Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,577
BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79 (https://dejure.org/1980,577)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1980 - VIII ZR 174/79 (https://dejure.org/1980,577)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 (https://dejure.org/1980,577)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,577) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln beim Zeitschriftenabonnement - Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einen Nichtkaufmann - Übergang des Vertragsverhältnisses vom Verwender auf einen Dritten - Kenntnis der Anschrift des Dritten bei Übergang des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2518
  • ZIP 1980, 765
  • MDR 1981, 47
  • WM 1980, 1120
  • DB 1980, 2125
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.1973 - VIII ZR 204/71

    Nachfolgevereinbarung, Vertragsübernahme

    Auszug aus BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79
    Da der als "Auftragsbestätigung" bezeichnete Bestellschein von der Beklagten erstellt, auf der Rückseite von ihr unterzeichnet und dazu bestimmt ist, dem anzuwerbenden Kunden von der Beklagten oder einer ihrer Werbeagenturen zur Abgabe der Bestellung vorgelegt zu werden, kann bei sinnvoller Auslegung kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte zunächst Vertragspartnerin werden und dann in der Lage sein soll, das Vertragsverhältnis insgesamt auf den bezeichneten Dritten zu übertragen (zum letzteren allgemein vgl. Senatsurteil vom 7. März 1973 - VIII ZR 204/71 = WM 1973, 489 m.w. Nachw.).
  • Drs-Bund, 31.01.1975 - BT-Drs 7/3200
    Auszug aus BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79
    Auch der Entstehungsgeschichte ist für die Beurteilung der hier streitigen Frage nichts zu entnehmen (vgl. dazu: Erster Teilbericht der Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Verbraucherschutzes gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu § 8 Nr. 15, S. 85; Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drs. 7/3200, § 15; Regierungsentwurf BT-Drs. 7/3919, § 9 Nr. 13).
  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Insbesondere fehlte es danach an der notwendigen Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs des einseitigen Bestimmungsrechts (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, NJW 1980, 2518, 2519 zu einer Preiserhöhungsklausel, vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 34 zum Leistungsbestimmungs- und -änderungsrecht, vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, 652 zum Entgeltbestimmungsvorbehalt und vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 61 zur Marktpreisanpassung; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 26).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Die Klausel Nr. 2 hält das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen für unwirksam gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG: Die Klausel unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen Formularbestimmung, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120 = ZIP 1980, 765) für unwirksam erklärt habe.

    In seiner Entscheidung vom 11. Juni 1980 (a.a.O.) hat der erkennende Senat die Unwirksamkeit des dort zu beurteilenden formularmäßigen Preiserhöhungsvorbehalts bei einem Zeitschriftenabonnement damit begründet, daß die unangemessene Benachteiligung des Kunden sich aus der Unvereinbarkeit der Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken der Preisvereinbarung beim Kaufvertrag und einem nicht hinreichenden Ausgleich der beiderseitigen Interessen ergebe.

    Die Klausel Nr. 2 unterscheidet sich zwar in zwei Punkten von derjenigen, die der Senatsentscheidung vom 11. Juni 1980 (a.a.O.) zugrundelag.

    Es trifft auch zu, daß der Kunde nicht Gefahr läuft, einen Preisvorteil bei Bestellung eines Abonnements gegenüber dem Kauf von Einzelexemplaren zu verlieren (dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 b), weil der Abonnementpreis - bis auf einen Ausnahmefall - unstreitig die Summe der Einzelverkaufspreise nicht unterschreitet.

    Daß der Wettbewerb mit anderen Unternehmern - wie die Beklagte geltend gemacht hat - den Verlag an überzogenen Preiserhöhungen hindern mag, hat der Senat bereits mehrfach für eine Zulässigkeit der Klausel nicht ausreichen lassen (BGHZ 82, 21, 25 und Urteil vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 c); nicht den für ihn nicht durchschaubaren und sich wandelnden Wettbewerbsverhältnissen, sondern der Klausel selbst muß der Kunde den Umfang einer in Betracht kommenden Preiserhöhung entnehmen können.

    Die Revision übersieht dabei zudem, daß die Preisbestimmung durch die Beklagte ohnehin der Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt und daß auch diese Kontrollmöglichkeit die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung in der Klausel selbst nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu ersetzen vermag (Urteile vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 d; vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 26; vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206, 213 [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82] und vom 26. November 1984 = BGHZ 93, 29, 34).

    Ebenso kann dahinstehen, ob sich die Erwägung, daß die Klausel die Abwälzung jeder beliebigen Preiserhöhung des Herstellers auch dem Kunden gestatte (so OLG Düsseldorf WM 1984, 1134, 1136; zustimmend Palandt/Heinrichs a.a.O. § 11 Anm. 1 d aa), deswegen als nicht stichhaltig bezeichnen läßt, weil der Hersteller in aller Regel nur den auf dem Markt allgemein durchsetzbaren Preis verlangen werde (dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 25 und vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 c sowie oben B II 2 a aa).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vom X. Zivilsenat zu beurteilenden nicht allein durch die andere Formulierung der Klausel, sondern vor allem dadurch, daß die Beklagte unbestritten zur Gruppe des Heinrich Bauer Verlages gehört und nur die rechtlich vom Verlag getrennt arbeitende Vertriebsgesellschaft darstellt, die ausschließlich (Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 1982, S. 2) oder nahezu ausschließlich die Zeitschriften dieses Verlages vertreibt; ihre wirtschaftliche Verflechtung mit dem Verlag zeigt sich auch darin, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter identisch ist mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma Heinrich Bauer Verlag - der Beklagten in dem vom Senat mit Urteil vom 11. Juni 1980 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren - und daß auf das an die Beklagte gerichtete Abmahnungsschreiben des Klägers die Rechtsabteilung des H. B. Verlages geantwortet hat.

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Der Senat hat für den - in § 11 Nr. 1 AGBG ebenfalls ausgenommenen - Bereich der Dauerschuldverhältnisse die gleiche Auffassung vertreten (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518).

    Daß der Käufer u.U. die Preisanhebung zum Anlaß nimmt, sich von einem ihm lästigen Vertrag zu lösen, läßt sich bei einer solchen Vertragsgestaltung zwar nicht gänzlich vermeiden; diese Gefahr könnte jedoch der Verkäufer durch eine Beschränkung der Lösungsbefugnis auf diejenigen Fälle, in denen die Preiserhöhung einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises übersteigt, in Grenzen halten; eine geringere zwischenzeitliche Erhöhung wäre dann dem Käufer - als noch angemessen (§ 9 AGBG) - zuzumuten (vgl. dazu - allerdings vorwiegend zum Dauerschuldverhältnis - Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 1974/79 = WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518. Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 11 Nr. 1 Rdn. 10; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner a.a.O. § 11 Nr. 1 Rdn. 8; Schlosser a.a.O. § 11 Nr. 1 Rdn. 21; Gerlach a.a.O. § 11 Rdn. 11).

    Wer eine gegen das Gesetz (§ 9 AGBG) verstoßende Klausel verwendet, kann sich nicht darauf berufen, er habe auf die Rechtswirksamkeit vertraut; dies im vorliegenden Fall um so weniger, als gegen die Wirksamkeit einer derart gefaßten Klausel im Schrifttum von Anfang an Bedenken erhoben waren und auch der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (VIII ZR 174/79 aaO) gegenüber umfassenden Preisänderungsvorbehalten - wenn auch dort hinsichtlich eines Dauerschuldverhältnisses - diese Bedenken unterstrichen hatte.

  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

    Die von dem Bundesgerichtshof (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120 und 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21) entwickelten Grundsätze zur Frage der Wirksamkeit formularmäßiger Preiserhöhungsvorbehalte seien auf den vorliegenden Vertrag nicht übertragbar.

    a) Der Senat hat mehrfach entschieden, daß ein formularmäßig vorbehaltenes Preisanpassungsrecht, dessen uneingeschränkte Fassung dem Verwender jede beliebige - auch durch zwischenzeitlichen Kostenanstieg nicht gedeckte - Preiserhöhung ermöglicht, den Kunden zumindest dann in unangemessener Weise benachteiligt, wenn ihm nicht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Lösung von dem Vertrag eingeräumt wird (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 aaO 1121 f. und 7. Oktober 1981 aaO 25, 27).

    b) Der Auffassung, daß ein einseitiges Preisänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell unzulässig sei, kann nicht zugestimmt werden (vgl. schon die Senatsurteile vom 11. Juni 1980 aaO 1121 und 7. Oktober 1981 aaO 23, 27 m. Anm. Hiddemann LM Nr. 3 zu § 9 AGBG unter 2 a).

    bb) Die Art des Vertragsverhältnisses ist mit einem Zeitschriftenabonnement (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO) oder mit einem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Vertrag (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO) nicht vergleichbar.

    In den Entscheidungen vom 11. Juni 1980 (aaO 1121) und 7. Oktober 1981 (aaO 25) hat der Senat das Argument der Klauselverwender, die Wettbewerbsverhältnisse böten ein ausreichendes Korrektiv gegen übermäßige Entgeltforderungen, zwar nicht gelten lassen.

    cc) Sprechen schon die bisher aufgezeigten, sich aus der Besonderheit der vorliegenden Vertragsgestaltung ergebenden Gesichtspunkte gegen die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel, so kommt hinzu, daß die in den Senatsentscheidungen vom 11. Juni 1980 (aaO 1121 f.) und 7. Oktober 1981 (aaO 27) für leichter überschaubare Vertragsbeziehungen vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Klauselgestaltung auf schwerlich zu überwindende Schwierigkeiten stoßen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch Senatsurteil vom 26. November 1984 unter VI 2 b bb vorstehend S. 29):.

    In seinen Urteilen vom 11. Juni 1980 (aaO 1121 unter II 2 b, 1122 unter III) und 7. Oktober 1981 (aaO 24 - 26 unter 2 b - d, 27 unter 3 b) hat der Senat die Einräumung einer derartigen Lösungsmöglichkeit nur als denkbaren Ausgleich für eine sonst unangemessene Regelung in Betracht gezogen.

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    gamma) Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um die Frage, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB in den Vertrag einbezogen werden kann oder ob dies an dem Erfordernis der Konkretisierung scheitern muß (dazu Senatsurteilevom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120, 1121 unter II 2 d undvom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82 unter I 3 c aa, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10

    Zur Gültigkeitsdauer und Verjährung von Erlebnisgutscheinen

    3) Eine Aufbrauchfrist war der Beklagten aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht einzuräumen (BGH NJW 1980, 2518 [2519]; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 1 UKlaG RdNr. 9).
  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Soweit es um die Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, hat der erkennende Senat grundsätzlich - jedenfalls für bestimmte Änderungsrechte - eine Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs des Änderungsvorbehalts für erforderlich gehalten (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120, 1121; vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 25 f; vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206, 211 ff) [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82].

    Ein Recht, diese von ihr übernommene Verpflichtung einseitig - auch zum Nachteil der Vertragshändler - zu ändern, kann sich die Beklagte in einem Formularvertrag allenfalls dann einräumen, wenn die Klausel die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung möglich ist, hinreichend konkret benennt (zu Preisänderungsklauseln vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120, 1121 und vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 26 f).

    Die Berechtigung des Vertragshändlers, den Vertrag jederzeit zu kündigen (Art. 4.1.1 ZB), vermag schon im Hinblick auf die vom Händler erbrachten Investitionen und die weiteren ihm bei einer Vertragsbeendigung entstehenden Nachteile (dazu oben II 2 b bb) die Unangemessenheit eines einschränkungslosen Änderungsvorbehalts nicht auszugleichen; insofern liegt dieser Fall anders als bei einem Einzelschuldverhältnis (dazu BGHZ 82, 21, 27) oder einer Dauerrechtsbeziehung, die sich in dem gegenseitigen Leistungsaustausch erschöpft (dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO).

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3).
  • KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22

    Berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklausel

    Es sei auch fraglich, ob ein solcher Weg im Interesse des Kunden liege, der in aller Regel seine Zeitschrift weiter beziehen möchte, solange der Preis noch angemessen sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1980 - VIII ZR 174/79 -, NJW 1980, 2518, juris Rn. 25).
  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 1 U 41/07

    Energielieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine Preisanpassungsklausel

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 350/82

    Wirksamkeit eines Automaten-Aufstellervertrages; Rechtsfolgen der Anwendung der

  • BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81

    Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

  • OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2612/06

    Bezahlfernsehen

  • OLG Frankfurt, 08.02.2007 - 1 U 184/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit nicht konkretisierter

  • LG Bremen, 24.05.2006 - 8 O 1065/05

    Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Erhöhung des Arbeitspreises

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 249/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 151/11

    Rückforderungsansprüche von Gaskunden wegen unwirksamer Gaspreisanpassung:

  • BGH, 27.09.1984 - X ZR 12/84

    Zündholzschachteln; Zulässigkeit eines Preisbestimmungsrechts

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 240/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • OLG Dresden, 11.12.2006 - U 1426/06

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel unter Berücksichtigung einer

  • KG, 15.11.2023 - 23 U 112/22

    Berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklausel

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 152/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BVerwG, 14.10.1980 - 1 A 12.78

    Voraussetzungen einer Genehmigung bei dem Bundesaufsichtsamt für das

  • BGH, 06.04.1989 - III ZR 281/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Festsetzung neuer Konditionen bei einem

  • OLG Frankfurt, 28.10.2015 - 1 U 130/15

    Unzulässigkeit von Aufbrauch- und Anpassungsfristen im Verfahren über

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2010 - 6 U 38/09

    Fomularmäßige Vereinbarung von Anforderungen an die Schnittstellenkontrolle in

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 106/83

    Bezugnahme auf einen Listenpreis als Vereinbarung eines bestimmten Preises oder

  • BGH, 07.06.1982 - VIII ZR 139/81

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Vertrieb fabrikneuer

  • OLG Brandenburg, 03.04.2002 - 7 U 185/01

    Prozessstandschaft bei Eigeninteresse an der Geltendmachung einer Forderung

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 247/84

    Wirksamkeit von Klauseln in einem Wartungsvertrag für Video-Geräte -

  • LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10

    Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

  • OLG Hamburg, 21.09.1988 - 5 U 216/87

    "Irrtum vorbehalten" ; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Unangemessene

  • LG Dortmund, 07.04.2015 - 25 O 83/15

    Kostenpauschale eines Energieversorgungsunternehmens für Zahlungsverzug unwirksam

  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 175/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

  • LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 218/01

    Formularmäßige Vereinbarung von Entgelten in den AGB eines Mobilfunkanbieters

  • OLG Brandenburg, 03.04.2002 - 7 U 198/01

    Verbraucherschutz; Klauseln in Energielieferungsverträgen; Verbandsklage;

  • LG Hamburg, 17.10.2011 - 321 O 493/09

    Abtretung von Forderungen aus einem Erstattungsanspruch hinsichtlich der

  • LG Düsseldorf, 11.07.2001 - 12 O 506/00

    Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG);

  • OLG Frankfurt, 30.06.1983 - 6 U 167/82

    Treuepflichten der Vertragsparteien eines Vertragshändlervertrages aufgrund ihrer

  • OLG Naumburg, 21.07.1994 - 4 U 276/93

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses oderVerwirkung der Klagebefugnis bei

  • OLG Brandenburg, 01.12.1994 - 4 U 83/94

    AGB-Pauschale Vergütung d. Unternehmers bei Kündigung eines Fertighausvertrages

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht