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   BayObLG, 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81   

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https://dejure.org/1981,4147
BayObLG, 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81 (https://dejure.org/1981,4147)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81 (https://dejure.org/1981,4147)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 1981 - 3 ObOWi 108/81 (https://dejure.org/1981,4147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bekanntgabe richterlicher Entscheidungen durch die Geschäftsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2589
  • MDR 1981, 956
  • BayObLGSt 1981, 84
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Ein Urteil, das den inneren Geschäftsbereich des Gerichts noch nicht verlassen hat, darf - ohne daß hiergegen Bedenken bestehen - innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geändert oder ergänzt werden (vgl. RGSt 54, 21; BayObLGSt 1981, 84; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 268 Rdn. 41, § 275 Rdn. 56; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39).

    Entsprechendes gilt für das Bußgeldverfahren (vgl. BayObLGSt 1981, 84; BayObLG VRS 81, 37, 38; OLG Koblenz VRS 70, 24; OLG Köln VRS 56, 149, 150; 67, 45, 46).

  • OLG Köln, 12.05.1982 - 3 Ss 209/82
    Eine entsprechende Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO auf den Fall, daß das Gericht ein nicht rechtskräftiges Urteil abgekürzt begründet, ist nicht zulässig (OLG Köln VRS 56, 149 ; BayObLGSt 1977, 137 = VRS 53, 441 = NJW 1978, 118 =MDR 1978, 247 und BayObLG NJW 1981, 2589 VRS 61, 436 ; KMR-Paulus, StPO , 7. Aufl. § 267 , Rdn. 120; a.A.: Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 267 Rdn. 111).

    Grundsätzlich ist ein Gericht zu Änderungen und Ergänzungen der Urteilsgründe bis zu dem Zeitpunkt befugt, an dem das schriftliche Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben wird oder die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO abläuft (vgl. RGSt 54, 21; BayObLG NJW 1981, 2589; OLG Hamm, I~DR 1973, 951; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 268 Rdn. 49 und § 275 Rdn. 59; Karlsruher Kommentar (KK) - Engelhardt, § 275 Rdn. 55).

  • BayObLG, 21.01.1991 - 2 ObOWi 389/90
    Eine Änderung der schriftlichen Urteilsgründe ist nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem das schriftliche Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben wird oder die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO abläuft (BayObLGSt 1981, 84; Kleinknecht/Meyer § 267 Rn. 39).
  • BayObLG, 28.08.1991 - 2 ObOWi 275/91
    Im Fall der rechtzeitigen Urteilsanfechtung ist ein Absehen von der schriftlichen Begründung des Urteils von Anfang an unzulässig (vgl. BayObLGSt 1981, 84/85 zu der vergleichbaren Fallgestaltung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ).
  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

    Selbstverständlich muß die Erklärung des Gerichts eindeutig sein; sie ist auch unwiderruflich, da ein Gericht auch sonst seine aus dem internen Geschäftsbetrieb hinausgegangene Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGHSt 43, 22 /25; BayObLGSt 1981, 84/85).
  • BayObLG, 11.04.2001 - 1 ObOWi 121/01

    Zeitpunkt der Unabänderbarkeit von Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG

    Nach überwiegender Auffassung ist ein außerhalb mündlicher Verhandlung ergehender Beschluss erst (an dem durch die Geschäftsstelle dokumentierten Tag) "erlassen", wenn er den Innenbereich des Gerichte verlässt, insbesondere von der Geschäftsstelle zur Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten durch Aushändigung an den Gerichtswachtmeister oder an die Post in Auslauf gegeben wird (BayObLGSt 1972, 23/25 und 214/217; 1981, 84/85 - NJW 1981, 2589; BayObLG MDR 1977, 778; OLG Celle MDR 1976, 508; OLG Düsseldorf Anwaltsblatt 1981, 288; OLG Frankfurt NJW 1973, 2218; HansOLG Hamburg MDR 1969, 950; KG NZV 1992, 123; OLG Köln NJW 1993, 608; KK-Maul aaO § 33 Rn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO aaO Vor § 33 Rn. 9; Roxin Strafverfahrensrecht 25.Aufl. § 23 A II).
  • BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92

    Doppelzustellung; Verteidiger; Zustellungszeitpunkt; Zustellung;

    Diese Zustellung ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen der Bestimmung des § 145 a Abs. 3 StPO erfolgt ist, sondern sie ist auch unwirksam, weil sie einmal ohne Anordnung des Vorsitzenden ausgeführt worden ist (BGH NStZ 1986, 230 ;'BayObLGSt 1981, 84/85) und zum anderen die Verteidigerstellung nicht aktenkundig gewesen ist (§ 145 a Abs. 1 und 2 StPO , § 46 Abs. 1 OWiG )-.
  • BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    "Erlassen" und damit nach außen wirksam geworden ist ein Beschluß aber nicht schon dann, wenn der Richter ihn unterzeichnet, zu den Akten gegeben und diese an die Geschäftsstelle weitergeleitet hat, sondern erst dann, wenn die Geschäftsstelle den Beschluß zwecks Zustellung oder Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten in den Auslauf gegeben hat (vgl. BayObLGSt 1972, 23/25; 1981, 84; Beschluß vom 16.1.1986 - 1 ObOWi 411/85).
  • KG, 15.09.2022 - 121 Ss 118/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    Für den Eintritt der beschriebenen Wirkung ist es unerheblich, ob der Expedierung der Urteilsgründe eine richterliche Verfügung zu Grunde lag, weil dies den durch die Mitteilung der Urteilsgründe geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht berührt (vgl. BayObLG, NJW 1981, 2589; Greger in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 275 Rz. 55; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 275 Rz. 15; Stuckenberg a.a.O.).
  • KG, 15.09.2022 - 3 Ss 52/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    Für den Eintritt der beschriebenen Wirkung ist es unerheblich, ob der Expedierung der Urteilsgründe eine richterliche Verfügung zu Grunde lag, weil dies den durch die Mitteilung der Urteilsgründe geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht berührt (vgl. BayObLG, NJW 1981, 2589; Greger in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 275 Rz. 55; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 275 Rz. 15; Stuckenberg a.a.O.).
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