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   BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79   

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BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79 (https://dejure.org/1980,981)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1980 - VIII ZR 280/79 (https://dejure.org/1980,981)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1980 - VIII ZR 280/79 (https://dejure.org/1980,981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darlegungslast - Beweislast - Bestreiten - Nichtvorhandensein von Tatumständen

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 577
  • MDR 1981, 576
  • WM 1981, 41
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 201/79

    Haftung eines Bürgen bei fehlender Identität zwischen der Hauptschuld und der

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79
    Der Bekl. ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Freistellungsklausel in Nr. 1 2 II a der AVB zu berufen, wenn eine unrichtige Erklärung ursächlich für die Bürgschaftsübernahme war (Senat, NJW 1980, 2412 = WM 1980, 773).

    in ihrer Bedeutung ausgelegt werden kann (Senat, NJW 1980, 2412), überbürdet der Kl. die Beweislast dafür, daß sie bei Erteilung einer nicht zutreffenden Bestätigung gegenüber der Bekl. kein Verschulden traf.

  • BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 285/63

    Übertragung eines Schiffes - Zahlung einer Reparaturleistung

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79
    In diesem Fall darf der Gegner sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern muß im einzelnen darlegen, daß die von ihm bestrittene Behauptung unrichtig ist (vgl. BGH, NJW 1961, 826 (828); 1962, 2149 (2150); Senat, WM 1965, 917).
  • BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79
    In diesem Fall darf der Gegner sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern muß im einzelnen darlegen, daß die von ihm bestrittene Behauptung unrichtig ist (vgl. BGH, NJW 1961, 826 (828); 1962, 2149 (2150); Senat, WM 1965, 917).
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79
    In diesem Fall darf der Gegner sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern muß im einzelnen darlegen, daß die von ihm bestrittene Behauptung unrichtig ist (vgl. BGH, NJW 1961, 826 (828); 1962, 2149 (2150); Senat, WM 1965, 917).
  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 300/79

    Fälligkeit von Baufortschrittsraten

    Auszug aus BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79
    c) Das BerGer. überspannt jedoch die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens der Kl. Diese hat unter Beweisantritt behauptet, daß zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Anfang 1975, der Betrag von 144000 DM den Eheleuten S zur Verfügung gestanden habe, daß eine positive Kreditauskunft vorgelegen habe, daß die Baubetreuungsgesellschaft das Vorhandensein des Eigenkapitals bestätigt habe (vgl. dazu BGH, NJW 1981, 572 (in diesem Heft)), daß die Eheleute S zum lastenfreien Ankauf eines Grundstücks zum Preise von 35000 DM in der Lage gewesen seien, daß noch vor der ersten Teilvalutierung der von ihr gegebenen Darlehen mit dem Bau begonnen und bereits am 20.12.1974 ein Bauvolumen von 1400000 DM allein durch die Bauherren erstellt worden sei und daß sie Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung des Elektrounternehmens des Ehemannes S.
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Nach dem auch das Prozeßrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben kann allerdings geboten sein, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die sich daraus ergeben, daß die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während die Gegenpartei die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen kann (vgl. etwa für die Darlegung sogenannter negativer Tatsachen BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - NJW 1981, 577; weitere Rechtsprechungshinweise bei Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. Rdn. 22 vor § 284 und Huber aaO).
  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

    Vielmehr hat nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der sich zur Begründung eines Anspruchs oder eines Gegenrechts auf das Fehlen bestimmter Merkmale berufen will, dies zu beweisen (vgl. z.B. BGH Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 = NJW 1985, 1774 und vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 = WM 1981, 41).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Eine Partei, die das Nichtvorhandensein von "Tatumständen" behauptet, ist nicht von ihrer Darlegungspflicht befreit (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280.79 -, NJW 1981, 577).
  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    auch BGH, NJW 1981, 577.

    Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige, der sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen dieser Einrede zu beweisen hat, obliegt daher hier dem auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch genommenen Ehegatten - ungeachtet einer etwaigen Erleichterung seiner Darlegungspflicht (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - NJW 1981, 577) - der Beweis der Kenntnis des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes.

  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

    Soweit er ein derartiges Vorbringen lediglich in Abrede stellen kann, sind allerdings an die Substantiierung seiner Darlegungen nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben keine hohen Anforderungen zu stellen, da es sich wesentlich um die Behauptung so genannter negativer Tatsachen handelt (vgl. BGH, NJW 1981, 577 m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 525/80

    Einbeziehung einer Kriegsopferrente in den Versorgungsausgleich

    Die Unklarheit, ob der Beklagte tatsächlich - wie er behauptet - einen Teil seines Sparguthabens nur treuhänderisch für eine Lotteriegemeinschaft innehat, muß schon deshalb zu seinen Lasten gehen, weil er über das angebliche Treuhandverhältnis keine näheren Umstände vorgetragen hat, die eine Nachprüfung seiner Behauptung erlaubt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - WM 1981, 41).
  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 77/86

    Substantiierungspflicht bei behauptetem Insiderwissen; Widerruf teilweise

    Dies hat zur Folge, daß nunmehr die Klägerin, die nach ihrem Vortrag die dem Beklagten nicht zugänglichen Informationen und Beweismittel für ihr Gegenvorbringen zur Hand hat (GA 16/17), die Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - NJW 1981, 577 m.w.N.; vgl. auch Wenzel, aaO).
  • BGH, 12.03.1986 - IVa ZR 183/84

    Haftung des steuerlichen Beraters für fehlerhafte oder verspätete

    Wenn unter solchen Umständen ein steuerlicher Berater geltend machen will, daß er den Fehler nicht zu vertreten habe, muß er - unabhängig von der Frage der Beweislast - sich darüber erklären, aus welchen Gründen es zu dem Fehler kam; es kann vom Mandanten nicht verlangt werden, daß er jeden nur denkbaren Entschuldigungsgrund ausräumt (vgl. dazu BGH Urteile vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - NJW 1961, 826;vom 13. Juli 1962 - I ZR 43/61 - NJW 1962, 2149, 2150;vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - NJW 1981, 577 undvom 31. Mai 1965 - VIII ZR 285/63 - WM 1965, 917).
  • LG Kaiserslautern, 28.12.2005 - 1 S 106/05

    Pflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem gegnerischen

    Den Schwierigkeiten beim Beweis einer negativen Tatsache hat das Amtsgericht zutreffend prozessual wie folgt Rechnung getragen: Es erfolgt keine grundsätzliche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, aber nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darf sich der Gegner (hier: der Beklagte) nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern muss im Einzelnen darlegen, dass die von ihm bestrittene Behauptung unrichtig ist (vgl. BGH NJW 1981, 577 m.w.N.).
  • LAG Hessen, 28.02.2005 - 16 Sa 1553/04

    Sozialkassenbeiträge bei Mischbetrieb

    Nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben kann es geboten sein, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die sich daraus ergeben, dass die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während die Gegenpartei die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht zu beschaffen vermag (vgl. BGH 05. November 1980, NJW 1981, 577; BGH 08. Juni 1988, WM 1988, 1494).
  • OLG Köln, 20.04.2000 - 15 U 159/99

    Nachweis der Unentgeltlichkeit bei Herausgabeverlangen

  • BAG, 14.07.1988 - 6 AZR 749/85

    Berechnungsmethoden der Überstundenvergütung von Angestellten und Arbeitern des

  • OLG München, 12.04.1990 - 23 U 3161/88

    Beanspruchung von Schadensersatz wegen verspäteter Ablieferung eines Produktes;

  • OLG Düsseldorf, 30.10.1992 - 16 U 265/91
  • OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88

    Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung; Verletzung der

  • BGH, 09.02.1996 - V ZR 110/95

    Formmangel eines Grundstückskaufvertrages bei Dissens - Formerfordernis bei

  • BGH, 03.03.1982 - IVb ZR 656/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt - Außereheliche Beziehungen der Ehefrau - Wegfall

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