Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.09.1980

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   BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80   

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BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80 (https://dejure.org/1980,693)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80 (https://dejure.org/1980,693)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1980 - IVb ARZ 543/80 (https://dejure.org/1980,693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuständigkeit bei Elternrechtssachen - Familien und Vormundschaftsgerichte - Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 108
  • NJW 1981, 126
  • MDR 1981, 128
  • FamRZ 1980, 1107
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.2021 - XII ZB 289/21

    Zuständigkeit für die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen:

    Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).
  • BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 35/21

    Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in

    Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).
  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    § 5 FGG betrifft jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend seinem Wortlaut nur die Fälle des Streits oder der Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit (BGHZ 78, 108, 110 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1983 - 1 ARZ 408/83, NJW 1984, 740; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Teil A, 12. Aufl., § 5 Rdn. 6).

    Für Streitigkeiten über die Zuständigkeit im übrigen hat der Bundesgerichtshof im Falle eines Konflikts zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Falle eines Zuständigkeitsstreits zwischen einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht und einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend angewandt (BGHZ 78, 108 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1983, aaO).

    Eine Notwendigkeit, die Parteien bei Zuständigkeitskonflikten statt dessen auf den Rechtsmittelweg zu verweisen, wie es im Schrifttum im allgemeinen für erforderlich gehalten wird (vgl. z.B. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO; ferner - referierend - BGHZ 78, 108, 110, 111), [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]besteht unter diesen Umständen nicht.

    Eine Klärung im Rechtsmittelweg ist für die Parteien mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden; sie setzt im übrigen voraus, daß gegen die die Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 1987 - I ARZ 737/86, NJW-RR 1987, 1058, einen Konflikt zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und einem Oberlandesgericht betreffend; vgl. auch BGHZ 78, 108, 111) [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80] und daß gerade diejenige Entscheidung angefochten wird, die sich aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts als unzutreffend erweist, so daß nicht selten gegen beide Entscheidungen ein Rechtsmittel eingelegt werden müßte; schließlich ist nicht auszuschließen, daß in Fällen, in denen verschiedene Gerichte oder Spruchkörper in letzter Instanz entscheiden, beide zuständigkeitsleugnenden Entscheidungen bestätigt werden.

  • BGH, 06.10.2021 - XII ZB 223/21

    Überprüfung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen durch das Familiengericht:

    Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).
  • BGH, 06.10.2021 - XII ZB 224/21

    Überprüfung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen durch das Familiengericht:

    Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).
  • BGH, 27.10.2021 - XII ZB 330/21

    Rechtsweg für den Aussetzungsantrag des Elternteils eines Schulkindes im Hinblick

    Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).
  • BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99

    Rechtsfolgen des Nichtverhandelns im Termin zur mündlichen Verhandlung

    Soweit durch diese Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein isoliertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung für deutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die lex fori gilt (Senatsurteil BGHZ 78, 108, 114).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1983 - 2 UFH 12/83
    Der Senat entscheidet entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH FamRZ 1980, 1107 = EzFamR ZPO § 36 Nr. 1 = BGHF 2, 242).

    So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem beide Eltern wechselseitig nur beantragt hatten, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, und das Amtsgericht abschließend nur über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden hat, das Beschwerdeverfahren nicht als Familiensache erachtet, und die Beschwerdekammer des Landgerichts als zuständiges Gericht bestimmt (FamRZ 1980, 1107 = EzFamR ZPO § 36 Nr. 1 = BGHF 2, 242).

    Jedenfalls ist der Verfahrensgegenstand hier durch die einstweilige Anordnung nicht so bestimmt worden wie durch die Entscheidung des Amtsgerichts in dem von dem Bundesgerichtshof am 17. September 1980 (FamRZ 1980, 1107 = EzFamR ZPO § 36 Nr. 1 = BGHF 2, 242) entschiedenen Fall.

  • BGH, 06.10.2021 - XII ARZ 36/21

    Nichteröffnung des Zivilrechtswegs für einen Antrag auf Anordnung gegenüber

    Auch konnte ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem für Kindschaftssachen zuständigen Familiengericht und dem für Vormundschaftssachen zuständigen Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Verweisung gelöst werden (Senatsbeschluss BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107).
  • OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    a) Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschiedlichen Verfahrensordnungen unterliegen, ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (BGHZ 78, 108, 110; BayObLGZ 1994, 91, 92; Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., § 36 ZPO Anm. 29; Thomas/Putzo, 20. Aufl., § 36 ZPO Anm. 22), wenn der negative Kompetenzkonflikt darum geht, ob das Verfahren eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft oder der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (§ 35 FGG in Verbindung mit § 36 baden-württ. LFGG) zuzuordnen ist.

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen reicht die tatsächlich erklärte und verbindlich gewollte Kompetenzleugnung für eine "rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO aus (BGHZ 78, 108, 111; BGHZ 104, 363/366 m.w.N.).

  • BGH, 04.02.1998 - XII ARZ 35/97

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Regelung der elterlichen Sorge

  • BGH, 04.05.1994 - XII ARZ 36/93

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Verneinung der Bindungswirkung einer

  • BGH, 24.11.1989 - V ZR 240/88

    Ermittlung ausländischen Rechts

  • BGH, 04.08.1981 - IVb ARZ 541/81

    Abgrenzung der Zuständigkeiten eines Familiengerichts und eines

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ARZ 55/85

    Entscheidung über ein zuständiges Gericht durch den BGH bei Vorliegen eines

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ARZ 18/83

    Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich einer Anordnung einer

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 6/87

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 15 W 189/06

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Register- und der Insolvenzabteilung des

  • BGH, 15.08.1990 - XII ARZ 30/90

    Kompetenzkonflikt zwischen Familiengericht und freiwilliger Gerichtsbarkeit

  • BGH, 07.03.1990 - XII ARZ 7/90

    Bindungswirkung einer Verweisung zwischen Familiengericht und

  • BGH, 16.09.1983 - IVb ZB 75/83

    Umgangsregelung - Nicht sorgeberechtigtes Elternteil - Kind - Familiensache -

  • BGH, 13.10.1983 - I ARZ 408/83

    Einschlägige Zuständigkeit bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Gericht

  • OLG Brandenburg, 16.06.2004 - 9 AR 6/04

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung

  • OLG Koblenz, 21.06.2000 - 15 SmA 12/00

    Zuständigkeit für Bestellung des Pflegers

  • BayObLG, 05.08.1999 - 4Z AR 26/99

    Zuständigkeit für Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Vaters mit seinem

  • BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei bloß gerichsinterner Abgabeverfügung im

  • OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95
  • KG, 12.07.2006 - 28 AR 55/06

    Umgangsregelung: Zuständigkeit für Regelung des Umgangs, wenn den Eltern das

  • BGH, 06.05.1982 - IVb ARZ 18/82

    Familiensache - Güterrecht - Zivilprozeß - Eheliches Güterrecht -

  • BGH, 13.10.1983 - I ARZ 386/83

    Zuständigkeitsstreit zwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und

  • OLG Bremen, 16.12.1982 - 5 WF 183/82

    Scheidung einer in Italien geschlossenen Ehe; Anerkennung einer nach dem

  • OLG Stuttgart, 31.08.1982 - 15 WF 265/82
  • BayObLG, 05.05.1988 - 1a BReg Z 21/88

    Erfordernis der Beschwerdeberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung nach

  • BGH, 30.05.1984 - IVb ARZ 23/84

    Zuständigkeit des Familiengerichts hinsichtlich der Regelung des Rechts der

  • BGH, 16.09.1983 - IVb ARZ 42/83
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ARZ 508/81

    Klärung der Zuständigkeit eines Gerichts i.R.d. Einlegung einer Erinnerung gegen

  • BGH, 26.02.1986 - IVb ARZ 5/86

    Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts - Verweisung eines Rechtsstreits

  • KG, 07.08.1984 - 17 WF 3957/84

    Personensorge; Elternteil; Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Sorgerecht

  • BGH, 02.03.1983 - IVb ARZ 3/83

    Bestimmung der Rechtsmittelgerichtszuständigkeit im Bereich der elterlichen Sorge

  • BGH, 25.03.1981 - IVb ARZ 512/81

    Zuständiges Gericht bei der Streitigkeit über das Personensorgerecht einer Mutter

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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlöschen der Zuständigkeit bei Ehesachen - Unterhaltsrechtsstreit - Ende der Anhängigkeit - Zustellung der Unterhaltsklage

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 126
  • MDR 1981, 36
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 32/79

    Gerichtliche Verfügung zur Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80
    kann eine solche Erklärung nicht darin erblickt werden, daß das Gericht die Sache formlos an das Amtsgericht Leutkirch "abgegeben" hat, ohne den Parteien, insbesondere dem Beklagten, davon auch nur Mitteilung zu machen (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 79o).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85

    Antrag wegen Hausratsauseinandersetzung - Zuständigkeit eines Gerichts bei

    Ist der ein Hausratsverfahren einleitende Antrag bei dem Gericht der Ehesache eingegangen, solange diese dort anhängig war, so wird die Zuständigkeit des Gerichts nicht dadurch berührt, daß die Anhängigkeit der Ehesache endet (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - LM ZPO § 621 Nr. 8 = NJW 1981, 126 = FamRZ 1981, 23).

    Deshalb hat der Senat entschieden, daß die Zuständigkeit des mit der Ehesache befaßten Familiengerichts für eine Unterhaltsklage erlischt, wenn das Urteil in der Ehesache vor der Zustellung der Unterhaltsklage rechtskräftig wird (Beschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).

  • BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 11/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt nach

    Dessen durch die Anhängigkeit der Ehesache begründete Zuständigkeit (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) fiel mit ihrer rechtskräftigen Erledigung am 5. September 1990 weg, so daß sich die örtliche Zuständigkeit bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterhalts- und Auskunftsbegehren nach den allgemeinen Vorschriften bestimme (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auchSenatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - NJW 1981, 126), die eine Zuständigkeit nicht des Amtsgerichts Bad Schwalbach, sondern des Amtsgerichts Diez (§§ 12, 13 ZPO) ergeben.
  • BGH, 23.05.1990 - XII ARZ 23/90

    Entscheidung über negativen Kompetenzkonflickt im PKH-Verfahren - Voraussetzungen

    Die frühere Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg besteht nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort, da die Anhängigkeit der Ehesache vor Zustellung der Klage beendet worden ist (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).
  • BGH, 29.10.1997 - XII ARZ 25/97

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Wenn auch die Regelung der §§ 621 Abs. 3, 623 Abs. 4 ZPO nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils nicht mehr eingriff (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 = FamRZ 1981, 23, 24), kann die Verweisung des vorliegenden Verfahrens an das Amtsgericht Besigheim nach Beendigung des Ehescheidungsverfahrens unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich und bar jeder Rechtsgrundlage angesehen werden.
  • BGH, 29.10.1986 - IVb ARZ 40/86

    Bindung an einen gerichtlichen Verweisungsbeschluss - Beendigung der Anhängigkeit

    Der Verweisungsbeschluß ist zwar rechtsfehlerhaft, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aufich für das - vor Beendigung der Anhängigkeit der Ehesache zugestellte und damit rechtshängig gewordene - Unterhaltsbegehren mit der Entscheidung über die Ehesache nicht erloschen war (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23 = NJW 1981, 126), so daß die Voraussetzungen des § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vorlagen.
  • BGH, 26.02.1986 - IVb ARZ 51/85

    Voraussetzungen für Bestimmung des zuständigen Gerichts durch BGH bei Antrag

    Im Hinblick auf die Ausführungen des vorlegenden Gerichts weist der Senat darauf hin, daß der Grundsatz der sogenannten perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der an sich auch für die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gilt (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24), hier nicht zum Zuge kommt.
  • BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Da aber der Scheidungsausspruch rechtskräftig wurde, bevor durch die Zustellung der Antragsschrift oder die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung dessen Rechtshängigkeit begründet wurde, erlosch diese Zuständigkeit wieder, weil die Voraussetzungen für eine "perpetuatio fori" (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben waren (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).
  • BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 39/82

    Bestimmung des nach Ehescheidung für den Versorgungsausgleich örtlich zuständigen

    Für Folgesachen, die vor Beendigung der Ehesache bei dem Gericht der Ehesache gem. § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtshängig geworden sind, gilt der Grundsatz der sog. perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - NJW 1981, 126 = FamRZ 81, 23; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 40. Aufl. Anm. 4 zu § 621, Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 621 Rdn. 17).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ARZ 569/81

    Umfang der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

    Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für einen Unterhaltsrechtsstreit der Eheleute erlischt, wenn die Anhängigkeit der Ehesache endet, bevor die Unterhaltsklage dem Beklagten zugestellt worden ist (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1980, 1109).
  • BGH, 14.11.1984 - IVb ARZ 55/84

    Verweisung einer abgetrennten Verbundsache über nachehelichen Unterhalt -

    Für eine solche Folgesache gilt der Grundsatz, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23 = NJW 1981, 126).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ARZ 565/80

    Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts - Rechtskräftige

  • BGH, 30.05.1984 - IVb ARZ 16/84

    Möglichkeit der rechtskräftigen Leugnung der Zuständigkeit durch die beteiligten

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