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   BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79   

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BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79 (https://dejure.org/1980,729)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1980 - V BLw 40/79 (https://dejure.org/1980,729)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1980 - V BLw 40/79 (https://dejure.org/1980,729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Voraussetzungen der Berufung zum Hoferben - Übertragung des Hofes zur Bewirtschaftung auf Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 384
  • NJW 1980, 2582
  • MDR 1981, 38
  • DNotZ 1981, 508 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann zwar je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392, 402); er geht aber nicht so weit, dem Staatsbürger jegliche Enttäuschung zu ersparen (BVerfGE 14, 288, 299).

    Diese Begründung geht fehl, weil das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts erst von dem Zeitpunkt ab nicht mehr schutzwürdig ist, in dem der Gesetzgeber ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. BVerfG NJW 1963, 29, 30 [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57] m.w.N.).

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 14 GG, wonach das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht garantiert ist, dem Gesetzgeber jedoch vorbehalten ist, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (BVerfGE 44, 1, 17 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung hat sich bei ihnen daher darauf zu beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm notwendigerweise zukommenden Regelungsspielraum sachgerecht genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und nicht willkürlich verfahren ist (BVerfGE 44, 1, 21/22).

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings davon auszugehen, daß die "echte" Rückwirkung eines belastenden Gesetzes wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig ist (BVerfGE 21, 117, 131).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann zwar je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392, 402); er geht aber nicht so weit, dem Staatsbürger jegliche Enttäuschung zu ersparen (BVerfGE 14, 288, 299).
  • BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76

    Sperrwirkung eines Hofvermerks

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Die Überleitungsregelung folgt damit dem für erbrechtliche Übergangsbestimmungen üblichen Grundsatz, daß das alte Recht (nur) dann für die erbrechtlichen Verhältnisse maßgebend bleibt, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestorben ist (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß BGHZ 69, 89, 91 f = LM HöfeO/2. ÄndG mit Anmerkung Hagen).
  • BGH, 15.02.1979 - V BLw 12/78

    Löschung des Hofvermerks und Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Etwas anderes gilt nur für diejenigen besonders schutzbedürftigen Hofanwärter, die schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung nach altem Höferecht (BGHZ 12, 286 ff; 23, 249 ff) unter bestimmten - strengen - Voraussetzungen bereits eine rechtlich geschützte Position erlangt hatten; ihre Rechtstellung hat indessen auch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung überdauert (vgl. BGHZ 73, 324, 329) [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78] und wirft daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Probleme auf.
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Etwas anderes gilt nur für diejenigen besonders schutzbedürftigen Hofanwärter, die schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung nach altem Höferecht (BGHZ 12, 286 ff; 23, 249 ff) unter bestimmten - strengen - Voraussetzungen bereits eine rechtlich geschützte Position erlangt hatten; ihre Rechtstellung hat indessen auch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung überdauert (vgl. BGHZ 73, 324, 329) [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78] und wirft daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Probleme auf.
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Etwas anderes gilt nur für diejenigen besonders schutzbedürftigen Hofanwärter, die schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung nach altem Höferecht (BGHZ 12, 286 ff; 23, 249 ff) unter bestimmten - strengen - Voraussetzungen bereits eine rechtlich geschützte Position erlangt hatten; ihre Rechtstellung hat indessen auch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung überdauert (vgl. BGHZ 73, 324, 329) [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78] und wirft daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Probleme auf.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79
    Eine solche Rückwirkung liegt aber nur vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145).
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 66/93

    Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings

    § 7 II 1 HöfeO n.F. gilt für Erbfälle nach dem 1.7.1976 auch dann, wenn sowohl die Bewirtschaftungsüberlassung auf Dauer als auch die anderslautende letztwillige Verfügung des Erblassers aus der Zeit vor dem 1.7.1976 stammen (Fortführung von BGHZ 77, 384 ff. [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79] = NJW 1980, 2582 = LM § 6 HöfeO Nr. 23).

    Die Überleitungsregelung folgt damit dem für erbrechtliche Übergangsbestimmungen üblichen Grundsatz, daß sich die Erbrechtslage nach dem beim Erbfall gültigen Recht richtet (vgl. BVerfGE 44, 1, 24; BGHZ 77, 384, 386 [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79]; BGH, Urt. v. 18. Januar 1989, IVa ZR 296/87, NJW 1989, 2054 f).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO n.F. auch auf solche Fälle anwendbar, in denen der Erblasser zwar erst nach dem 30. Juni 1976 verstorben ist, er aber bereits vor dem 1. Juli 1976 die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer einem Miterben übertragen hat (BGHZ 77, 384, 386 ff) [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79].

    Insoweit gilt nichts anderes, als der Senat zur Geltung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO n.F. in BGHZ 77, 384, 387 [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79] ausgeführt hat.

    a) In § 8 Abs. 3 des Pachtvertrages kann kein Vorbehalt zur (anderweiten) Bestimmung des Hoferben liegen und zwar auch dann nicht, wenn man für Übertragungsfälle vor dem 1. Juli 1976 einen vom Gesetzestext (ausdrücklicher Vorbehalt) abweichenden Maßstab anlegen und einen Vorbehalt durch schlüssiges Verhalten genügen lassen wollte (vgl. BGHZ 77, 384, 391) [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79].

    Aus den Ausführungen des Senats in BGHZ 77, 384, 392 f [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79]olgt nichts anderes.

    Es ist vielmehr in der Regel erwünscht, den Kreis der Beteiligten weit zu ziehen, um eine möglichst umfassende Regelung in einem Verfahren zu erreichen (Senatsbeschl. v. 26. Juni 1980, V BLw 40/79, AgrarR 1980, 337, 339, insoweit in BGHZ 77, 384 ff [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79] nicht abgedruckt).

  • BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 21/99 R

    Gewährung von Altersrente - Lebenslange Verpachtung - Landwirtschaftlicher

    Auch aus der Sicht von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Höfeordnung (HöfeO) ist die Bewirtschaftungsübertragung auf Dauer erfolgt, weil der Sohn nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien den Hof bis zum Tode des Klägers bewirtschaften sollte; diese Regelung erfüllt die gestellten Anforderungen (vgl BGH vom 26. Juni 1980, BGHZ 77, 384, 389 f; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl, 1999, § 6e S 172 mwN).
  • BGH, 07.08.1984 - BLw 4/83
    Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde BGHZ 77, 384 (Beschluß vom 26. Juni 1980, V BLw 40/79) an.

    Noch mehr als von BGHZ 77, 384 weicht der angefochtene Beschluß nach Ansicht der Rechtsbeschwerde von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm Agrarrecht 1976 (nicht 1956), S. 359 ab.

  • BGH, 07.08.1984 - V BLw 4/83

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde - Bestimmung eines Hoferben durch

    Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde BGHZ 77, 384 [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79] (Beschluß vom 26. Juni 1980, V BLw 40/79) an.

    Noch mehr als von BGHZ 77, 384 [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79] weicht der angefochtene Beschluß nach Ansicht der Rechtsbeschwerde von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm Agrarrecht 1976 (nicht 1956), S. 359 ab.

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10

    Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines

    Soweit die Antragsgegner meinen, es komme auch darauf an, ob die Hofeigenschaft nach dem Tode der Mutter des Antragstellers bis zum Tod des Vaters 1992 entfallen sei, verkennen sie, dass bereits mit dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht des Nacherben begründet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1971, V BLw 20/70, BGHZ 57, 186 ff., juris Rn28), das als rechtlich besonders geschützte Position das Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung überdauert hat (BGH, Beschl. v. 26.6.1980, V BLw 40/79, BGHZ 77, 384 ff., juris Rn18) und vom tatsächlichen Fortbestand der Hofeigenschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls unabhängig war, weil diese fingiert werden muss (vgl. OLG Köln, DNotZ 1978, 308 f.; OLG Oldenburg, MDR 1979, 59; AUR 2005, 54 ff.; OLG Hamm, AgrarR 1985, 17 f.; kritisch, entscheidungserheblich aber auf eine - hier fehlende - konstitutive Bedeutung der Löschung des Hofvermerks und auf ergänzende Testamentsauslegung abstellend OLG Hamm, Rpfleger 1981, 234 f., juris Rn41).
  • BGH, 20.11.1986 - BLw 13/86

    Ausschluss eines Hoferbenberechtigten von der Erbfolge durch den Hofvorerben

    Der Beteiligte zu 1 meint, der angefochtene Beschluß sei bei der Beantwortung der Frage, ob ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO übertragen sei, durch die Einsetzung zum Hofvorerben von der Hoferbfolge im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO ausgeschlossen werde, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1980, V BLw 40/79, BGHZ 77, 384 [BGH 26.06.1980 - V BLw 40/79] abgewichen.

    Dort wird erwähnt, der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 26. Juni 1980 (a.a.O. S. 392) ausgeführt, der Vorbehalt der Einsetzung eines Nacherben für die Zeit nach dem Tod des Hofübernehmers sei keineswegs gleichbedeutend mit dessen Ausschluß von der Erbfolge, denn auch der Vorerbe sei Erbe (auf Zeit).

  • OLG Köln, 03.06.2003 - 23 WLw 5/03

    Verfahren bei gleichzeitiger Beantragung eines Hoffolgezeugnisses und der

    Ob das Merkmal "auf Dauer" (dazu BGHZ 77, 384 = NJW 1980, 2582) schon zum Zeitpunkt der Verpachtung im Jahre 1979 erfüllt war, erscheint auch nach dem auf den Hinweis des Senates vom 2.5.2003 (Bl. 52) erfolgten Vortrag zumindest zweifelhaft.
  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 10 W 56/04

    Einziehung eines Hoffolgezeugnisses wegen Unrichtigkeit; Anordnung bedingter

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind § 7 Abs. 2 HöfeO und § 6 Abs. 1 HöfeO auch auf solche Fälle anwendbar, in denen der Erblasser - wie hier - erst nach dem 30. Juni 1976 verstorben ist, er aber bereits vor dem 01. Juli 1976 die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen hat (vgl. nur BGHZ 77, 384, 386 ff.; BGHZ 125, 153 ff.).
  • OLG Oldenburg, 27.02.1986 - 10 WLW 21/85

    Einziehung eines Hoffolgezeugnisses wegen Feststellung des Vorliegens eines

    Zu Recht ist das Landwirtschaftsgericht, da Testament und Erbfall aus 1983 datieren, von der Anwendbarkeit der HöfeO in der nach dem 1.7.1976 geltenden Fassung ausgegangen (vgl. die Übergangs- und Schlußvorschriften (ÜS) in Art. 3 des 2. ÄndG HöfeO , dort § 9 sowie Umkehrschluß zu dort § 3; BGH NJW 1980, 2582).
  • BGH, 29.09.1994 - BLw 44/94

    Voraussetzungen für eine Zulassung einer Rechtsbeschwerde

    Die Antragsgegnerin verweist lediglich auf die Senatsentscheidung vom 26. Juni 1980, V BLw 40/79, AgrarR 1980, 337.
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