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   BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78   

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BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 (https://dejure.org/1980,245)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 (https://dejure.org/1980,245)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 1980 - 1 BvR 1289/78 (https://dejure.org/1980,245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bremer Modell

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Lehrfreiheit - Bremer Modell - Störungen

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 37
  • NJW 1981, 741
  • DVBl 1981, 575
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Dabei seien die Anforderungen verkannt worden, die das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) aufgestellt habe.

    Ergänzend sei zu bemerken, daß das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) die Frage, ob es für den verfassungsrechtlich geforderten Einfluß zugunsten der Hochschullehrer neben einem bestimmten Stimmgewicht auch auf die Zahl der Sitze in den Universitätsgremien ankomme, geprüft und im Ergebnis verneint habe.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).

    Der Gesetzgeber ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der freien wissenschaftlichen Tätigkeit der Hochschullehrer durch Einwirkungen anderer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 35, 79 [116, 128]).

    Im Anschluß an das Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) wurde insbesondere im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung eine Änderung der bremischen Universitätsverfassung erwogen (vgl. die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 19. Februar 1974 [LTDrucks. 8/879]); sie wurde zunächst im Hinblick auf das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Hochschulrahmengesetz des Bundes aufgeschoben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [131 ff.]) Grundsätze für die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer gebotene Zusammensetzung der Kollegialorgane in der Gruppenuniversität aufgestellt.

    Hier fordern die oben dargelegten Grundsätze einen maßgeblichen Einfluß der Hochschullehrer, die mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen müssen; ferner muß für den Fall einer Stimmengleichheit aus gruppenspezifischen Gründen eine Regelung zur Vermeidung der Funktionsunfähigkeit des Gremiums vorgesehen sein (BVerfGE 35, 79 [142 f.]).

    Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hochschulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen gebilligt, in denen die Hochschullehrer zwar nicht nach Sitzen, aber nach Stimmen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten über eine Mehrheit verfügten, wenn nämlich in solchen Angelegenheiten die im Gremium vertretenen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht hatten (vgl. z. B. die Zusammensetzung des "Ständigen Ausschusses III" nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 [GVBl. I S. 324], dazu BVerfGE 47, 327 [399]; ähnlich bereits BVerfGE 35, 79 [141]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher wiederholt Regelungen gebilligt, die den Hochschullehrern bei geschlossener Abstimmung ihrer Gruppe nur eine knappe Mehrheit einräumten (vgl. z. B. BVerfGE 35, 79 [141]: 9/17 der Stimmen; BVerfGE 47, 327 [399]: 7/13 und 5/9 der Stimmen).

    Der besondere Einfluß der Hochschullehrer findet seine Rechtfertigung gerade in ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, ihrer Funktion und ihrer Verantwortung für den Wissenschaftsbetrieb der Universität im ganzen sowie für die Aufrechterhaltung der wissenschaftlichen Freiheit des einzelnen an der Universität tätigen Wissenschaftlers; dieser Einfluß soll verhindern, daß wissenschaftlicher Sachverstand bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre in den Beschlußorganen der Wissenschaftsverwaltung überspielt wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [130, 132 f.]).

    Unter den mitberatenden Gremienmitgliedern müssen die Hochschullehrer nicht die Hälfte oder gar die Mehrheit stellen; das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß etwa die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mit beratender Stimme an der Sitzung der Gremien teilnehmen, obwohl die Hochschullehrer damit bei der Beratung in eine Minderheitsposition geraten (vgl. z. B. BVerfGE 47, 327 [399]; auch BVerfGE 35, 79 [84 f. i.V.m. 141]).

    Der Student ist jedenfalls kein Schüler und nicht bloßes Objekt der Wissenschaftsvermittlung, sondern er soll ein selbständig mitarbeitendes, an der wissenschaftlichen Erörterung beteiligtes Mitglied der Hochschule sein; das Studium an der Universität ist auf aktive Teilnahme am Wissenschaftsprozeß hin angelegt (vgl. BVerfGE 35, 79 [125]).

    Der Gesetzgeber ist gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, auch ihrer Lehrfreiheit, durch Einwirkungen studentischer Gruppen soweit wie möglich ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [128]).

    Auch der Hochschullehrer ist in die Institution der Universität eingebunden und muß sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfGE 35, 79 [122]).

    Der einzelne Hochschullehrer muß vielmehr in geeigneter Form zu Gehör kommen (BVerfGE 35, 79 [129]).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    In diesem Zusammenhang habe das Bundesverfassungsgericht bereits im Fall des hessischen Universitätsgesetzes (BVerfGE 47, 327) ein Mehrfachstimmrecht der Professoren zur Herstellung der absoluten Mehrheit gebilligt.

    Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hochschulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen gebilligt, in denen die Hochschullehrer zwar nicht nach Sitzen, aber nach Stimmen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten über eine Mehrheit verfügten, wenn nämlich in solchen Angelegenheiten die im Gremium vertretenen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht hatten (vgl. z. B. die Zusammensetzung des "Ständigen Ausschusses III" nach § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 [GVBl. I S. 324], dazu BVerfGE 47, 327 [399]; ähnlich bereits BVerfGE 35, 79 [141]).

    Das Bundesverfassungsgericht hielt für diesen Fall die erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 des hessischen Universitätsgesetzes für geboten, aber auch ausreichend, nach welcher die Stimmenmehrheit der Hochschullehrer gegebenenfalls durch ein Mehrfachstimmrecht für die im Gremium vertretenen Hochschullehrer herzustellen war (vgl. dazu BVerfGE 47, 327 [403]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher wiederholt Regelungen gebilligt, die den Hochschullehrern bei geschlossener Abstimmung ihrer Gruppe nur eine knappe Mehrheit einräumten (vgl. z. B. BVerfGE 35, 79 [141]: 9/17 der Stimmen; BVerfGE 47, 327 [399]: 7/13 und 5/9 der Stimmen).

    Unter den mitberatenden Gremienmitgliedern müssen die Hochschullehrer nicht die Hälfte oder gar die Mehrheit stellen; das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß etwa die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mit beratender Stimme an der Sitzung der Gremien teilnehmen, obwohl die Hochschullehrer damit bei der Beratung in eine Minderheitsposition geraten (vgl. z. B. BVerfGE 47, 327 [399]; auch BVerfGE 35, 79 [84 f. i.V.m. 141]).

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).

    Bedenken bestehen schon, inwiefern § 38 Abs. 2 BremHG als Norm, die unter bestimmten Voraussetzungen den Widerruf der Immatrikulation von Studenten ermöglicht, überhaupt nach ihrem Inhalt geeignet ist, in das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Wissenschaftsfreiheit einzugreifen (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]).

  • OVG Hamburg, 17.02.1978 - Bf III 20/77
    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Inwieweit die Freiheit des Studiums verfassungsrechtlich geschützt ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. zu dieser Problematik z. B. Pieroth, Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, 1976, S. 136 ff.; Waibel, WissR, 8. Bd. [1975], S. 86 [89 f.]; aus der Rechtsprechung z. B. VG Braunschweig, DVBl. 1974, S. 51 [53]; OVG Berlin, WissR, 2. Bd. [1969], S. 177 [178]; Hess. VGH, WissR, 7. Bd. [1974], S. 161 [166]; OVG Hamburg, NJW 1977, S. 1254; OVG Hamburg, NJW 1978, S. 1395; vgl. auch die Rechtsprechung des VG Karlsruhe, dargestellt bei Waibel, a.a.O., S. 89 f.).
  • OVG Hamburg, 26.05.1977 - Bs III 20/77
    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Inwieweit die Freiheit des Studiums verfassungsrechtlich geschützt ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. zu dieser Problematik z. B. Pieroth, Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, 1976, S. 136 ff.; Waibel, WissR, 8. Bd. [1975], S. 86 [89 f.]; aus der Rechtsprechung z. B. VG Braunschweig, DVBl. 1974, S. 51 [53]; OVG Berlin, WissR, 2. Bd. [1969], S. 177 [178]; Hess. VGH, WissR, 7. Bd. [1974], S. 161 [166]; OVG Hamburg, NJW 1977, S. 1254; OVG Hamburg, NJW 1978, S. 1395; vgl. auch die Rechtsprechung des VG Karlsruhe, dargestellt bei Waibel, a.a.O., S. 89 f.).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen besteht kein Anlaß, von Amts wegen das Verhältnis der landesrechtlichen Normen zum Bundesrecht zu prüfen (vgl. dazu BVerfGE 17, 319 [329]), zumal da nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 BVerfGG in Verbindung mit dem Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1978 [BGBl. I S. 2095]) die Überprüfung der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht grundsätzlich dem Zweiten Senat übertragen ist.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Es hat jedoch im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) und in den sich anschließenden hochschulrechtlichen Entscheidungen (vor allem BVerfGE 43, 242; 47, 327) stets darauf abgestellt, ob die Hochschullehrer in den Selbstverwaltungsorganen die zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Einflusses erforderliche Stimmenzahl erhalten haben.
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]).
  • StGH Bremen, 06.06.1977 - St 1/75

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes über die

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
    Die Gesetzesreform wurde dringlich, als der bremische Staatsgerichtshof mit Urteil vom 6. Juni 1977 (DÖV 1977, S. 595) § 9 Abs. 1 UEG und verschiedene Bestimmungen der Vorläufigen Universitätsverfassung für unvereinbar mit der bremischen Landesverfassung erklärte.
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 ; 95, 193 ; 111, 333 ; 122, 89 ).

    Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 122, 89 ).

    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

    Das Bundesverfassungsgericht hat ein Grundrecht der Lern- bzw. Studierfreiheit bisher nicht anerkannt (vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Er rügt damit ein Unterlassen des Gesetzgebers, ohne die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Unterlassungsrüge darzutun (vgl. BVerfGE 55, 37 [53 ff.]).
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