Rechtsprechung
   BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,180
BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78 (https://dejure.org/1979,180)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1979 - II ZR 197/78 (https://dejure.org/1979,180)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1979 - II ZR 197/78 (https://dejure.org/1979,180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen den Konkursverwalter auf Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung der Betriebsausstattung und Geschäftsausstattung - Erlangung des Eigentums an der Ausstattung durch ein vertretungsrechtliches Insichgeschäft - Zulassung ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Selbstkontrahierung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 358
  • NJW 1980, 932
  • MDR 1980, 474
  • DNotZ 1980, 632
  • DB 1980, 630
  • JR 1980, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Auszug aus BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78
    An der Rechtsprechung des Senats, daß § 181 BGB nicht für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst gilt (BGHZ 56, 97), wird festgehalten; sie ist sinngemäß auf Geschäfte mit einer GmbH & Co. KG anzuwenden, wenn der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist.

    Denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 56, 97) gilt § 181 BGB nicht für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst.

    Aber abgesehen davon, daß sich ein Verbot des Selbstkontrahierens bei einer Einmann-Gesellschaft auch einmal zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger auswirken könnte (vgl. den Fall BGHZ 49, 117), ist dieses Verbot, wie der Senat in seinem genannten Urteil (BGHZ 56, 103, 104 f) [BGH 19.04.1971 - II ZR 98/68] ausgeführt hat, weder dazu bestimmt noch überhaupt geeignet, Gläubiger vor den durch Insichgeschäfte drohenden Nachteilen zu bewahren oder gar spezifisch gesellschaftsrechtliche Probleme zu lösen, wie insbesondere einem Mißbrauch der Einmann-Gesellschaft zum Schaden anderer entgegenzuwirken.

    Lediglich im Rahmen der Ausgestaltung und Anwendung dieses Gedankens spielt die Rechtssicherheit insofern eine Rolle, als um ihretwillen eine möglichst einfache und saubere Abgrenzbarkeit der Verbotstatbestände gewährleistet sein soll und deshalb Ausnahmen von dem Vertretungsverbot auf gewisse typische Sachverhalte zu begrenzen sind, deren Voraussetzungen allgemein einwandfrei bestimmbar sind, wie es bei der Einmann-Gesellschaft der Fall ist (BGHZ 56, 97, 102 f).

    Was ferner das Bedenken angeht, daß aus dem Handelsregister das Bestehen einer Einmann-GmbH nicht einwandfrei zu entnehmen ist (Winkler, NJW 1971, 1355; Göggerle a.a.O. S. 81 f; Schubert, WM 1978, 290, 295), so können ähnliche Zweifel auch bei einer mehrgliedrigen GmbH auftreten.

    Mit Rücksicht auf diese Rechtslage hat der Senat ebenfalls schon in seinem Urteil BGHZ 56, 97 (dort S. 105) ausgesprochen, daß der unverkennbar notwendige Schutz des redlichen Rechtsverkehrs gegen Manipulationen, insbesondere gegen nach Inhalt und Zeitpunkt vorgetäuschte Insichgeschäfte des Einmann-Gesellschafters, nicht so sehr beim Vertretungsverbot des § 181 BGB anzusetzen hat.

    Mindestens wird, soweit möglich, eine ordnungsmäßige Verbuchung zu fordern sein (BGHZ 56, 97, 105).

  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58

    Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft

    Auszug aus BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78
    Das Gesetz bietet auch keine Handhabe dafür, die Gestattung des Selbstkontrahierens erschwerten Bedingungen zu unterwerfen, wie etwa der vom Senat ursprünglich aufgestellten Forderung, sie bei einer GmbH in die Satzung aufzunehmen (BGHZ 33, 189).
  • BGH, 30.11.1967 - II ZR 68/65

    Vertretung der GmbH bei Vornahme eines Sozialakts

    Auszug aus BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78
    Aber abgesehen davon, daß sich ein Verbot des Selbstkontrahierens bei einer Einmann-Gesellschaft auch einmal zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger auswirken könnte (vgl. den Fall BGHZ 49, 117), ist dieses Verbot, wie der Senat in seinem genannten Urteil (BGHZ 56, 103, 104 f) [BGH 19.04.1971 - II ZR 98/68] ausgeführt hat, weder dazu bestimmt noch überhaupt geeignet, Gläubiger vor den durch Insichgeschäfte drohenden Nachteilen zu bewahren oder gar spezifisch gesellschaftsrechtliche Probleme zu lösen, wie insbesondere einem Mißbrauch der Einmann-Gesellschaft zum Schaden anderer entgegenzuwirken.
  • BGH, 07.02.1972 - II ZR 169/69

    Rechtsfolgen der Gestattung eines Insichgeschäfts

    Auszug aus BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78
    Dort kann die Gesellschafterversammlung auch im Einzelfall dem Geschäftsführer als Regelung seiner Vertretungsmacht das Selbstkontrahieren jedenfalls dann gestatten, wenn ein weiterer alleinvertretungsberechtigter und von § 181 BGB nicht betroffener Geschäftsführer fehlt (BGHZ 58, 115, 120; Urt. d. Sen. v. 24.5.76 - II ZR 164/74, LM BGB § 181 Nr. 21; a. M. wohl R. Fischer a.a.O. S. 71).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78
    Diese liefe auf eine Rückzahlung der Kommanditeinlage hinaus, der sich der Beklagte, auch unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf das Stammkapital der Komplementär-GmbH (vgl. BGHZ 60, 324 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70]), schon nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB widersetzen müßte.
  • BGH, 24.05.1976 - II ZR 164/74

    Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für einstimmige Beschlüsse eines

    Auszug aus BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78
    Dort kann die Gesellschafterversammlung auch im Einzelfall dem Geschäftsführer als Regelung seiner Vertretungsmacht das Selbstkontrahieren jedenfalls dann gestatten, wenn ein weiterer alleinvertretungsberechtigter und von § 181 BGB nicht betroffener Geschäftsführer fehlt (BGHZ 58, 115, 120; Urt. d. Sen. v. 24.5.76 - II ZR 164/74, LM BGB § 181 Nr. 21; a. M. wohl R. Fischer a.a.O. S. 71).
  • BFH, 20.09.1967 - I 97/64

    Befreiung eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft vom Verbot des

    Auszug aus BGH, 19.11.1979 - II ZR 197/78
    Es ist daher, anstatt wie sonst bei zweiseitigen Rechtsgeschäften auf Wissen und Verständnis eines Partners, hier darauf abzustellen, ob diese Umstände nach außen hin für den nicht unmittelbar beteiligten, aber in seinen Interessen betroffenen Rechtsverkehr genügend erkennbar sind (BFH, Urt. v. 20.9.67 - I 97/64, WM 1968, 341; Plander, GmbHRdsch 1971, 151, 154).
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Die Beklagte konnte im April 1979 als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der G. GmbH mit sich selbst wirksam vereinbaren, daß sie in die Vermieterstellung der GmbH eintritt (vgl. BGHZ 56, 97; 75, 358).
  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Sachverhaltsgestaltung, in der sich eine Schädigung des Vertretenen typischerweise ausschließen lässt, vor dem Inkrafttreten von § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG angenommen für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst (BGH, Urteil vom 19. April 1971 - II ZR 98/68, BGHZ 56, 97, 100 ff.; Urteil vom 19. November 1979 - II ZR 197/78, BGHZ 75, 358, 359 ff. für eine GmbH & Co. KG) und für Geschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH, Urteil vom 27. September 1972 - IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236, 240 f.; Urteil vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232, 235 f.; Urteil vom 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1394; Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, ZIP 2017, 1863 Rn. 17).
  • AG Brandenburg, 29.04.2016 - 31 C 266/15

    Keine Forderungsabtretung in Wohnraum-Untermietsverträgen!

    Solche Rechtsgeschäfte müssen, um für den Rechtsverkehr Beachtung zu finden, in der Regel somit durch eine schriftliche Aufzeichnung belegt sein, aus der sich Zeitpunkt und Inhalt des Geschäfts einwandfrei ergeben; d.h., es wird - soweit möglich - mindestens eine Verbuchung zu fordern sein, wie sie ohnehin nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB, § 41 GmbHG) zu den Pflichten eines jeden Kaufmanns gehört ( BGH , NJW 1980, Seiten 932 f.; OLG Koblenz , Urteil vom 13.07.2004, Az.: 3 U 1213/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 118 f.; OLG Zweibrücken , NJW-RR 1998, Seite 1097 ).

    Da es an einem Partner fehlt, der sichere Auskunft über Zustandekommen, Inhalt, Ernsthaftigkeit und Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts geben könnte, ist hier darauf abzustellen, ob diese Umstände nach außen hin für den nicht unmittelbar beteiligten, aber in seinen Interessen betroffenen Rechtsverkehr genügend erkennbar sind ( BGH , NJW 1980, Seiten 932 f.; OLG Koblenz , Urteil vom 13.07.2004, Az.: 3 U 1213/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 118 f. ).

    Denn bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1979 ( BGH , MDR 1980, Seite 474 = NJW 1980, Seiten 932 f. ) ist klargestellt worden, dass der gebotene Schutz des Rechtsverkehrs nicht durch ein - abdingbares - Vertretungsverbot gemäß § 181 BGB gewährleistet ist, da weniger die Erkennbarkeit der Zulässigkeit als vielmehr die Erkennbarkeit des Abschlusses des In-sich-Geschäftes für den Geschäftspartner von Bedeutung ist ( OLG Koblenz , Urteil vom 13.07.2004, Az.: 3 U 1213/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 118 f. ).

    Auch wenn der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 08.03.2004 ( Az.: II ZR 316/01, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1035 ff. ) ausgesprochen hat, ein Abtretungsvertrag zwischen dem Einmann-Gesellschafter und Geschäftsführer und "seiner" GmbH durch In-sich-Geschäft sei auch konkludent möglich steht dies nicht in Gegensatz zu der Rechtsprechung, dass der Nachweis einer solchen Abtretung in der Regel nur durch eine schriftliche Aufzeichnung zu führen ist ( BGH , NJW 1980, Seiten 932 f.; OLG Koblenz , Urteil vom 13.07.2004, Az.: 3 U 1213/03, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 118 f. ), weil daraus, dass ein Alleingesellschafter sich auf die Wirksamkeit eines In-sich-Geschäftes grundsätzlich auch ohne schriftlichen Beleg berufen kann, wenn die Vereinbarung unstreitig ist, sich noch nichts hinsichtlich des zu fordernden Beweises im Falle der Streitigkeit ergibt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht