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   OLG Hamm, 11.03.1980 - 1 Ss 2661/79   

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OLG Hamm, 11.03.1980 - 1 Ss 2661/79 (https://dejure.org/1980,2422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.1980 - 1 Ss 2661/79 (https://dejure.org/1980,2422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. März 1980 - 1 Ss 2661/79 (https://dejure.org/1980,2422)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2425
  • StV 1981, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Koblenz, 15.04.1996 - 1 Ss 85/96
    Freiheitsstrafe und Wehr- bzw. Ersatzdienst (Zivildienst) sind ihrem Wesen nach völlig unvergleichbar, so daß es bereits im Ansatz ausgeschlossen ist, die Länge der Freiheitsstrafe für Dienstflucht irgendwie in Relation zur Dauer dieser Dienstzeiten zu bringen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OLG Köln NJW 70, 67; OLG Hamm NJW 80, 2425; vgl. auch Bruns, a.a.0.560 und Dürig JZ 67, 426 ff., der dies nicht nur rechtlich für "völlig verfehlt" hält [427], sondern zu Recht auch davor warnt, "den Angehörigen unserer Bundeswehr und unseres zivilen Ersatzdienstes seitens der Justiz den Tort anzutun, die Dienstzeiten quantitativ und qualitativ mit Gefängnistagen zu vergleichen, zu kompensieren oder abzugelten [431].).

    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 68, 979, 981) ist anerkannt, daß sich bei Gewissenstätern wie insbesondere den Zeugen Jehovas, die gewissermaßen aus einer psychischen Zwangslage heraus handeln, das allgemeine "Wohlwollensgebot" auszuwirken hat (OLG Hamm, NJW 80, 2425; BayObLG NJW 92, 191; OLG Stuttgart MDR 88, 1080, 1081 und NJW 92, 3251; OLG Zweibrücken StV 89, 397).

    Für ihn kann ein Strafmaß ausreichen, das im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bleibt, an der gesetzlichen Mindeststrafe orientiert ist und seine Rechtfertigung lediglich im Gedanken der "Rechtsbewährung" findet (so schon OLG Köln NJW 65, 1448, 1450; ebenso OLG Zweibrücken aaO., OLG Hamm NJW 80, 2425; zustimmend Bruns, a.a.0., 559 f. m.w.N. bei FN 6).

    Aber auch generalpräventive Gesichtspunkte haben zurückzutreten (OLG Stuttgart a.a.0.; OLG Hamm NJW 80, 2425; BayObLG NJW 80, 2424 und NJW 92, 191).

    Die besondere Situation solcher Gewissenstäter, speziell der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft, die zu einer umfangreichen Rechtsprechung und Literatur geführt hat (vgl. exemplarisch Dürig in JZ 67, 426 ff.), legt es vielmehr nahe, sich bei der Strafbemessung im unteren Bereich des Strafrahmens und sogar an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren (BayObLG NJW 92, 191; BayObLGSt 80, 15, 16; OLG Hamm NJW 80, 2425; OLG Stuttgart a.a.0.1081; OLG Zweibrücken a.a.0.); dabei ist insbesondere die Umwandlung in eine Geldstrafe nach den Grundsätzen des § 47 Abs. 2 StGB zu erwägen (Senat, OLG Hamm, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.0.).

    Gleiches gilt für das obiter dictum in OLG Nürnberg NStZ 82, 429, das sich auf die vorgenannte Entscheidung des BayObLG beruft und im übrigen unzutreffenderweise eine "gesetzliche Verpflichtung" zur Tätigkeit in einem § 15 a ZDG entsprechenden Arbeitsverhältnis annimmt, die "neben § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB eine zusätzliche Rechtsgrundlage" für die "Forderung" gemeinnütziger Arbeit darstelle (ebenso noch OLG Hamm StV 81, 75); tatsächlich verpflichtet § 15 a ZDG den Dienstpflichtigen zu nichts (s.o. Ziff. 2 a).

  • OLG Bremen, 28.08.1995 - Ss 120/94

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Dienstflucht; Verhängung einer

    4 St 275/79|BGH; 13.11.1980; 1 StR 289/80">StV 1981, 74; OLG Hamm, StV 1981, 75; LG Lübeck, StV 1984, 158; LG Aachen, StV 1986, 344; OLG Frankfurt, StV 1989, 107 ; OLG Zweibrücken, StV 1989, 397; HansOLG Bremen, StV 1989, 395; OLG Stuttgart, NJW 1992, 3251 ; BayObLG, …

    Die Vorschrift des § 56 ZDG , wonach Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB auch dann nicht verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten, steht nicht entgegen, denn diese Vorschrift verbietet nicht schlechthin die Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB , sondern konkretisiert den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung für die Bedürfnisse des Zivildienstes (vgl. OLG Hamm, NJW 1980, 2425; BayObLG in NJW 1992, 191 ).

  • KG, 01.02.2018 - 121 Ss 71/17

    Begründung von Beweisantragsablehnung und Verwarnung

    4 St 275/79">BayObLGSt 1980, 15 - juris Rdn. 2; OLG Hamm NJW 1980, 2425 - juris Rdn. 10; StV 1981, 75; OLG Bremen StV 1996, 378, 379; OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 149, 150).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1995 - 5 Ss 315/95
    Es wirkt sich hier als "allgemeines Wohlwollensgebot" gegenüber Gewissenstätern aus, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (vgl. BVerfGE 23, 127, 134 = NJW 1968, 979 ; Bay0bLG St 1980, 15, 16 und Bay0bLG NJW 1992, 191 ; OLG Stuttgart NJW 1992, 3251 ; OLG Köln MDR 1970, 73; OLG Hamm NJW 1980, 2425).
  • OLG Hamm, 19.11.1998 - 2 Ss 1115/98

    Bemessung der Freiheitsstrafe bei sog. Dienstflucht, Verhängung einer Geldstrafe

    Deshalb ist es auch verfehlt, die Länge der Freiheitsstrafe für die begangene Dienstflucht in Relation zur Dauer des verweigerten Ersatzdienstes zu bringen (so schon OLG Hamm NJW 1980, 2425; vgl. auch OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 149, 150).
  • BayObLG, 27.03.1991 - RReg. 4 St 39/91
    Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 23, 127/134), gilt demnach für den Angeklagten als Gewissenstäter das "Wohlwollensgebot" mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß (BayObLGSt 1980, 15/16; OLG Hamm NJW 1980, 2425; OLG Stuttgart MDR 1988, 1080/1081).
  • OLG Hamm, 09.12.1997 - 3 Ss 824/97

    Dienstflucht, Hartnäckigkeit beim Festhalten an der Entscheidung, keinen

    Die Frage, ob eine Geldstrafe verhängt werden kann, wird sich in der erneuten Hauptverhandlung indessen dann stellen, wenn das Amtsgericht bei erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit herzuleitenden Wohlwollensgebots mit der Folge, dass generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und sich das Strafmaß an der gesetzlichen Mindestgrenze orientieren muss (BVerfGE 23/127 ff, 133, 134; OLG Hamm, NJW 1980/2425; Bay0bLG NJW 1980/2424 f; NJW 1992/191), eine geringere Freiheitsstrafe als sechs Monate für angemessen hält.
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