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   BayObLG, 10.08.1979 - RReg. 2 St 74/79   

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https://dejure.org/1979,1275
BayObLG, 10.08.1979 - RReg. 2 St 74/79 (https://dejure.org/1979,1275)
BayObLG, Entscheidung vom 10.08.1979 - RReg. 2 St 74/79 (https://dejure.org/1979,1275)
BayObLG, Entscheidung vom 10. August 1979 - RReg. 2 St 74/79 (https://dejure.org/1979,1275)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Erhöhung der Höhe der Tagessätze auf das Rechtmittel des Angeklagten

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 849
  • JR 1981, 40
  • BayObLGSt 1979, 127
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05

    Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des

    Eine Erhöhung der Tagessatzanzahl verstößt in der Berufungsinstanz bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Verschlechterungsverbot, weil sich die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 Satz 2 StGB nach der Anzahl der Tagessätze bemisst und die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum Fahrverbot die schwerere Strafe darstellt (BayObLG NJW 1980, 849; OLG Karlsruhe B. v. 04.07.2005 - 1 Ss 60/05).

    In sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe jedoch an die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gebunden (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 267; MDR 1976, 601; MDR 1978, 422; KG VRS 52, 113; Geppert in LK-StGB 11. Aufl. § 44 Rdnr. 109; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 44 Rdnr. 12; Herzog in NK-StGB § 44 Rdnr. 51; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 9. Aufl. Rdnr. 964; unklar BayObLG NJW 1980, 849).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2005 - 1 Ss 60/05

    Strafverfahren wegen Körperverletzung: Fahrverbotsverhängung bei Tätlichkeiten

    Eine Erhöhung der Anzahl der Tagessätze - wie von der Strafkammer vorgenommen - ist jedoch unzulässig, weil sich bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe erhöhen würde (§ 43 Abs. 2 StGB) und eine Freiheitsstrafe unabhängig von ihrer Dauer immer die gegenüber einer Geldstrafe und einem Fahrverbot schwerere Sanktion darstellt (BayObLG NJW 1980, 849 f.).
  • OLG Köln, 19.08.2005 - 83 Ss 26/05

    Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts über Wegfall des Fahrverbots bei

    Denn eine Erhöhung der Tagessatzzahl würde auch dann dem Verschlechterungsverbot widersprechen, wenn zugleich das neben der Geldstrafe angeordnete Fahrverbot aufgehoben wird (BayObLG MDR 76, 602; BayObLG NJW 80, 849; KG VRS 52, 113; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 23; Stree a.a.O. § 40 Rdnr. 23; Horn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, § 44 Rdnr. 18; Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 44 Rdnr. 109; Hentschel a. a. O. § 44 StGB Rdnr. 21; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 331 Rdnr. 12; SenE vom 07. Oktober 2003 - Ss 418/03 -) .
  • LG München I, 11.02.2004 - 26 Ns 497 Js 109227/03

    Nach einem Jahr kein Führerscheinentzug mehr?

    Welcher Wert hierbei für den Wegfall des Fahrverbotes anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BayObLG NJW 80, 849) .
  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss 57/05

    (Sprung-)Revision aufgrund der Verhängung eines Fahrverbots wegen unerlaubten

    Denn eine Erhöhung der Tagessatzzahl würde auch dann dem Verschlechterungsverbot widersprechen, wenn zugleich das neben der Geldstrafe angeordnete Fahrverbot aufgehoben wird (BayObLG MDR 76, 602; BayObLG NJW 80, 849; KG VRS 52, 113; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 23; Stree a.a.O. § 40 Rdnr. 23; Horn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, § 44 Rdnr. 18; Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 44 Rdnr. 109; Hentschel a. a. O. § 44 StGB Rdnr. 21; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 331 Rdnr. 12; SenE vom 07. Oktober 2003 - Ss 418/03 - SenE v. 19.08.2005 - 83 Ss 26/05 -).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2006 - 2 Ss OWi 12/06

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts wegen Verstoß gegen das

    c) Der Bewertungsmaßstab für das Verhältnis des Fahrverbots zur Geldbuße ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Geldbuße gegenüber dem Fahrverbot die mildere Ahndung darstellt (vgl. BGHSt 24, 11, 13 f = VRS 40, 54, 56) und demnach wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße deren Erhöhung bei Wegfall der Nebenfolge in der Gesamtschau grundsätzlich keine Veränderung zum Nachteil des Betroffenen ergibt (BayObLG NJW 1980, 849; MDR 1973, 246; OLG Stuttgart VRS 66, 467, 469; OLG Hamm VRS 50, 50; HansOLG Hamburg MDR 1971, 510).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2006 - 2 Ss 17/06

    Zweck der an sich verwirkten Nebenstrafe durch eine empfindliche Erhöhung der

    Das gilt auch dann, wenn zugleich ein nach § 44 Abs. 1 StGB angeordnetes Fahrverbot wegfällt, da eine Freiheitsstrafe, und zwar auch eine Ersatzfreiheitsstrafe immer die gegenüber dem Fahrverbot schwerere Strafe darstellt (vgl. BayObLGSt 1979, 127, 129 = VRS 58, 38 ff = MDR 1980, 336, 337 = NJW 1980, 849 = JR 1981, 40, 41; LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 331 Rdn.103, 104; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 44 Rdn. 23 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 23.03.2001 - 4St RR 36/01

    Erforderlichkeit einer waffenrechtlichen Erlaubnis zur Einfuhr von Waffen nach

    Sollte der neu entscheidende Tatrichter der Meinung sein, Geldstrafen in der bisher ausgesprochenen Höhe würden nach dem Wegfall der Einziehung der Waffen und der Munition dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht, so stellt es keinen Verstoß gegen § 331 StPO dar, wenn er die Bemessung der Höhe der Tagessätze (nicht die Anzahl der Tagessätze) ändert (vgl. hierzu BayObLGSt 1979, 127/129).
  • OLG Koblenz, 13.06.2023 - 5 ORs 4 Ss 23/23
    Nach Maßgabe dessen darf in diesen Fällen bei der Geldstrafe weder die Zahl der Tagessätze noch die Endsumme erhöht werden (BayObLG, Urteil vom 10.08.1979 - RReg. 2 St 74/79, NJW 1980, 849 ; OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2005 - 82 Ss 57/05, BeckRS 2010, 12852; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2006 - III-2 Ss 17/06 - 12/06 II, BeckRS 2008, 22299; MüKoStPO/Quentin, 1. Aufl. 2016, StPO § 331 Rn. 31 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. StPO § 331 Rn. 16).
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