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   BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79   

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BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79 (https://dejure.org/1980,791)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1980 - V ZR 102/79 (https://dejure.org/1980,791)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1980 - V ZR 102/79 (https://dejure.org/1980,791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderungsgesetz über Beurkundungen - Verfassungswidrigkeit - Hauptinhalt von Rechten und Pflichten - Klare Umrisse in der Niederschrift

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 228
  • MDR 1981, 217
  • DNotZ 1981, 173 (Ls.)
  • DB 1981, 416
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Zum Inhalt eines Rechtsgeschäfts gehört allerdings nur der eine Regelung enthaltende, d.h. Rechtswirkungen erzeugende - nicht der lediglich erläuternde - Teil der Erklärungen (Senatsurteil vom 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495 = DNotZ 1979, 406; BGHZ 74, 346, 349).

    Daß die Baupläne die Vertragspflichten der Beklagten insoweit nicht mit Worten, sondern durch zeichnerische Darstellung des zu errichtenden Bauwerks festlegten, ändert an der Beurkundungspflicht nach § 313 BGB nichts (Senaturteil BGHZ 74, 346, 349 f; vgl. jetzt auch § 9 Abs. 1 Satz 3 BeurkG n.F.).

    Da das Beurkundungsgesetz in der bis zum 26. Februar 1980 in Geltung gewesenen Fassung keine Regelung für die Beurkundung von Willenserklärungen durch Verweisung auf Baupläne enthielt (vgl. demgegenüber § 9 Abs. 1 Satz 3 BeurkG n.F.), war § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG insoweit mit der Folge analog anzuwenden, daß die Baupläne der Niederschrift beizufügen waren; anstelle des Verlesens, wie § 13 BeurkG es für Schriftstücke verlangte, mußten die Pläne bei der Verhandlung vorliegen (BGHZ 74, 346, 351/352).

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich nach unangefochtener ständiger Rechtsprechung nicht nur auf die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübereignung, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; BGH Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/77, DNotZ 1979, 406).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 1980, V ZR 85/79, WM 1980, 1038 näher dargelegt hat, ist bei der Ausfüllung der aus BGHZ 63, 359, 363 in das Beurkundungsänderungsgesetz übernommenen (problematischen) Merkmale "hinlänglich klare Umrisse" und "Hauptinhalt" der Rechte und Pflichten nach dem Willen des Gesetzgebers ein großzügiger Maßstab anzulegen, der jedenfalls die in BGHZ 63, 359 für ausreichend erachteten konkreten Anforderungen nicht verschärft (vgl. Nr. 2 Buchst. b der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 8/3230, Anlage 2, S. 10).

    In BGHZ 63, 359, 363 hatte der Senat den "Hauptinhalt der Verpflichtungen" bereits dadurch als "in hinlänglich klaren Umrissen" festgelegt erachtet, daß die Pflicht des Klägers (Verkäufer) zur Veräußerung und zur Wohnungsherstellung (in Verbindung mit der Bezeichnung des Veräußerungs- und Herstellungsgegenstandes durch Angabe der Grundbuchbezeichnung, der Höhe des Miteigentumsanteils sowie des Geschosses und der Nummer der Eigentumswohnung) sowie die Zahlungspflicht der Beklagten (Käuferin), der Erwerbspreis und die Zahlungsbedingungen in der Niederschrift angegeben waren.

  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 72/78

    Rechtsfolgen des Rücktritts eines Grundstücksverkäufers aufgrund vertraglichen

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Er hat Satz 1 a.a.O. in seinem Urteil vom 21. März 1980, V ZR 72/78, NJW 1980, 1631 und Satz 2 a.a.O. in dem schon erwähnten Urteil vom 23. Mai 1980 (WM 1980, 1038) sowie in einem weiteren Urteil vom 4. Juni 1980, V ZR 110/78, bereits angewendet.

    Zur Begründung hat er in BGH NJW 1980, 1631 angeführt, ein schützwürdiges Vertrauen der Beklagten (Bauträgerunternehmen) auf die Nichtigkeit des Vertrages sei nicht ersichtlich.

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 85/79

    Heilung von Beurkundungsmangel; Erfüllungsübernahme

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 1980, V ZR 85/79, WM 1980, 1038 näher dargelegt hat, ist bei der Ausfüllung der aus BGHZ 63, 359, 363 in das Beurkundungsänderungsgesetz übernommenen (problematischen) Merkmale "hinlänglich klare Umrisse" und "Hauptinhalt" der Rechte und Pflichten nach dem Willen des Gesetzgebers ein großzügiger Maßstab anzulegen, der jedenfalls die in BGHZ 63, 359 für ausreichend erachteten konkreten Anforderungen nicht verschärft (vgl. Nr. 2 Buchst. b der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 8/3230, Anlage 2, S. 10).

    Er hat Satz 1 a.a.O. in seinem Urteil vom 21. März 1980, V ZR 72/78, NJW 1980, 1631 und Satz 2 a.a.O. in dem schon erwähnten Urteil vom 23. Mai 1980 (WM 1980, 1038) sowie in einem weiteren Urteil vom 4. Juni 1980, V ZR 110/78, bereits angewendet.

  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 99/77

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - Voraussetzungen für eine vollständige

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich nach unangefochtener ständiger Rechtsprechung nicht nur auf die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübereignung, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; BGH Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/77, DNotZ 1979, 406).

    Zum Inhalt eines Rechtsgeschäfts gehört allerdings nur der eine Regelung enthaltende, d.h. Rechtswirkungen erzeugende - nicht der lediglich erläuternde - Teil der Erklärungen (Senatsurteil vom 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495 = DNotZ 1979, 406; BGHZ 74, 346, 349).

  • BGH, 23.09.1977 - V ZR 90/75

    Nichtbeurkundung der Baubeschreibung im Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat - unter Hinweis auf das inzwischen ergangene Senatsurteil vom 23. September 1977 (BGHZ 69, 266) - im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daß der Vertrag vom 21. November 1972 (wegen Verstoßes gegen die Beurkundungsvorschriften) nichtig ist.

    Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich nach unangefochtener ständiger Rechtsprechung nicht nur auf die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübereignung, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; BGH Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/77, DNotZ 1979, 406).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (Hinweis auf BVerfGE 13, 261, 271 f = NJW 1962, 291).
  • LG Düsseldorf, 28.05.1980 - 12 O 423/79
    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat allerdings durch Beschluß vom 28. Mai 1980 (NJW 1980, 1800) ein einschlägiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 BeurkÄndG mit der Verfassung übereinstimmt.
  • BGH, 04.06.1980 - V ZR 110/78
    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Er hat Satz 1 a.a.O. in seinem Urteil vom 21. März 1980, V ZR 72/78, NJW 1980, 1631 und Satz 2 a.a.O. in dem schon erwähnten Urteil vom 23. Mai 1980 (WM 1980, 1038) sowie in einem weiteren Urteil vom 4. Juni 1980, V ZR 110/78, bereits angewendet.
  • BGH, 27.04.1979 - V ZR 175/77

    Beurkundungspflicht der Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79
    Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich nach unangefochtener ständiger Rechtsprechung nicht nur auf die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübereignung, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dabei spielt keine Rolle, inwieweit die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; BGH Urt. v. 27. April 1979, V ZR 175/77, DNotZ 1979, 406).
  • BGH, 29.10.1954 - I ZR 169/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, daß sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1974, V ZR 111/72, DNotZ 1975, 87, 89; vom 29. Februar 1980, V ZR 178/77 und vom 27. Oktober 1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565).
  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 152/82

    Geltendmachen von Verzugsschaden bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese echte Rückwirkung bestehen nach Auffassung des Senats nicht (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228).
  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 136/81

    Grundstückskauf - Sicherungsabrede - Formerfordernis - Notarielle Beurkundung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Rechtsgeschäft zusammensetzt (vgl. Senatsurteil aaO; Urteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJV 1981, 228, 229).
  • BGH, 17.03.1988 - IX ZR 43/87

    Kausalität des Beratungsverschuldens eines Rechtsanwalts bei einem nicht

    Die Notwendigkeit, nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkunden, erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf die Verpflichtung des einen Teils zur Grundstücksübereignung und des anderen Teils zum Grundstückserwerb, sondern erfaßt auch alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche, nämlich zur Auflassung verpflichtende Rechtsgeschäft zusammensetzt; dabei ist es unerheblich, inwieweit diese Ansprüche aus Verträgen hergeleitet werden, die nicht als Kaufverträge zu beurteilen sind (BGH Urt. v. 19. September 1980 - V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229 m.w.N.).
  • KG, 23.09.2010 - 19 U 2/10

    Grundstückskaufvertrag: Erforderlichkeit der Beurkundung einer

    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang gemäß § 311 b BGB auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt ( BGH NJW 1984, 973; 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, dass sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. BGH NJW 1983, 565).
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften

    Die Situation ist insoweit im Ergebnis nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen - wie z.B. durch Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB oder durch § 1 Abs. 1 BeurkÄndG vom 20. Februar 1980 (BGBl I S. 157) - Mängel des Rechtsgeschäfts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 230; BVerfGE 72, 302 ff [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80] zu § 1 Abs. 1 BeurkÄndG; Senatsurt. v. 7. April 1995, V ZR 138/93, WM 1995, 1423, 1424) rückwirkend geheilt werden.
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 119/80

    Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs - Formwirksamkeit - Grundstückskaufvertrag -

    Die hiergegen von der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf im Beschluß vom 28.5.1980 (NJW 1980, 1800) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Senat im Urteil vom 19.9.1980 (NJW 1981, 228) nichtgeteilt.
  • BGH, 07.04.1995 - V ZR 138/93

    Heilung von Übertragungsmängeln

    Sachenrecht">233 § 2b VI EGBGB etwa bewirkte nachträgliche Heilung formwidriger Geschäfte bestehen nicht (für den vergleichbaren Fall des § 1 I BeurkÄndG vgl. Senat, NJW 1981, 228 (230) = LM BeurkÄndG Nr. 2).
  • OLG München, 31.03.1981 - 17 U 4089/80
    Bedenken gegen die Wirksamkeit des Beurkundungsänderungsgesetzes selbst teilt der Senat nicht (Einzelheiten: BGH NJW 81, 228, 230 = MittBayNot 81, 38 unter Nr. 5; BayObLG ZMR 81, 82, 84 = MittBayNot 81, 40 ).
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