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   BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 27/80   

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BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 27/80 (https://dejure.org/1980,1797)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1980 - IVa ZR 27/80 (https://dejure.org/1980,1797)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 (https://dejure.org/1980,1797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 279
  • MDR 1981, 122
  • DB 1981, 418
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.1967 - VIII ZR 215/66

    Doppelauftrag eines Maklers

    Auszug aus BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 27/80
    Eine derartige Doppeltätigkeit ist dem Makler zwar nicht schlechthin verwehrt (BGHZ 48, 344, 346).

    Das gilt um so mehr, als der Verkäufer in aller Regel nicht wissen kann, welchen Inhalt der bereits bestehende Maklervertrag mit dem Käufer hat und ob danach dem Makler eine Doppeltätigkeit überhaupt gestattet ist (BGHZ 48, 344, 347).

  • BGH, 21.04.1971 - IV ZR 4/69

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 27/80
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat deshalb immer wieder betont, daß in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der Abschluß eines Maklervertrages zu erblicken ist (vgl. z.B. BGH WM 1971, 904; 1971, 1098).

    Vielmehr schafft der Makler die hier erforderliche Klarheit im allgemeinen erst dann, wenn er dem Verkaufsinteressenten zu verstehen gibt, daß er gegebenenfalls von diesem auch eine Verkäuferprovision verlangen werde (vgl. für den umgekehrten Fall BGH WM 1971, 904 und 1098).

  • BGH, 21.05.1971 - IV ZR 52/70

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Maklerprovision - Anforderungen an das

    Auszug aus BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 27/80
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat deshalb immer wieder betont, daß in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der Abschluß eines Maklervertrages zu erblicken ist (vgl. z.B. BGH WM 1971, 904; 1971, 1098).
  • BGH, 08.10.1986 - IVa ZR 20/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines Auskunftsanspruchs nach dem Maklerrecht -

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dementsprechend immer wieder betont worden, daß in der bloßen Ausnutzung einer Maklertätigkeit nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der Abschluß eines Maklervertrages zu erblicken ist (Senatsurteilevom 23.10.1980 - IVa ZR 27/80 = NJW 1981, 279 = LM Nr. 5 zu § 653 BGB;25.5.1983 - IVa ZR 26/82 = NJW 1984, 232 = LM Nr. 84 zu § 652 BGB).

    In einer solchen Lage konnte die Beklagte (auch) annehmen, die Klägerin werde vielleicht schon im Interesse der Verkäufer tätig (vgl. Urteil vom 23.10.1980 aaO) und sich womöglich mit deren Provision begnügen oder redlicherweise sogar begnügen müssen.

    Die der Klägerin hier obliegende Klarstellung wird dann im allgemeinen einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Provisionserwartung voraussetzen, ausnahmsweise (vor allem für den Bereich des § 653 Abs. 1 BGB) aber auch auf andere Weise erfolgen können (Senatsurteil vom 23.10.1980 aaO).

  • BGH, 24.09.2009 - III ZR 96/09

    Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungspflichtigkeit einer Maklerleistung

    Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Klägerin ihrerseits im Rahmen eines angestrebten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Beklagten angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280).
  • BGH, 04.10.1995 - IV ZR 163/94

    Provisionszahlunganspruch eines Immobilienmaklers wegen Mitwirkung am Verkauf

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat immer wieder betont, daß in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der Abschluß eines Maklervertrages zu erblicken ist (Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - WM 1980, 1396 m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.10.2003 - 24 U 117/03

    Zustandekommen eines Maklervertrags, wenn der Interessent keine Provision zahlen

    Dabei muss es sich um eine vertragliche Übertragung handeln (BGH NJW 1981, 279; NJW 1981, 1444).

    Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages trägt nach allgemeinen Grundsätzen aber der Makler (BGH NJW 1981, 279, 280; Baumgärtel-Laumen, § 653 Rn. 1 und § 652 Rn. 1; Münchener Kommentar-Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rdn. 85; Palandt-Sprau, § 652 Rn. 55; Soergel-Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 652 Rdn. 109).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Interessent zu erkennen gibt, dass er keine Provision zahlen wolle (BGHZ 95, 393, 396; NJW 1981, 279, 280; NJW-RR 1986, 1496, 1497; NJW-RR 1996, 114 und 1496; NJW 2002, 817 und 1945; Staudinger-Reuter a.aO.).

    Der Beweis des Gegenteils, insbesondere die Widerlegung des Einwandes des Beklagten, er habe darauf hingewiesen, dass er keine Provision zahlen werde, ist Sache des für das Zustandekommen eines Maklervertrages beweispflichtigen Klägers (vgl. BGH NJW 1981, 279, 280; abw. OLG Hamburg AIZ A 110 Bl. 85 = IBR 2000, 342; wohl auch Staudinger-Reuter a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1444 und § 653 Abs. 1 BGB, der einen Maklervertrag indessen gerade voraussetzt).

  • LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06

    Entgegennahme von Maklerdiensten durch den Interessenten in Kenntnis eines

    Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Makler (BGH NJW 1981, 279, 280; Baumgärtel-Laumen, § 653 Rn. 1 und § 652 Rn. 1; Münchener Kommentar-Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rdn. 85; Palandt-Sprau, § 652 Rn. 55; Soergel-Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 652 Rdn. 109).

    Der Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Interessent zu erkennen gibt, dass er keine Provision zahlen will (BGHZ 95, 393, 396; NJW 1981, 279, 280; NJW-RR 1986, 1496, 1497; NJW-RR 1996, 114 und 1496; NJW 2002, 817 und 1945).

    Der Beweis des Gegenteils, insbesondere die Widerlegung des Einwandes der Beklagten, sie habe darauf hingewiesen, dass sie keine Provision zahlen werde, ist Sache der für das Zustandekommen eines Maklervertrages beweispflichtigen Klägerin (vgl. BGH NJW 1981, 279, 280; abw. OLG Hamburg AIZ A 110 Bl. 85 = IBR 2000, 342).

  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 94/80

    Beweislast für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Maklervertrag -

    Läßt sich eine derartige Feststellung nicht treffen, dann ist zu prüfen, ob ein Maklerlohn nicht gemäß § 653 Abs. 1 BGB als vereinbart gilt (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 = LM BGB § 653 Nr. 5).
  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 105/80

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerprovision vom Käufer - Vorliegen eines

    Nach diesen Feststellungen gilt auch ein Provisionsanspruch nicht nach § 653 Abs. 1 BGB als vereinbart, weil es an der "übertragenen Leistung" fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - LM BGB § 653 Nr. 5).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2001 - 15 U 9/01

    Maklerrecht - Konkludenter Maklervertragsabschluss

    Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will (BGH NJW-RR 1996, 114; NJW-RR 1986, 1497; NJW 1981, 279).
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