Rechtsprechung
   BAG, 24.08.1979 - GS 1/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,650
BAG, 24.08.1979 - GS 1/78 (https://dejure.org/1979,650)
BAG, Entscheidung vom 24.08.1979 - GS 1/78 (https://dejure.org/1979,650)
BAG, Entscheidung vom 24. August 1979 - GS 1/78 (https://dejure.org/1979,650)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,650) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des Verlängerungsantrags bei Gericht vor Fristablauf - Begriff des "Existentwerdens" - Kompetenzen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG 1979 § 66 Abs. 1 S. 4; ArbGG 1979 § ... 74 Abs. 1 S. 2; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1; ZPO § 270 Abs. 3; ZPO § 519 Abs. 2 S. 2; ZPO § 554 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 3; VwGO § 139 Abs. 1 S. 2; FGO § 120 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 32, 71
  • NJW 1980, 309
  • MDR 1980, 171
  • VersR 1980, 445
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    In seiner sofortigen Beschwerde vertritt der Prozeßbevollmächtigte der Kläger unter Berufung auf BGHZ 4, 389 [399] die Auffassung, es könne zwar nicht genügen, daß der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingegangen sei.

    Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 4, 389 [399] im Anschluß an eine frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt:.

    Das ältere Schrifttum hatte sich vielfach ohne Auseinandersetzung mit dem Problem BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] angeschlossen.

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt haben: Rosenberg-Schwab , Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 59 III 4, S. 313 zu Fußn. 40 (in Abweichung von der Vorauflage, § 59 III 4, S. 300 zu Fußn. 10, die BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] gefolgt war); Schlosser-Waltjen , Anm. zu AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1], sowie trotz einiger Bedenken Klemmer , Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO.

    Der Große Senat vermag sich der Rechtsansicht aus BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] (oben zu C 1) aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]) hat seine Rechtsansicht darauf gestützt, daß die Verlängerungsverfügung in dem Augenblick rechtlich "existent" werde, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Außenwelt tritt; das könne bereits der Fall sein, wenn die Verfügung der Post zur Zustellung übergeben wird.

    Obgleich es bei Inkrafttreten des Rechtsprechungseinheitsgesetzes am 1. Juli 1968 bereits eine gefestigte von BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gab, die der Bundesgerichtshof gekannt haben muß, hat er niemals den Gemeinsamen Senat angerufen.

    Nach einer in diesem Rechtsstreit eingeholten Auskunft des damaligen Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1976 vertreten dessenungeachtet auch heute noch alle Senate des Bundesgerichtshofs die in der Entscheidung BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] wiedergegebene Auffassung, wonach es zur Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung genügt, wenn sie von der Geschäftsstelle noch innerhalb der ursprünglichen Frist zur Post gegeben worden ist.

  • BAG, 05.06.1975 - 2 AZR 403/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Der Zweite Senat hat in seinemUrteil vom 5. Juni 1975 - 2 AZR 403/74 - AP Nr. 29 zu § 519 ZPO - bestätigt, daß die Frist zur Begründung der Berufung im Verfahren nach ihrem Ablauf nicht mehr wirksam verlängert werden könne.

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt haben: Rosenberg-Schwab , Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 59 III 4, S. 313 zu Fußn. 40 (in Abweichung von der Vorauflage, § 59 III 4, S. 300 zu Fußn. 10, die BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] gefolgt war); Schlosser-Waltjen , Anm. zu AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1], sowie trotz einiger Bedenken Klemmer , Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO.

    Darauf hat insbesondere der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts anschaulich und zutreffend hingewiesen (AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1 der Gründe]; Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 4., Bl. 6 R]).

    Das trifft jedoch weder für § 190 BGB noch für die neueren Verfahrensordnungen bei den Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten zu (vgl. hierzu bei Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 3, Bl. 4 R], der auch auf die österreichische ZPO verweist).

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in seinem Urteil vom 5. Juni 1975 (AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 2 c der Gründe]) eine Rechtsbereinigung durch Richterrecht deshalb abgelehnt, weil er hoffte, der Gesetzgeber der Vereinfachungsnovelle werde das Problem klären.

    Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, die der Zweite Senat in der Entscheidung AP Nr. 29 zu § 519 ZPO geübt hat, ist deswegen nicht mehr angebracht.

  • BAG, 26.03.1973 - 3 AZB 11/73

    Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels - Wirksamkeit -

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof haben sie jedoch entschieden, daß die Verlängerungsverfügung nur wirksam wird, wenn sie dem Rechtsmittelkläger vor Ablauf der Begründungsfrist bekanntgegeben wird, was formlos - mündlich, telefonisch oder schriftlich - geschehen kann (so:Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1961 - 1 AZR 287/59 - AP Nr. 16 zu § 519 ZPO;Urteil des Zweiten Senats vom 19. Juni 1969 - 2 AZR 407/68 - AP Nr. 3 zu § 236 ZPO;Beschluß des Dritten Senats vom 26. März 1973 - 3 AZB 11/73 - AP Nr. 27 zu § 519 ZPO - und Beschluß des Fünften Senatsvom 20. März 1974 - 5 AZB 3/74 - AP Nr. 28 zu § 519 ZPO).

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt haben: Rosenberg-Schwab , Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 59 III 4, S. 313 zu Fußn. 40 (in Abweichung von der Vorauflage, § 59 III 4, S. 300 zu Fußn. 10, die BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] gefolgt war); Schlosser-Waltjen , Anm. zu AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1], sowie trotz einiger Bedenken Klemmer , Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO.

    Darauf hat insbesondere der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts anschaulich und zutreffend hingewiesen (AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1 der Gründe]; Klemmer, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO [zu 4., Bl. 6 R]).

  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dann in BVerwGE 10, 75 [76 f.] entschieden, daß die Revisionsbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag wirksam verlängert werden kann, ohne daß es darauf ankommt, wann der Vorsitzende die Verlängerung der Frist verfügt.

    Dieser Schritt muß jedoch in Rechtsanalogie zu den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung getan werden, genauso wie ihn unter allgemeiner Billigung das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 17. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 75 [77]) getan hat.

  • BGH, 06.10.1976 - VIII ZB 27/76

    Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Zivilprozess nach

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist hält der Bundesgerichtshof für unmöglich (vgl.Beschluß vom 6. Oktober 1976 - VIII ZB 27/76 - VersR 1977, 80;Beschluß vom 19. September 1977 - II ZB 5/77 - AP Nr. 30 zu § 519 ZPO;Beschluß vom 20. Dezember 1977 - VI ZB 5/77 - VersR 1978, 349 m.w.N., unter Hinweis auf eine gefestigte Rechtsprechung;Beschluß vom 7. November 1978 - VI ZB 8/78 - VersR 1979, 180).

    Die Verfechter des Rechtssatzes, eine Frist könne nach ihrem Ablauf nicht mehr wirksam verlängert werden, verweisen auf den Wortlaut des § 519 Abs. 2 ZPO - entsprechend: § 554 Abs. 2 ZPO - (vgl. z.B. BGH, VersR 1977, 80 [81]).

  • BGH, 19.09.1977 - II ZB 5/77

    Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist - Unterbrechung der Frist zur

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist hält der Bundesgerichtshof für unmöglich (vgl.Beschluß vom 6. Oktober 1976 - VIII ZB 27/76 - VersR 1977, 80;Beschluß vom 19. September 1977 - II ZB 5/77 - AP Nr. 30 zu § 519 ZPO;Beschluß vom 20. Dezember 1977 - VI ZB 5/77 - VersR 1978, 349 m.w.N., unter Hinweis auf eine gefestigte Rechtsprechung;Beschluß vom 7. November 1978 - VI ZB 8/78 - VersR 1979, 180).

    Das neuere Schrifttum tritt überwiegend dafür ein, im Bereich der ZPO dem Vorbild der öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen zu folgen und das "Dogma" preiszugeben, daß eine Frist nur vor ihrem Ablauf verlängert werden könne (so: Vollkommer , Rechtspfleger 1974, 337 und Anm. zu AP Nr. 28 zu § 519 ZPO [zu II 2]; Egon Schneider , MDR 1978, 177 und 1975, 496; A. Blomeyer , MDR 1975, 765; Hartmann , NJW 1978, 1457 [1463 zu IV 1]; Späth, VersR 1978, 327 und 701).

  • BGH, 05.07.1954 - IV ZR 69/54

    Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Für den praktisch häufigen Fall, daß der Rechtsmittelkläger kurz vor Fristablauf fernmündlich über die Verlängerung unterrichtet wird, verlangt auch der Bundesgerichtshof, daß die Nachricht den Rechtsmittelkläger vor Fristablauf erreicht, weil in diesem Fall die Verfügung erst mit dem Telefongespräch den Gerichtsbereich verläßt (vgl. BGHZ 14, 148 = NJW 1954, 1604 und LM Nr. 2 zu § 329 ZPO; dazu Vollkommer, Anm. zu AP Nr. 28 zu § 519 ZPO [zu I 2 b]).
  • BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Nach unbestrittener Auffassung ist unter einer Verlängerung im Sinne des § 190 BGB sowohl die Verlängerung einer noch laufenden als auch die einer bereits abgelaufenen Frist zu verstehen (vgl. z.B.: Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., § 190 Rz 1 und BGHZ 21, 43 [46]).
  • OLG Hamm, 26.11.1974 - 9 U 66/74
    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Das neuere Schrifttum tritt überwiegend dafür ein, im Bereich der ZPO dem Vorbild der öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen zu folgen und das "Dogma" preiszugeben, daß eine Frist nur vor ihrem Ablauf verlängert werden könne (so: Vollkommer , Rechtspfleger 1974, 337 und Anm. zu AP Nr. 28 zu § 519 ZPO [zu II 2]; Egon Schneider , MDR 1978, 177 und 1975, 496; A. Blomeyer , MDR 1975, 765; Hartmann , NJW 1978, 1457 [1463 zu IV 1]; Späth, VersR 1978, 327 und 701).
  • LG Hagen, 29.07.1974 - 1 S 221/74
    Auszug aus BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
    Diese neue Richtung des Schrifttums findet Gefolgschaft in der Rechtsprechung einzelner Instanzgerichte (vgl. Landgericht Mainz, Rechtspfleger 1974, 368 = MDR 1975, 61 Nr. 63; Landgericht Krefeld , MDR 1977, 850 und Landgericht Hagen, NJW 1974, 2323).
  • LG Krefeld, 17.05.1977 - 6 S 3/77
  • LG Mainz, 12.02.1974 - 3 S 257/73
  • BGH, 20.12.1977 - VI ZB 5/77

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Verlängerungsantrag - Fristablauf -

  • BGH, 07.11.1978 - VI ZB 8/78

    Zulässigkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf

  • BAG, 20.03.1974 - 5 AZB 3/74

    Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Verfügung - Wirksamkeit -

  • BAG, 19.06.1969 - 2 AZR 407/68

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist -

  • BAG, 17.02.1961 - 1 AZR 287/59

    Revisionsinstanz - Amtsprüfung - Zulässigkeit der Berufung - Rechtsmittelkläger -

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Nachdem auch der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts sich für eine Auslegung dieser Vorschriften im Anwendungsbereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zugunsten des Rechtsmittelklägers entschieden hat (Beschluss vom 24. August 1979 - GS 1/78 = NJW 1980, 309), wird diese Rechtsfrage damit für alle Verfahrensordnungen einheitlich beantwortet.
  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Allerdings hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem nicht tragenden Teil der Begründung seines Beschlusses vom 24. August 1979 (- GS 1/78 - BAGE 32, 71 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 1, zu D III 4 c der Gründe) ausgeführt, dass man die Befugnis des Vorsitzenden zur nachträglichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keinesfalls über die Monatsgrenze hinaus anerkennen werde können.
  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 716/05

    Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

    Das muss aber einen Monat nach Ablauf der ursprünglichen Frist geschehen (BAG - Großer Senat - 24. August 1979 - GS 1/78 - BAGE 32, 71, zu D III 4 c der Gründe).
  • BAG, 10.09.1985 - 5 AZR 307/85

    Revisionsbegründungsfrist - Verlängerungsantrag - Zugang - Wiedereinsetzung

    Das genügte nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 32, 71 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979), um eine Verlängerung zu ermöglichen, die auch nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist noch wirksam erfolgen kann.

    Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der durch den Beschluß des Großen Senats vom 24. August 1979 (BAG 32, 71) aufgegebenen Rechtsprechung, eine wirksame Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen setze voraus, daß die Verlängerung vor Ablauf der Frist erfolgt und dem Rechtsmittelkläger auch bekannt wird.

    Mit der vorstehend vertretenen Ansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu Erwägungen des Großen Senats in seinem Beschluß vom 24. August 1979 (BAG 32, 71 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979).

    In diesem Zusammenhang hat er folgendes ausgeführt (BAG 32, 71, 82 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979, zu D III 4 d).

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, in dem Beschluß vom 24. August 1979 (GS 1/87 = NJW 1980, 309 ff. [BAG 24.08.1979 - GS - 1/78]) für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine äußerste Grenze für die Fristverlängerung von einem Monat nach Ablauf der ursprünglichen Frist angenommen.
  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

    In diesen Fällen kann das Gericht die Entscheidung über die Fristverlängerung auch nach deren Ablauf wirksam treffen (BAG GS Beschluß vom 24. August 1979, BAGE 32, 71 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979) oder eine kurze (z. B. dreitägige) Verlängerung der Frist einräumen, sofern dadurch keine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt.
  • BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 452/93

    Wiedereinsetzung bei Poststreik

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 32, 71 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979; BAG Urteil vom 10. September 1985, BAGE 49, 319 = AP Nr. 10 zu § 233 ZPO 1977) ist davon auszugehen, daß auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb dieser Frist beim Berufungsgericht eingehen muß.
  • BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 453/93

    Zahlung eines Nachteilsausgleichs

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 32, 71 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979; BAG Urteil vom 10. September 1985, BAGE 49, 319 = AP Nr. 10 zu § 233 ZPO 1977) ist davon auszugehen, daß auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb dieser Frist beim Berufungsgericht eingehen muß.
  • BFH, 09.11.1990 - III R 103/88

    Frist für Antrag auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage kann nach

    b) Allerdings läßt die Rechtsprechung z.B. bei der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) bzw. der Rechtsmittelbegründungsfrist in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen (s. z.B. § 519 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und § 139 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), wo es ebenfalls um verlängerbare gesetzliche Fristen geht, eine rückwirkende Fristverlängerung auf Grund eines rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrags zu (s. z.B. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 24. August 1979 GS 1/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 309, und Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. März 1982 GSZ 1/81, NJW 1982, 1651).
  • BGH, 22.10.1981 - VII ZB 3/81

    Vorlagefrage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs -

    Er hat aber auch entschieden, daß eine Rechtsmittelbegründung frist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nach ihrem Ablauf wirksam verlängert werden könne, sofern der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist (Beschl. vom 24. August 1979 - GS 1/78 = NJW 1980, 309 [BAG 24.08.1979 - GS - 1/78]).
  • BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 1/94

    Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitverkürzung im Schichtsystem - Ausschluss der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.1993 - 5 Sa 330/93

    Rechtswirksamkeit einer Kündigung einer Lehrerin wegen mangelndem Bedarf bei

  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZB 13/80

    Antrag auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf -

  • KG, 21.12.1999 - 1 W 1578/99

    Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Person als Gerichtskostenschuldner im

  • BFH, 08.10.1986 - I B 79/86

    Prozeßvollmacht als Prozeßvoraussetzung

  • OLG Köln, 26.09.1980 - 20 U 146/79

    Möglichkeiten einer Fristverlängerung im Berufungsverfahren; Berücksichtigung des

  • LAG Nürnberg, 11.08.1993 - 4 Sa 773/93

    Ausschluß der Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsbegründungsfrist; Verletzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht