, 225, 228).
  • BGH, 30.03.1994 - XII ZR 30/92

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Genehmigung eines zustimmungspflichtigen

    In Abgrenzung zu den in BGHZ 40 aaO. und im Senatsurteil vom 25. Juni 1980 aaO. behandelten Fällen hat es ausgeführt, daß die Mutter nicht im Wege der verfrühten Erbfolge gehandelt und den Vertrag auch nicht im Zusammenhang mit anderen letztwilligen Verfügungen geschlossen habe.

    Eine Umdeutung ist allerdings nicht schon immer dann vorzunehmen, wenn das andere Geschäft objektiv vernünftig ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 516/80 - NJW 1980, 2350, 2352 - in BGHZ 77, 293 f nicht abgedruckt).

  • OLG Jena, 05.12.2019 - 1 UF 328/19

    Familiengerichtliches Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten zu einem

    Ohne Relevanz ist es dabei, welchen individuellen Wert und welche besondere Bedeutung das Geschäftsobjekt für das Leben der Familie oder für einen oder auch beide Ehegatten hat (BGH, Urteil vom 25.6. 1980 - IV b ZR 516/80 -, NJW 1980, 2350, 2351; Koch, a.a.O., Rn. 20).
  • BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00

    Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks

  • BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82

    Geltendmachung der Unwirksamkeit nach der Scheidung

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 37/89

    Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 553/80

    Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes

  • OLG Celle, 25.06.2003 - 15 UF 30/03

    Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Verfügung über das gesamte

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 269/98

    Umfang eines Pfändungsbeschlusses

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2003 - 11 Wx 3/03

    Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten: Ersetzung der Zustimmung des

  • OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00

    Scheidung; Ehegattenverfügungsmacht; Verfügungsbeschränkung; Zugewinnausgleich;

  • OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04

    Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung eines des

  • OLG Hamm, 14.03.2011 - 5 U 101/10

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts; Übertragung des gesamten Vermögens eines

  • OLG Schleswig, 24.01.2005 - 2 W 204/04

    Gesamtvermögensgeschäft (§ 1365 BGB) als Hindernis für Grundbucheintragung

  • OLG Koblenz, 23.08.2007 - 5 U 284/07

    Begriff der Verfügung über das Vermögen im Ganzen

  • OLG Celle, 24.06.2009 - 4 U 23/09

    Begriff des gesamten Vermögens des verfügenden Ehegatten i.S. von § 1365 BGB;

  • OLG Schleswig, 11.05.2012 - 2 W 32/12

    Eigentumsumschreibung bei Grundstücksveräußerung durch Ehegatten

  • BGH, 03.06.1992 - VIII ZR 138/91

    Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing

  • OLG Frankfurt, 28.05.1997 - 20 W 165/97

    Nachweis der Ehegattenzustimmung gegenüber Grundbuchamt

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 97/85

    Berücksichtigung auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhender Erwartung

  • OLG Köln, 14.01.1987 - 26 UF 60/85

    Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs; Einwilligungserfordernis des

  • OLG Jena, 04.02.2010 - 4 W 36/10

    Zur Veräußerung von Einzelgegenständen (Grundstücken) durch einen Ehegatten (ohne

  • BayObLG, 04.12.1980 - BReg. 2 Z 42/80

    Zur Frage der Anwendbarkeit von § 1365 BGB bei Veräußerung eines einzigen

  • OLG München, 03.02.1993 - 12 UF 1270/92

    Zustimmungserfordernis des einen Ehegatten bei Verfügung über das gesamte

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ARZ 523/81

    Gerichtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Gesamtvermögensgeschäfte

  • BayObLG, 16.06.1980 - BReg. 2 Z 10/79

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden

  • BGH, 20.09.1989 - IVa ZR 118/88

    Mitwirkung des Gläubigers an der Vermögensübertragung

  • OLG Celle, 29.01.1987 - 12 UF 122/86
  • OLG München, 16.04.2012 - 34 Wx 485/11

    Grundbuchverfahren: Verfügung über Vermögen als Ganzes durch Immobilienschenkung

  • OLG Schleswig, 26.02.2004 - 11 U 92/02

    Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars bei möglicher Veräußerung des

  • LG Köln, 29.07.2011 - 26 O 398/09

    Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs bei der Verpflichtung im notariellen

  • OLG Celle, 13.07.1993 - 4 U 84/92

    Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Wirksamwerden einer nach §

  • AG Emmendingen, 03.01.2022 - 1 F 244/18
  • OLG Stuttgart, 03.12.1981 - 8 W 284/81

    Notwendigkeit der Würdigung der Gesamtumstände der beiderseitigen Interessen;

  • OLG München, 06.10.1998 - 17 W 2498/98

    Bestimmung des Gesamtvermögens im Rahmen einer ehelichen Verfügung über dieses

  • OLG Frankfurt, 03.04.1984 - 20 W 848/83

    Einbeziehung des vorzunehmenden Wertvergleichs in die Rentenberechtigung;

  • LG Traunstein, 19.05.1980 - 4 T 955/80

    Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB auf die Verwalterzustimmung

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