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   BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80   

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BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80 (https://dejure.org/1981,687)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1981 - V ZR 19/80 (https://dejure.org/1981,687)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1981 - V ZR 19/80 (https://dejure.org/1981,687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1668
  • MDR 1981, 834
  • DNotZ 1983, 170 (Ls.)
  • WM 1981, 583
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2 m.w.N.), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    (Eine andere Frage ist, welche Kriterien dann, wenn die Voraussetzungen für einen Ausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten zu bejahen sind, für den Umfang der Anpassung als maßgebend anzusehen sind; siehe hierzu BGHZ 77, 194, 200 unter III.).

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80
    Denn die (auf der Grundlage eines sogenannten Warenkorbes erstellten) Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung läßt unmittelbar das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen (BGHZ 75, 279, 286).

    Zwar würde erst mit der Berücksichtigung auch dieser Komponente das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet, da erst auf diese Weise Änderungen im Niveau der Lebenshaltung - dem sogenannten Lebensstandard - erkennbar werden (BGHZ 75, 279, 287; um das Kriterium "allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse" ging es auch in dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 30. März 1979 - nicht 30. September 1979 -, V ZR 150/77, WM 1979, 837, 838 unter II. - in BGHZ 74, 341 insoweit nicht abgedruckt).

  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80
    Zwar würde erst mit der Berücksichtigung auch dieser Komponente das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet, da erst auf diese Weise Änderungen im Niveau der Lebenshaltung - dem sogenannten Lebensstandard - erkennbar werden (BGHZ 75, 279, 287; um das Kriterium "allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse" ging es auch in dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 30. März 1979 - nicht 30. September 1979 -, V ZR 150/77, WM 1979, 837, 838 unter II. - in BGHZ 74, 341 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.04.1976 - V ZR 167/74

    Gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauszinses wegen Wegfalls der

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80
    Daß der Tatrichter, wie die Revision beanstandet, bei seiner Würdigung den seit Vertragsbeginn bis zur letzten mündlichen Verhandlung abgelaufenen Zeitraum insgesamt betrachtet und seine Beurteilung nicht etwa auf die Entwicklung in bestimmten einzelnen Zeiträumen innerhalb dieser Zeitspanne abgestellt hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe außer den bereits zitierten Urteilen etwa Urteil vom 23. Januar 1976, V ZR 76/74, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 81 sowie Urteil vom 23. April 1976, V ZR 167/74, LM ErbbauVO § 9 Nr. 15).
  • BGH, 23.01.1976 - V ZR 76/74

    Zahlung eines Erbbauzinses - Anpassung eines Erbbauzinses an veränderte

    Auszug aus BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80
    Daß der Tatrichter, wie die Revision beanstandet, bei seiner Würdigung den seit Vertragsbeginn bis zur letzten mündlichen Verhandlung abgelaufenen Zeitraum insgesamt betrachtet und seine Beurteilung nicht etwa auf die Entwicklung in bestimmten einzelnen Zeiträumen innerhalb dieser Zeitspanne abgestellt hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe außer den bereits zitierten Urteilen etwa Urteil vom 23. Januar 1976, V ZR 76/74, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 81 sowie Urteil vom 23. April 1976, V ZR 167/74, LM ErbbauVO § 9 Nr. 15).
  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    Dieses Vorbringen ist erheblich, weil nicht schon die Vorhersehbarkeit eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage, sondern dessen bewusste Inkaufnahme einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags ausschließt (Senat, Urteil vom 23. April 1976 - V ZR 167/74, WM 1976, 1034; Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, NJW 1981, 1668; Urteil vom 28. September 1990 - V ZR 109/89, BGHZ 112, 259, 261).
  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01

    langjährige Geschäftsverbindung begründet keinen Rahmenvertrag

    Dasselbe gilt, wenn der nachteilig Betroffene die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (BGHZ 129, 297, 310) oder wenn die Änderung für ihn vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, WM 1981, 583).
  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194 (197 unter II 2) = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1981, 1668 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 97 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    hungsanspruchs, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken: In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats sieht das BerGer. die Beurteilungsgrundlage hierfür in der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als eines Spiegels des Kaufkraftschwundes des vereinbarten Entgelts (s. auch hierzu die schon erwähnten Senatsurt. NJW 1981, 1668, und BGHZ 86, 167 (170) = NJW 1983, 1309).

  • OLG Oldenburg, 14.05.2014 - 3 U 83/13

    Zahlungsanspruch auf restlichen Werklohn i.R.e. Vorbehalts der Abrechnung des

    Das gilt umso mehr, als beiden Seiten zum fraglichen Zeitpunkt nach den Umständen bereits bekannt war, dass letztere sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befand und eine eventuelle Insolvenz daher absehbar war (zur Vorhersehbarkeit als Ausschlusskriterium zur Anwendung von § 313 BGB vgl. BGH NJW 1981, 1668 [BGH 27.03.1981 - V ZR 19/80] ; 2002, 3695).
  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N.; Urteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 sowie das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 24. Februar 1984, V ZR 222/82) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.
  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    (3.2) Soweit in der Literatur (vgl. Peltzer in Festschrift Lutter, 571, 583 ff.) die Auffassung vertreten wird, variable Vergütungsvereinbarungen könnten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 242, 157 BGB) bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) einschränkend auszulegen oder anzupassen sein, wären die Voraussetzungen dieser Rechtsinstitute im Einzelnen darzulegen, insbesondere ein entsprechender hypothetischer Parteiwille bzw. die Unvorhersehbarkeit einer Änderung der Verhältnisse (vgl. dazu BGH, NJW 1981, 1668 [juris Rn. 10]; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 313 Rn. 23).
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Im übrigen verkennt die Revision in diesem Zusammenhang, daß die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage einer Erbbauzinserhöhung (allein) wegen Äquivalenzstörung (zuletzt BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw. und Senatsurt., NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583) nicht den hier gegebenen Sachverhalt trifft.
  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N. und Senatsurteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2020 - 27 O 425/18
    Allerdings ergibt sich die Risikozuweisung an die Beklagte aus Folgendem: Erwartungen und Umstände, die für den nachteilig Betroffenen vorhersehbar sind, fallen in seinen Risikobereich (BGH, Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, WM 1981, 583).
  • OLG München, 27.04.1993 - 18 U 6384/92

    Berechnung der Erhöhung des Erbbauzinses

    Die Entscheidung in NJW 1983, 1309 verweist ihrerseits wiederum auf eine Entscheidung in NJW 1981, 1668, in der ein Sachverhalt ohne Anpassungsklausel zu entscheiden war.
  • BGH, 01.10.1981 - III ZR 36/80

    Übertragung von Grundeigentum an den Staat unter finanzieller Beteiligung der

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