Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,30
BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80 (https://dejure.org/1980,30)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1980 - II ZR 60/80 (https://dejure.org/1980,30)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1980 - II ZR 60/80 (https://dejure.org/1980,30)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,30) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen - Beeinflussung der Vertragsverhandlungen durch Inanspruchnahme von Vertrauen - Grundsätze über die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen - "Prospekthaftung" als Weiterführung ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Grundsätzen der Prospekthaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 337
  • NJW 1981, 1449
  • ZIP 1981, 517
  • MDR 1981, 648
  • WM 1981, 483
  • BB 1981, 1667
  • DB 1981, 1274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (557)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
    Für den hier in Betracht kommenden Fall, daß Kommanditisten einer Publikums-Kommanditgesellschaft auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Gesellschaft oder ihrer Komplementär-GmbH geworben werden, hat der erkennende Senat den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter und Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat, ganz allgemein auf die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft angewandt, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff).

    Verändern sie sieh bis zum Schluß des Beitrittsvertrages, so müssen die Verhandlungspartner - weil sich dadurch ihre Entscheidungsgrundlage verändert - rechtzeitig darauf hingewiesen werden (vgl. BGHZ 71, 284, 290 f).

    Für Personen, die nicht zu den das Management bildenden Initiatoren, Gestaltern und Gründern (BGHZ 71, 284) gehören und die auch nicht, wie es im Urteil vom 16. November 1978 dargelegt ist, daneben besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, kommt eine Haftung für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht, zum Beispiel, wenn sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (SenUrt. v. 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172 [BGH 22.05.1980 - II ZR 209/79]) oder wenn und soweit sie sich den Prospekt - beispielsweise als Anlagenvermittler - zu eigen machen.

  • BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77

    "Prospekthaftung" in der Publikums-KG

    Auszug aus BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
    Soweit dieser Personenkreis in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Vertragsverhandlungen auch dann bejaht worden, wenn die Bedeutung dieser Personen und ihr Einfluß in dem Prospekt nicht offenbart war und den Verhandlungspartnern vor oder bei den Vertragsverhandlungen auch sonst nicht bekannt geworden ist (BGHZ 72, 382, 387).

    Für die Bezeichnung als Kommanditist ergibt sich dies schon aus der Besonderheit der Publikums-Kommanditgesellschaft, daß die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse dem Einfluß und Verantwortungsbereich der Kommanditisten völlig entzogen sind und demgemäß kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlaß hat, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen (SenUrt.v.14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3; BGHZ 72, 382).

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
    In Fällen der vorliegenden Art erhebt sich allerdings die Frage, ob dem Geschädigten deshalb noch ein anrechenbarer Vorteil verbleibt, weil die Schadensersatzleistung nur mit dem halben Steuersatz belastet wird, und ob der Ersatzpflichtige sich darauf berufen kann (vgl. BGHZ 74, 103, 115, 116).

    Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob diese Fragen in Übereinstimmung mit BGHZ 74, 103 zu verneinen sind.

  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
    Für die Bezeichnung als Kommanditist ergibt sich dies schon aus der Besonderheit der Publikums-Kommanditgesellschaft, daß die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse dem Einfluß und Verantwortungsbereich der Kommanditisten völlig entzogen sind und demgemäß kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlaß hat, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen (SenUrt.v.14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3; BGHZ 72, 382).
  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
    Für Personen, die nicht zu den das Management bildenden Initiatoren, Gestaltern und Gründern (BGHZ 71, 284) gehören und die auch nicht, wie es im Urteil vom 16. November 1978 dargelegt ist, daneben besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, kommt eine Haftung für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht, zum Beispiel, wenn sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (SenUrt. v. 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172 [BGH 22.05.1980 - II ZR 209/79]) oder wenn und soweit sie sich den Prospekt - beispielsweise als Anlagenvermittler - zu eigen machen.
  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
    Das gilt jedoch dann nicht, wenn dem Steuervorteil ein Nachzahlungsanspruch des Finanzamts gegenübersteht (BGHZ 53, 132).
  • BGH, 11.12.1978 - II ZR 41/78

    Ausscheiden aus einer Gesellschaft im Wege der außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
    Ein Abfindungsanspruch aus einer Abschichtungsbilanz zum 19. September 1975 kann nicht entstehen, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt die im Liquidationsstadium befindliche Gesellschaft nicht mehr wegen arglistiger Täuschung kündigen konnten (vgl. SenUrt. v. 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, WM 1979, 160).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    (1) Zwar muss der Anleger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats über alle Eigenschaften und Risiken der Anlage richtig und vollständig informiert werden, die für seine Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (siehe nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 15 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340, jew. mwN).

    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände lässt allein die Position eines Beiratsmitglieds oder -vorsitzenden regelmäßig nicht den Schluss auf einen solchen maßgeblichen Einfluss zu (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1984 - II ZR 2/84, WM 1984, 1640, 1641 a.E. und vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 f; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 145; Eyles in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 2 Rn. 41; Gehrlein BB 1995, 1965, 1967; Grumann BKR 2002, 310, 315).

    b) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 18 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 115; BGH, Urteile vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 319; vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 und vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 176 f).

    Die Aussagen des Beklagten gehen inhaltlich erheblich darüber hinaus, sich als bloßen Beiratsvorsitzenden vorzustellen, was für sich genommen - auch wenn es einen Politiker betrifft - ein schutzwürdiges Vertrauen lediglich in die Wahrnehmung dieser Funktion hätte begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 349).

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7).

    Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340).

    In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden.

    Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen.

    d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausreichend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht