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   BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80   

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BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80 (https://dejure.org/1981,12)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80 (https://dejure.org/1981,12)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80 (https://dejure.org/1981,12)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Härteklausel des § 1579 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1579 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehereform - Regelung des Unterhaltsrechts - Rückwirkende Geltung - Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - Anwendung der Härteklausel - Aufstockungsunterhaltsanspruch - Verletzung von Grundrechten - Trennungs- und Zerrüttungsverschulden

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 361
  • NJW 1981, 1771
  • MDR 1981, 988
  • FamRZ 1981, 745
  • Rpfleger 1981, 344
  • JR 1981, 411
 
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Wird zitiert von ... (226)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Es entspricht vielmehr dem Wohl des Kindes, wenn es sich auch nach der Trennung seiner Eltern in der Obhut eines Elternteils weiß, der hinreichend Zeit hat, auf seine Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980 -- 1 BvR 349/80 --, NJW 1981, S. 217 [219]).

    b) Wenn sich geschiedene Ehegatten nicht über die Wahrnehmung der ihnen auch nach der Scheidung den gemeinsamen Kindern gegenüber obliegenden Elternverantwortung einigen können, ist der Staat berufen, durch die Gerichte über die widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980, a.a.O., S. 218).

    Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein Kind zu diesem Elternteil, selbst wenn er wegen einer ganztägigen Beschäftigung eine geringere Betreuungsleistung erbringen kann als der andere, eine stärkere innere Beziehung entwickelt hat, die berücksichtigt werden muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980, a.a.O., S. 219).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Dem entspricht es im Bereich des Scheidungsfolgenrechts, daß der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ohne Rücksicht darauf durchzuführen ist, ob der Berechtigte das Scheitern der Ehe verschuldet hat (BVerfGE 53, 257 [297]).

    Der Gesetzgeber hatte davon auszugehen, daß die Ehegatten in gleichberechtigter Partnerschaft in ihrer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung bestimmen (vgl. BVerfGE 53, 257 [296 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Scheidungsvorschriften und die Regelungen über den Versorgungsausgleich des Ersten Eherechtsreformgesetzes -- mit den für notwendig erachteten Korrekturen -- auch für "Altehen" als verfassungsmäßig erachtet (BVerfGE 53, 224 [253 ff.]; 53, 257 [308 ff.]).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]).

    In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zur Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bildet (vgl. BVerfGE 24, 119 [143]).

    Das Kind bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Scheidungsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip überzugehen (BVerfGE 53, 224 [245]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Scheidungsvorschriften und die Regelungen über den Versorgungsausgleich des Ersten Eherechtsreformgesetzes -- mit den für notwendig erachteten Korrekturen -- auch für "Altehen" als verfassungsmäßig erachtet (BVerfGE 53, 224 [253 ff.]; 53, 257 [308 ff.]).

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Da die Regelung in § 1579 Abs. 2 BGB letztlich dem Interesse des Kindes und nicht den eigenen Belangen des bedürftigen Ehegatten zu dienen bestimmt sei, könne sie dem Ehegatten, der sich die Betreuung des Kindes unter dessen Herausnahme aus dem bisherigen Lebensbereich sowie unter Verstoß gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners verschafft habe, nicht auch noch die Möglichkeit geben, aus diesem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile zu ziehen (BGH, NJW 1980, S. 1686 [1688]).

    Die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB ist jedoch aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts einer solchen, einschränkenden Auslegung nicht zugänglich (BGH, NJW 1980, S. 1686 [1688]).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Den Belangen des Kindes kommt gegenüber denen des unterhaltsverpflichteten Elternteils grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]).

    Die Fortwirkung der Ehe im wirtschaftlichen Bereich wird dabei nicht nur in den einzelnen Unterhaltstatbeständen deutlich; indem der Gesetzgeber in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Maß des geschuldeten Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft, will er verhindern, daß der bedürftige Ehegatte -- in der Regel die Ehefrau -- zu einem sozialen Abstieg gezwungen wird, obwohl das erreichte eheliche Lebensniveau als das Ergebnis der Leistung beider Ehegatten anzusehen ist (vgl. BVerfGE 37, 217 [251] m.w.N.).

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Der Bundesgerichtshof hat auf die Entscheidungen des für Familienrechtsfragen zuständigen Zivilsenats zum neuen Unterhaltsrecht hingewiesen (NJW 1979, S. 1348, 1452; 1980, S. 1686), in denen dieser die Vorschriften des § 1361 Abs. 1 und des § 1579 Abs. 2 BGB einschließlich ihrer Anwendung auf "Altehen" für verfassungsmäßig erachtet hat.

    Entsprechend diesem gesetzgeberischen Willen wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend der Ausnahmecharakter des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB betont: Nur ein schwerwiegendes und auch klar bei einem Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten soll geeignet sein, die Voraussetzungen dieses Ausschlußtatbestandes zu erfüllen (vgl. BGH, NJW 1979, S. 1348 [1349] mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 -- 1 BvR 1516/78 u.a. --, NJW 1981, S. 1201 [1202]).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 1284/79

    Härteklausel

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Auch können unverhältnismäßige Unterhaltsverpflichtungen nicht aufgrund der Generalklausel des § 242 BGB ausgeschlossen werden; der Anwendung allgemeiner Billigkeitsgrundsätze steht auch hier der klare Wortlaut und der Sinn des § 1579 Abs. 2 BGB entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Oktober 1980 -- 1 BvR 1284/79 --, NJW 1981, S. 108 [109]), über den sich der Richter nicht hinwegsetzen darf.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Im übrigen haben Amtsgericht und Oberlandesgericht weder bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts noch bei der Auslegung und Anwendung des § 1573 Abs. 2 BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG grundrechtliche Normen und Maßstäbe außer acht gelassen (vgl. BVerfGE 42, 143 [147]).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

  • Drs-Bund, 20.09.1971 - BT-Drs VI/2577
  • Drs-Bund, 10.12.1975 - BT-Drs 7/4448
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Teil dessen ist, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 ) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 121, 69 ; 133, 59 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Es ist aber anerkannt, daß Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ).

    Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 57, 361 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ).
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