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   LAG München, 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79   

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LAG München, 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79 (https://dejure.org/1979,1820)
LAG München, Entscheidung vom 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79 (https://dejure.org/1979,1820)
LAG München, Entscheidung vom 19. Dezember 1979 - 9 Sa 1015/79 (https://dejure.org/1979,1820)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 957
  • afp 1980, 113
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LAG München, 28.08.2007 - 5 Sa 735/07

    Widerruf des Streikaufrufs und Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen bei

    Sie ist nicht verfassungsrechtlich ausgeschlossen, denn Art. 9 Abs. 3 GG mit seiner Gewährleistung der Arbeitskampffreiheit schützt nur den rechtmäßigen Arbeitskampf, während eine Einstweilige Verfügung nur zur Verhinderung eines rechtswidrigen Arbeitskampfes ergehen kann (LAG München vom 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79, NJW 1980, Seite 957; - auch das BAG geht, obgleich im Verfahren der Einstweiligen Verfügung kein Rechtsmittelgericht, § 72 Abs. 4 ArbGG, wie selbstverständlich von der Zulässigkeit der Einstweiligen Verfügung auf Aussetzung eines rechtswidrigen Arbeitskampfes aus, Urteil vom 21.03.1978 - 1 AZR 11/76, AP Nr. 62 Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Es kann offen bleiben, ob ein Verfügungsgrund für das Handlungsverbot deshalb regelmäßig schon dann gegeben ist, wenn der strittige Unterlassungsanspruch besteht (so LAG München vom 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79, NJW 1980, Seite 957; ausführlich zum Meinungsstand Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes Teil B, Rn 240 ff.).

  • LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei

    Voraussetzung für einen Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung ist somit, dass der Gläubiger nicht auf eine Anspruchssicherung, sondern auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen ist und die Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im normalen Klageverfahren nicht möglich ist (vgl. Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, A, Az. 507; Zöller, § 940 ZPO Rz. 6; Walker a.a.O. Rz. 246), da zum Beispiel ein endgültiger Rechtsverlust droht (vgl. Walker a.a.O. Rz. 247; LAG München NJW 1980, 957).
  • LAG München, 15.06.2005 - 6 Sa 602/05

    Solidaritätsstreik

    Unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Dezember 1979 - 9 Sa 1015/79 (NJW 1980, Seite 957 ff.) wird die Ansicht vertreten, es komme nicht darauf an, dass der Arbeitskampf "offensichtlich rechtswidrig" sei, ob die Beantwortung seiner Rechtswidrigkeit schwierig falle und ob "erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen" bestehen.
  • LAG Hamm, 31.01.1991 - 16 Sa 119/91

    Arbeitskampf: Untersagung eines Streiks - einstweiliger Rechtsschutz -

    LAG Hamm, 19.4.1984 - 8 Sa 702/84 (DB 1984 S. 1525) und 8.8.1985 - 8 Sa 1498/85, NZA 1984 S. 130 und 1985 S. 743; vgl. hierzu auch LAG München, 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79, NJW 1980 S. 957; Wenzel , NZA 1984 S. 112; Grunsky , RdA 1986 S. 196, 201 f.; Löwisch/Krauß , Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, 1989, Rdn. 1038; differenzierend Däubler/Colneric , Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., 1987, Rdn. 1302, 1307, jeweils m.w.N.
  • ArbG Hagen, 23.01.1991 - 1 Ca 66/87

    Haftung der Beklagten für die Folgen der so genannten Demonstrationsstreiks;

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  • LAG Hessen, 24.03.1987 - 5 TaBVGa 16/87

    Unterlassungsanspruch in einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines

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  • LAG Bremen, 25.07.1986 - 2 TaBV 50/86

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Anordnung von Mehrarbeit

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  • LAG Niedersachsen, 25.03.1987 - 4 Sa 398/87

    Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen; Rechtswidriger Angriff gegen

    Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine glaubhafte Existenzbedrohung des Verfügungsklägers (vgl. LAG München, NJW 1980, Seite 957 f; LAG Hamm NZA 1985, Seite 744).
  • OVG Berlin, 18.02.1986 - D 16.85
    Der Senat läßt offen, wie die Rechtmäßigkeit eines politischen Demonstrationsstreiks, um den es sich am 20.10.1983 entsprechend der Absicht der Veranstalter gehandelt hat, unter verfassungs-, tarifgesetz-, tarifvertrags- und arbeitsvertragsrechtlichen Gesichtspunkten generell also insbesondere für Arbeiter und Angestellte der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes zu beurteilen ist (vgl. dazu beispielhaft BAG, Beschluß vom 23.10.1984 1 AZR 126.81 AP Nr. 82 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; LAG München, Urteil vom 19.12.1979 9 Sa 1015.79 NJW 1980 S. 957; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl. 1983, S. 1138).
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