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   BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77   

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https://dejure.org/1978,2528
BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77 (https://dejure.org/1978,2528)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1978 - III ZR 4/77 (https://dejure.org/1978,2528)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1978 - III ZR 4/77 (https://dejure.org/1978,2528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschädigung eines Volldrehpfluges - Schadensersatz wegen Schäden auf Grund eines Hindernisses durch die Entwässerungsleitung eines Westwallbunkers - Vorliegen einer Amtspflichtverletzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 1; Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 2 Nr. 3; Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 19

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 283
  • VersR 1979, 223
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77
    - V ZR 153/54 = NJW 1956 S. 1273); sie werden also gemäß § 95 BGB nicht vom Grundstückseigentum mitumfaßt.

    Das Deutsche Reich hat die Kampfanlagen des Westwalls zu ausschließlich militär-hoheitsrechtlichen Zwecken errichtet (vgl. BGH NJW 1956, S. 1273/1274 a.a.O.).

    Durch diese Billigung der Beseitigungsarbeiten hat die Beklagte zu erkennen gegeben, daß die im Bereich der betroffenen Grundstücke gelegenen Befestigungsanlagen nicht mehr zur Erfüllung hoheitlicher Zwecke bestimmt seien, mithin insoweit "entwidmet" würden (vgl. BGH NJW 1956, S. 1273 a.a.O.).

  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 11/57

    Autobahnschäden und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77
    Für die Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 AKG kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern darauf an, wann die Ursache für etwaige spätere Einwirkungen gesetzt wurde (vgl. BGHZ 29, 314/318).

    Der beklagten Bundesrepublik kann daher in dieser Beziehung nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden; und die gesetzliche Regelung des § 2 Nr. 3 AKG stellt gerade auf die Fälle eines solchen bloßen Untätigbleibens ab (vgl. BGHZ 29, 314/318; BGH Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 = WM 1960 S. 461/462; Döll, AKG, 1958, Anm. 4 zu § 2).

    Der Begriff der "Handlung" in diesem Sinne ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eng auszulegen; er umfaßt insbesondere nicht ein bloßes Unterlassen (vgl. BGH WM 1960, 461, 462; BGHZ 29, 314/318; Féaux de la Croix a.a.O. § 19 Anm. C 2 b bb S. 244; Ernst/Jung/Kellmereit, AKG, Loseblattausgabe Stand 1970, Anm. 3 d dd zu § 19 AKG; Döll, a.a.O. Anm. 4 b zu § 19 AKG).

  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77
    Der beklagten Bundesrepublik kann daher in dieser Beziehung nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden; und die gesetzliche Regelung des § 2 Nr. 3 AKG stellt gerade auf die Fälle eines solchen bloßen Untätigbleibens ab (vgl. BGHZ 29, 314/318; BGH Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 = WM 1960 S. 461/462; Döll, AKG, 1958, Anm. 4 zu § 2).

    Der Begriff der "Handlung" in diesem Sinne ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eng auszulegen; er umfaßt insbesondere nicht ein bloßes Unterlassen (vgl. BGH WM 1960, 461, 462; BGHZ 29, 314/318; Féaux de la Croix a.a.O. § 19 Anm. C 2 b bb S. 244; Ernst/Jung/Kellmereit, AKG, Loseblattausgabe Stand 1970, Anm. 3 d dd zu § 19 AKG; Döll, a.a.O. Anm. 4 b zu § 19 AKG).

  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77
    Der hoheitsrechtliche Charakter der Kampfanlagen ging durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und die angeordnete Entmilitarisierung allein noch nicht verloren und dauerte auch nach Entstehung der Bundesrepublik zunächst noch weiter an (BGHZ 18, 253/259).
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77
    Auch durch die Entfestigung und die Sprengung der Bunker ging das Eigentum des Bundes an den im Grundstück des Klägers verbliebenen Resten nicht verloren (vgl. BGHZ 23, 57).
  • BGH, 04.12.1958 - III ZR 95/57

    Unter § 2 Nr. 1 AKG fallende Ansprüche

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77
    Ansprüche gegen die Funktionsnachfolger, die erst nach Eintritt in die Funktionen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger, also nach der eingetretenen Funktionsnachfolge, in Erfüllung eigener normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger gegen diese neu begründet werden, werden durch § 2 Nr. 1 AKG nicht betroffen (Senatsurteile in BGHZ 29, 22 ff und 36, 245/247).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus BGH, 19.10.1978 - III ZR 4/77
    Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (Senatsurteil in BGHZ 60, 54/55).
  • BGH, 07.04.2006 - V ZR 144/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung von Luftschutzstollen aus dem 2.

    In dem Urteil vom 19. Oktober 1978 (III ZR 4/77, NJW 1980, 283, 284) kam es auf die Frage nicht an, weil es schon an einer Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG fehlte.

    Ein fortdauerndes Untätigbleiben der Beklagten genügt für die Annahme einer neuen Störung nicht (vgl. BGH, Urt. 19. Oktober 1978, III ZR 4/77, NJW 1980, 283, 284; Döll, aaO § 19 Anm. 4, S. 145).

  • OLG Koblenz, 30.03.2010 - 1 U 664/09

    Kriegsfolgenrecht: Ausschlussfrist zur Geltendmachung einer Erwerbsverpflichtung

    a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass ein etwa gegenüber dem Deutschen Reich (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG) oder nachfolgend dem Bund (§ 2 Nr. 3 AKG; vgl. BGHZ 40, 18, 21; NJW 1980, 283) entstandener Anspruch auf Beseitigung der mit der Bunkererrichtung zu Kriegszeiten verbundenen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) erloschen ist, da dessen Erfüllung nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich war (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG).

    Diese Vorschrift betrifft gerade auch Grundstücke, auf denen seinerzeit - im Eigentum des Deutschen Reiches und nachfolgend des Bundes verbliebene (§ 95 BGB; vgl. BGH NJW 1980, 283 f.) - Luftschutzbunker errichtet wurden (BGH WM 1980, 200 f.).

  • OLG Koblenz, 10.01.2013 - 1 U 42/10

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen des Abrutschens einer Felswand

    Daran fehle es, wenn ein Luftschutzstollen nach Kriegsende verschlossen und ein solcher nicht weiter genutzt werde, ein fortdauerndes Untätigbleiben der Bundesrepublik Deutschland genüge für die Annahme einer neuen Störung nicht (BGH a. a. O. und BGH NJW 1980, 283).
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