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   BGH, 20.10.1980 - II ZR 257/79   

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BGH, 20.10.1980 - II ZR 257/79 (https://dejure.org/1980,1190)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1980 - II ZR 257/79 (https://dejure.org/1980,1190)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1980 - II ZR 257/79 (https://dejure.org/1980,1190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eintritt eines Gesellschafters - Haftung des Gesellschafters - Gesellschaftsvermögen - Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 736
    Haftung eines neu eintretenden Schuldners für vor dem beitritt begrümdete Verbindlichkeiten

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1095
  • ZIP 1981, 73
  • MDR 1981, 384
  • WM 1981, 139
  • DB 1981, 367
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus BGH, 20.10.1980 - II ZR 257/79
    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum wiederholt entschieden, daß ein Gesellschafter, der einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, entgegen der Regel des § 426 I BGB im allgemeinen seine Mitgesellschafter nicht auf Ausgleich in Anspruch nehmen kann, sondern sich an das Gesellschaftsvermögen halten muß, weil Gesamthandsverpflichtungen grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen sind; nur wenn eine solche Befriedigung nicht möglich ist, kann er sich an die Mitgesellschafter wenden; erst dann entspricht es der Gerechtigkeit, daß sich die anderen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen an dem (endgültigen) Verlust des vom Gläubiger in Anspruch genommenen Mitgesellschafters anteilmäßig beteiligen (BGHZ 37, 299 (303) = NJW 1962, 1863; NJW 1980, 339 = WM 1979, 1282).

    Dieser Einwand kann mit Rücksicht auf bestehende Treupflichten unter Gesellschaftern gelten, die der Gesellschaft angehören (NJW 1980, 339), nicht aber gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter .

  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

    Auszug aus BGH, 20.10.1980 - II ZR 257/79
    Ebenso wie der Erwerber eines Gesellschaftsanteils mit dem Gesamthandvermögen auch für die vor seinem Beitritt begründeten Drittgläubigeransprüche haftet (BGHZ 74, 240 (241) = NJW 1979, 1821), muß er die Befriedigung eines Mitgesellschafters aus dem Gesamthandvermögen dulden, der zur Erfüllung einer solchen Gesamthandsverpflichtung etwas aus seinem Privatvermögen geleistet hat und dafür Ersatz verlangt.
  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus BGH, 20.10.1980 - II ZR 257/79
    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum wiederholt entschieden, daß ein Gesellschafter, der einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, entgegen der Regel des § 426 I BGB im allgemeinen seine Mitgesellschafter nicht auf Ausgleich in Anspruch nehmen kann, sondern sich an das Gesellschaftsvermögen halten muß, weil Gesamthandsverpflichtungen grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen sind; nur wenn eine solche Befriedigung nicht möglich ist, kann er sich an die Mitgesellschafter wenden; erst dann entspricht es der Gerechtigkeit, daß sich die anderen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen an dem (endgültigen) Verlust des vom Gläubiger in Anspruch genommenen Mitgesellschafters anteilmäßig beteiligen (BGHZ 37, 299 (303) = NJW 1962, 1863; NJW 1980, 339 = WM 1979, 1282).
  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

    Sp. und vom 20. Oktober 1980, II ZR 257/79, NJW 1981, 1095, 1096 re.

    Von einer solchen Verknüpfung der Ansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB gehen ersichtlich auch die zitierten Urteile des II. Zivilsenats aus, in denen bei Tilgung von Gesellschaftsschulden durch den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Frage des Rückgriffs (Ausgleichs) gegen einen Mitgesellschafter behandelt wird (vgl. BGH Urteile vom 2. Juli 1979, II ZR 132/78, NJW 1980, 339, 340 - unter 1.; vom 20. Oktober 1980, II ZR 257/79, NJW 1981, 1095, 1096 - unter 2.).

  • BGH, 02.06.1986 - II ZR 60/85

    Rückgriff auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter auf Grund der Begleichung

    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20. Oktober 1980 (II ZR 257/79, WM 1981, 139 f.) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Da der Kläger die Gesellschaft mangels Gesellschaftsvermögens nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. Sen. Urteil v. 20. Oktober 1980 - II ZR 257/79, aaO), die Kreditvermittlung durch ihn aber zugrunde zu legen ist, hat er eine geldwerte Leistung erbracht, die von dem Beklagten auszugleichen ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Dafür bietet sich als Maßstab an, was die Banken im Jahre 1975 für die Vermittlung von Kreditnehmern an Provision gezahlt haben (vgl. Sen. Urteil v. 20. Oktober 1980 - II ZR 257/79, aaO).

    Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1980 (II ZR 257/79, aaO) nicht entgegen.

  • BGH, 15.05.1986 - VII ZR 211/85

    Ansprüche des Kontoinhabers nach Auszahlung des Guthabens aufgrund eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter, der einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, aus dem Gesellschaftsvermögen jedoch selbst keine Befriedigung erlangt, die anderen Gesellschafter anteilmäßig in Anspruch nehmen (BGHZ 37, 299, 303; BGH NJW 1980, 339, 340; 1981, 1095, 1096).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90

    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des

    Für das Gesellschaftsrecht des BGB, das nach der heute herrschenden Meinung in der Literatur ergänzend auch auf das Recht der Partenreederei anzuwenden ist, soweit dieses keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält (vgl. vor allem Ruhwedel aaO., S. 166 ff, 170 m.w.N.; Schaps/Abraham aaO., § 489 Rdn. 10; Prüßmann/Rabe, § 489 Anm. B 1 a; MünchnerKommentar/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 1008 BGB Rdn. 37; ferner schon ROHG 16, 380, 382; RGZ 71, 26, 27), wird zwar vereinzelt für den Fall des Gesellschafterwechsels die Auffassung vertreten, der neue Gesellschafter hafte stets für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, weil er "die Gesellschaftsangelegenheiten im ganzen und damit auch die Schulden der Gesellschaft zur Eigensache" mache (Flume, Personengesellschaft, 1977, § 16 IV 7; anderer Ansicht die ständige Rechtsprechung des Senats z.B. BGHZ 74, 240 f; Urt. v. 20. Oktober 1980 - II ZR 257/79, NJW 1981, 1095 f; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, WM 1990, 1113 f; zustimmend Münchner Kommentar/Ulmer, 2. Aufl., § 714 Rdn. 24 m.w.N. in Fußnote 51 und Rdn. 56).
  • OLG Köln, 13.07.2000 - 12 U 114/99

    Pflicht des Gerichts, auf mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens hin zu

    c) Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen jedoch nicht die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3. Denn wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, dass der Beklagte zu 3 den Gesellschaftsanteil der Beklagten zu 2 übernommen hat, dann haftet er mit dem von ihm übernommenen Anteil am Gesamthandsvermögen auch für die vor seinem Beitritt begründeten Altschulden (BGH NJW 1981, 1095, 1096; Palandt/Sprau a.a.O. § 736 RN 6; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 736 RN 2).
  • LG Berlin, 26.11.2015 - 7 O 45/14

    Forderung aus abgetretenem Recht: Regressansprüche gegen einen ausgeschiedenen

    108 Nach der Rechtsprechung (vergl. Urteil des BGH vom 20.10.80 (II ZR 257/79)) können Ausgleichsansprüche von Mitgesellschaftern, die einer Nachhaftung unterliegen, dann nicht gegenüber dem ausgeschiedenen Mitgesellschafter geltend gemacht werden können, wenn diese in dem Abtretungsvertrag von dem Erwerber mit befreiender Wirkung gegenüber dem Ausgeschiedenen übernommen worden sind.

    In dem vom BGH mit Urteil vom 20.10.80 (II ZR 257/79) entschiedenen Sachverhalt ist der Gesellschafter erst ausgeschieden, nachdem die Vereinsbank (also der Drittgläubiger) auf den Anspruch verzichtet hat, also der Mitgesellschafter der den Ausgleichsanspruch geltend macht, seine Tätigkeit, die zu dem Verzicht geführt hat, bereits erbracht hatte.

  • OLG Hamm, 06.03.1985 - 15 W 88/85

    Nachweis der Unrichtigkeit eines Grundbuches im Zusammenhang mit einer

    In der neueren Rechtsentwicklung ist es ganz anerkannt, daß ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts auch durch Abtretung seines Gesellschaftsanteils etwa an einen anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGH, NJW 1981, 1095, 1096 [BGH 20.10.1980 - II ZR 257/79] ; Palandt/Thomas, Anm. 1 zu § 738 und Anm. 3 b bb zu § 736 BGB ).
  • KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04

    Notartätigkeit: Ausführung von im beurkundeten Vertrag enthaltenen Weisungen der

    Die §§ 738, 739 BGB sind grundsätzlich im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nicht anwendbar , die vermögensrechtliche Abwicklung findet nur zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber statt (Palandt/ Sprau, a.a.O., § 719 ZPO, Rdnr.7, § 738 BGB, Rdnr.1; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 719 BGB, Rdnr.15; Münchener Kommentar/ Ulmer, BGB, 3. Auflage, § 738 BGB, Rdnr.9; vgl. auch BGH NJW 1981, 1095,1096).
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