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   BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80   

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BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80 (https://dejure.org/1980,785)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1980 - IVb ZB 503/80 (https://dejure.org/1980,785)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 (https://dejure.org/1980,785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Scheidungsausspruchs - Anwartschaften auf eine Altersrente - Anfechtung eines Versorgungsausgleichs - Begründung von Rentenanwartschaften auf das sog. Quasisplitting - Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587c
    Berücksichtigung erworbenen Vermögens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 394
  • MDR 1981, 393
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
    Insoweit wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1979 (IV ZB 142/78 - BGHZ 74, 38) und auf das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a. - NJW 1980, 692 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] = FamRZ 1980, 326) Bezug genommen.

    Wie der Bundesgerichtshof in der nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen grundlegenden Entscheidung BGHZ 74, 38, 47, 83 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist; er bewirkt, daß die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden.

    Denn wie oben unter a) schon ausgeführt, soll der Versorgungsausgleich - anders als der Zugewinnausgleich - nicht eine "gemeinsame Lebensleistung" der Ehegatten ausgleichen, sondern dem Gedanken der Ehe als Versorgungsgemeinschaft Rechnung tragen (BGHZ 74, 38, 47).

    Ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten mit Rücksicht auf den beiderseitigen Vermögenserwerb während der Ehe (oder - was hier nicht in Betracht kommt - im Zusammenhang mit der Scheidung) grob unbillig wäre, beurteilt sich vor allem nach dem Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu leben und dadurch auch dem bedürftigen Teil von ihnen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen (vgl. BGHZ 74, 44 [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78]).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (BGHZ 75, 241, 269).

    Demgemäß ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt hatten, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann (BGHZ 75, 270 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78]).

    Sie durfte daher jedenfalls für den gesamten hier noch in Rede stehenden Zeitraum von der Trennung der Parteien bis zum 31. März 1951 darauf vertrauen, durch die Teilhabe an der Versorgung des Antragstellers mitgesichert zu sein (vgl. auch BGHZ 75, 271 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78]).

    Da die Ehe der Parteien, wie oben unter a) dargelegt, allein wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 2 EheG a.F. nicht geschieden werden durfte, bedeutet dies im vorliegenden Fall, daß ihr Getrenntleben als solches nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen kann (vgl. BGHZ 75, 241, 269).

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 745/80

    Anfechtung einer Verbundentscheidung - Scheidungs - Folgesache -

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
    In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht § 628 Abs. 1 ZPO nicht anwenden, wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 17. September 1980 - IV b ZB 745/80 - ausgeführt hat.
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 505/80

    Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
    Gegen die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen gleichfalls keine Bedenken, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß entschieden hat, daß der Bundesgerichtshof zuständig ist (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 505/80 -).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
    Insoweit wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1979 (IV ZB 142/78 - BGHZ 74, 38) und auf das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a. - NJW 1980, 692 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] = FamRZ 1980, 326) Bezug genommen.
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
    Zwar ist sein Dienstverhältnis als Berufssoldat mit der Kapitulation und der Auflösung der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 erloschen (BVerfGE 3, 288, 314), doch blieb hiervon der versorgungsrechtliche Inhalt seiner Beziehungen zum deutschen Reich unberührt (BVerfGE a.a.O. S. 319 f).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (vgl. etwa BGHZ 74, 38, 47 und 83; BGHZ 75, 241, 269 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 38; vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom 28. Oktober 1992 -XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 ).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

    Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280).

    Der Senat hat in den Trennungsfällen bereits mehrfach dargelegt, dass bei der Beurteilung der Zeitdauer einer Trennung diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 und vom 12. Dezember 1984 aaO, S. 282; vgl. weiterhin OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c Rdn. 54; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 c Rdn. 44; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 c Rdn. 14; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 26).

  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (BGHZ 74, 38, 83; 75, 241, 269; Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131).

    Jedoch ist für Altehen in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann (BGHZ 75, 241, 270 sowie Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO).

    Sie trägt insoweit durch die Begrenzung der Möglichkeit zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Anspruchs zugleich dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten Rechnung, der nach dem früheren Rechtszustand auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte (BGHZ aaO sowie Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO S. 131 f.).

    Soweit Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG als Sonderregelung eingreift, ist das Getrenntleben allein nach Maßgabe dieser Vorschrift und nicht auch nach dem - im übrigen daneben anwendbaren - § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO S. 132).

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

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  • BGH, 10.11.1982 - IVb ZB 851/81

    Zulässigkeit eines Super-Splittings zwischen getrennt lebenden Eheleuten -

    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (siehe dazu weiter BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477).

    Allerdings wird es gegen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechen, wenn die Ehefrau - worauf der Sachvortrag hindeutet - während des wesentlichen Teils der Trennungszeit die minderjährigen Kinder der Parteien in ihrem Haushalt aufgezogen und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat und infolgedessen gehindert war, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132; ferner Senatsbeschluß vom 25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80 - nicht veröffentlicht).

    Vielmehr kann gerade auch der gebotene Vertrauensschutz die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs überhaupt hindern (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO).

  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    In Übereinstimmung damit hat der Senat in seinen Beschlüssenvom 12. November 1980 (IV b ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132) und29. April 1981 (IV b ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f.) ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs könne insbesondere grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner nicht bedürfe, um für beide Ehegatten den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem Bedürftigen zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, weil der Ausgleichsberechtigte über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen verfüge, während der Verpflichtete auf die Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen sei.
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 928/80

    Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs - Internationale Zuständigkeit

    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (s. außerdem BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477).

    Ferner wird für einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs im allgemeinen diejenige Trennungszeit außer Betracht zu bleiben haben, in der der andere Teil weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen, etwa die gemeinsamen Kinder betreut hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132; ständige Senatsrechtsprechung).

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Ein Härtegrund i.S. des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann bestehen, wenn nicht nur - wie im vorliegenden Fall - der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 aaO; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 = BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 11 m.N.; vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132).
  • BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 907/81

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

    Andererseits bat das Oberlandesgericht hier in nicht zu beanstandender Weise diejenige Trennungszeit außer Betracht gelassen, in der die Ehefrau durch die Pflege und Erziehung der Kinder der Parteien weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132, ständige Senatsrechtsprechung).

    Sie stellt nur insofern eine § 1587 c BGB verdrängende Sonderregelung dar, als Umstände, die dort von Bedeutung sind, nicht nochmals nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden dürfen; daher hat das langdauernde Getrenntleben der Ehegatten als solches, wenn - wie hier - die Voraussetzungen der Übergangsregelung gegeben sind, für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132; vom 3. Juni 1981 BGHZ 81, 152, 196; vom 9. Dezember 1981 a.a.O. S. 477; vom 13. Oktober 1982 a.a.O. S. 38; vom 15. Februar 1984 a.a.O. S. 470).

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, daß die Ehe "infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft" (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGHZ 74, 38, 47; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281).
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 577/80

    Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten

  • BGH, 17.12.1980 - IVb ZB 499/80

    Schutz der gesetzlichen Härteklauseln bei der Entscheidung über den

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

  • BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 850/80

    Regelung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung - Herabsetzung eines

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 52/82

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit - Verbot der

  • BGH, 02.11.1983 - IVb ZB 722/80

    Rechfertigung einer Einschränkung des Versorgungsausgleichs - Realteilung als

  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 883/80

    Führung einer Ehescheidungsklage wegen einer schweren Verfehlung eines Ehegatten

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 663/80

    Unverfallbare nicht dynamische Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86

    Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 885/80
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 115/84

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf Grund grober Unbilligkeit - Gleichmäßige

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

  • OLG Naumburg, 10.07.2012 - 8 UF 312/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der

  • BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen Begründung von Anwartschaften

  • OLG Naumburg, 04.07.2012 - 8 UF 312/11

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils bei vorzeitigem Ruhestand

  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZB 823/80

    Rechtmäßigkeit der Kürzung des Versorgungsausgleichs um die Hälfte des auf die

  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 17/83

    Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rentenanwartschaften bei der BfA -

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 764/81

    Versorgungsausgleich im Falle einer Doppelehe - Grobe Unbilligkeit des

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 104/85

    Versorgungsausgleich - Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet

  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 2/82

    Herabsetzung des Versorgungsausgleich - Verletzung der Pflichten aus der

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 621/80

    Rechtmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren -

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 329/81

    Entscheidung über Versorgungsausgleich - Übertragung von Rentenanwartschaften -

  • BGH, 30.10.1985 - IVb ZB 67/82

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Tod des Ausgleichspflichtigen - Sicherung

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 922/81

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung - Grobe

  • BGH, 10.06.1981 - IVb ZB 765/80

    Voraussetzungen der Härtefallklausel beim Versorgungsausgleich - Herabsetzung des

  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZB 3/83

    Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs - Widerspruch des anderen Ehegatten -

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 900/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Auswirkung eines im

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 591/80

    Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe - Angleichung

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 743/80

    Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwarschaften nach Scheidung -

  • BGH, 02.03.1983 - IVb ZB 755/81

    Scheidung der Ehe - Regelung des Versorgungsausgleichs - Erwerb einer

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZB 907/80

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit - Dauer der

  • OLG Frankfurt, 25.08.2004 - 5 UF 102/04
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZB 579/80

    Kürzung des Ausgleichsbetrages beim Versorgungsausgleich - Unbilligkeit eines

  • BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 704/81

    Scheidung der Ehe - Regelung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von

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