Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.03.1981

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76   

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https://dejure.org/1980,22
BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 (https://dejure.org/1980,22)
BVerfG, Entscheidung vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 (https://dejure.org/1980,22)
BVerfG, Entscheidung vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 (https://dejure.org/1980,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Öffentlicher Dienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nebentätigkeit - Nebentätigkeitsrecht und Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Nebentätigkeit - Ermächtigungsgrundlage - Anwendbarkeit - Verbindlichkeit - Vorschriften zur Vergütungseinschränkung - Anreiz zur Übernahme einer Nebentätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Nebentätigkeit; Ermächtigungsgrundlage ; Anwendbarkeit; Verbindlichkeit; Vorschriften zur Vergütungseinschränkung ; Anreiz zur Übernahme einer Nebentätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Nebentätigkeit; Ermächtigungsgrundlage ; Anwendbarkeit; Verbindlichkeit; Vorschriften zur Vergütungseinschränkung ; Anreiz zur Übernahme einer Nebentätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 207
  • NJW 1981, 971
  • DVBl 1981, 450
 
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Wird zitiert von ... (229)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Das Grundgesetz fordert in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG allgemein, daß die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigende Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist; denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [302]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]).

    Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]).

    Diese wird auch insoweit genügend konkretisiert durch die bei der Auslegung gebotene Berücksichtigung der bereits aufgezeigten historischen Entwicklung des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts, der hier insoweit bedeutsamen Rechtszusammenhänge, des Regelungsinhalts der Nebentätigkeitsverordnung 1937/1953 und der die Institution des Berufsbeamtentums prägenden hergebrachten Grundsätze (vgl. BVerfGE 7, 282 [291]; 8, 274 [307]; 10, 20 [51]; 19, 17 [30]; 19, 354 [362]; 24, 1 [15]).

  • BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

    aa) Als wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Begriffs des öffentlichen Dienstes im allgemeinen kann die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn, die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, d.h. der Charakter der dieses beherrschenden Normen oder die öffentlich-rechtliche Natur der dienstlichen Tätigkeit angesehen werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61 f.]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (vgl. BVerfGE 8, 274 [312]; 26, 228 [241]).

    Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]).

    Diese wird auch insoweit genügend konkretisiert durch die bei der Auslegung gebotene Berücksichtigung der bereits aufgezeigten historischen Entwicklung des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts, der hier insoweit bedeutsamen Rechtszusammenhänge, des Regelungsinhalts der Nebentätigkeitsverordnung 1937/1953 und der die Institution des Berufsbeamtentums prägenden hergebrachten Grundsätze (vgl. BVerfGE 7, 282 [291]; 8, 274 [307]; 10, 20 [51]; 19, 17 [30]; 19, 354 [362]; 24, 1 [15]).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Diese Grundlage kann bei entsprechender Ermächtigung auch durch Rechtsverordnung geschaffen werden (vgl. BVerfGE 41, 251 [265]).

    Das Grundgesetz fordert in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG allgemein, daß die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigende Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist; denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [302]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]).

    Zwar scheidet die unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Landesgesetzgebung aus (BVerfGE 41, 88 [116]; 41, 251 [266]); die dargestellten, aus dem rechtstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 41, 251 [266]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Dies bedeutet, daß mit der Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis die Pflicht des Amtsinhabers verbunden ist, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem -- grundsätzlich auf Lebenszeit -- seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 21, 329 [345]).

    Es ergibt sich aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs, daß die öffentliche Hand sich hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht zwar nicht dadurch entlasten kann, daß sie den Beamten oder Richter auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 21, 329 [347]), daß sie aber ihrer Alimentationspflicht auch dann genügt, wenn die Alimentierung statt aus der Kasse des jeweiligen "Dienstherrn" aus einer anderen Kasse der öffentlichen Hand kommt.

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Solche Akte aber bedürfen der gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 49, 89 [126]; 52, 303 [331]).

    d) Ob die aufgrund des § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG in der Nebentätigkeitsverordnung im einzelnen getroffenen Regelungen (§ 3 NtV) mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. hierzu BVerfGE 33, 44 [51]; 52, 303 [343 f.]), ist nicht Gegenstand der Vorlage, die nur die Frage nach der Gültigkeit der Ermächtigungsvorschrift selbst zum Inhalt hat.

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Hätte er selbst eine einschränkende Regelung im Auge gehabt, so hätte es im Blick auf die bisherigen Vorschriften und die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Nebentätigkeitsbe reich auf Bundesebene, erst recht aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1965 (BVerwGE 22, 1), das die in § 158 Abs. 5 BBG a.F. verwendeten Worte "im Dienst ..." nur auf Abhängigkeitsverhältnisse bezog, mehr als nahegelegen, auf diese neuen, andersartigen Vorstellungen hinzuweisen.
  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Es ist ihm im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG unbenommen, neben der Möglichkeit einer Versagung der Genehmigung bei konkreter Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]) allgemein den Anreiz zur Übernahme von Nebentätigkeiten durch entsprechende, die Nebentätigkeitsvergütungen regelnde, sie einschränkende Vorschriften zu verringern und so das gleiche Ziel, die Wahrung wichtiger öffentlicher Belange im Bereich des Beamtendienstrechts und Richterdienstrechts, nunmehr mit minderschweren Eingriffen weiterzuverfolgen (vgl. BVerfGE 17, 337 [349]).
  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 10/66

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch und sterilisierte

  • BVerfG, 05.05.1965 - 2 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 3 ZG

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvL 9/70

    Unzulässigkeit der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 25/76

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • VG Köln, 25.08.1976 - 3 K 37/76

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst

  • VG Köln, 25.08.1976 - 3 K 3085/75

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst

  • VG Köln, 25.08.1976 - 3 K 3044/75

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst

  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 28.66

    Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Wenn das Parlament die Exekutive zum Verordnungserlass ermächtigt, soll es die Grenzen der übertragenen Kompetenzen bedenken und diese nach Tendenz und Programm so genau umreißen, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 23, 62 ; 34, 52 ; 41, 251 ; 55, 207 ; 58, 257 ; 78, 249 ; 113, 167 ; 139, 19 ; 143, 38 ).

    Indem Art. 80 GG die Rückbindung exekutiver Rechtsetzung an die Legislative sichert, stellt er sich als bereichsspezifische Konkretisierung des Rechtsstaats-, Gewaltenteilungs- (vgl. BVerfGE 18, 52 ; 20, 251 ; 34, 52 ; 41, 251 ; 55, 207 ) und Demokratieprinzips dar (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 41, 251 ; 55, 207 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 14, 32; Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 15; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 117; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Bd. 12, Art. 80 Abs. 1 Rn. 265 ff. ; Wallrabenstein, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 80 Rn. 4).

    Sie sind daher nicht als isoliert nachprüfbare Anforderungen zu verstehen, sondern in ihrer Gesamtheit als Gebot hinreichender Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 38, 348 ; 55, 207 ; 137, 108 ).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 7, 282 ; 19, 354 ; 55, 207 ).

    Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 102, 197 ; 107, 1 ).

    Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 71, 39 ).

    Die Besoldung des Beamten ist kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen, sondern eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 372 ).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Die Ermächtigung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich formuliert und gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 62, 203 ).

    Es genügt, wenn die Grenzen der Ermächtigung durch Auslegung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze bestimmbar sind; dabei sind Zielsetzung des Gesetzes, Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und Entstehungsgeschichte des Gesetzes von Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 23, 62 ; 55, 207 ; 80, 1 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.03.1981 - 2 BvR 195/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,521
BVerfG, 04.03.1981 - 2 BvR 195/81 (https://dejure.org/1981,521)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.1981 - 2 BvR 195/81 (https://dejure.org/1981,521)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 1981 - 2 BvR 195/81 (https://dejure.org/1981,521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Umfang der Bechlagnahmefreiheit bei Journalisten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschlagnahmefreiheit - Wortlaut der Vorschriften - Schutz von Mitteilungen - Außenstehende Informanten - Eigener Mitarbeiter - Bilder und Negative - Pressefreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 247
  • NJW 1981, 971
  • MDR 1981, 728
  • NStZ 1981, 189
  • DÖV 1981, 379
  • afp 1981, 342
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1981 - 2 BvR 195/81
    Der beanstandete Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß entspricht, jedenfalls in der Form, die ihm das Amtsgericht mit Beschluß vorn 4. Dezember 1980 gegeben hat, den Anforderungen, die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit an den Inhalt solcher Anordnungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 42, 212 [218 ff.]).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1981 - 2 BvR 195/81
    Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner "Spiegel-Entscheidung" (BVerfGE 20, 162 [187 bis 189, 191/192, 195/196, 216 bis 219]) die Herleitung eines über die Regelung des (damaligen) § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO hinausgehenden Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten von Presseangehörigen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG in Extremfällen für möglich und zulässig gehalten; die Änderung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO durch das Gesetz vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973) hat indessen gerade diesen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts (Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und ihren Informanten) Rechnung getragen.
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 56, 247 ; 62, 189 ; 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Der Gesetzgeber hat hierdurch den Bedenken Rechnung getragen, die das Bundesverfassungsgericht gegen die frühere Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO geäußert hatte (vgl. BVerfGE 20, 162 (187 ff.); 56, 247 (248) - Vorprüfungsausschuß -).

    e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das geltende Recht ergeben sich auch nicht daraus, daß - worauf die Beschwerdeführerin besonders hinweist - in Einzelfällen die Unterscheidung von selbst erarbeiteten Unterlagen und geschützten Drittinformationen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl. Schomburg, AfP 1984, S. 80 (81); Jarass, JZ 1983, S. 280 (281); Beckmann, FuR 1982, S. 73 (74); Gehrhardt, AfP 1981, S. 342; Löffler, NJW 1978, S. 913 (914).

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Keinesfalls läßt sich die eigentumsbeschränkende Duldungspflicht des Oberflächeneigentümers mit Rücksicht auf die bestehende Regelung für Bergschäden in eine Enteignungsregelung umdeuten (vgl. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 56, 249 [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]; 58, 300 [BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]).
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