Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.05.1982

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81   

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BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81 (https://dejure.org/1982,962)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81 (https://dejure.org/1982,962)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 (https://dejure.org/1982,962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8; VersG § 3 Abs. 1
    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Meinungsfreiheit - Schutz des Grundgesetzes - Kollektive Meinungsbekundungen - Uniformverbot - Verfassungskonforme Auslegung - Ausdruck der politischen Gesinnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1803
  • MDR 1983, 22
  • NVwZ 1982, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 427/17

    Freisprüche im Fall "Sharia Police" aufgehoben

    Demgemäß liegt ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (vgl. etwa BVerfG (Vorprüfungsausschuss), Beschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg …
  • LG Wuppertal, 21.11.2016 - 22 KLs 6/16

    "Scharia-Polizei": Alle Angeklagten freigesprochen

    Das Uniformverbot ist bei verfassungskonformer Auslegung dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die nicht nur die Außenwirkung kollektiver Äußerungen verstärken können, sondern darüber hinaus geeignet sind, suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81, juris-Rn. 1).
  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

    Die Beschwerdeführer setzen sich dabei jedoch weder mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies und auch bei nichtöffentlichen Versammlungen Anwendung fand, noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28 VersG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, NJW 1982, S. 1803) und der Fachgerichte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 -, NStZ 1984, S. 123; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg …
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2016 - 3 Ws 52/16

    Anklage "Scharia-Polizei" nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur

    Jedoch ist der Straftatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1982, 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Verbot "auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sind.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19

    NPD-Nazipropaganda in einem Wahlwerbespot; Schutzzone; Volksverhetzung

    Hinzu kommt schließlich, dass durch das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke (hier: rote Westen mit Abzeichen) suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniformierte Militanz ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17 -, juris Rn. 17 f. ["Scharia-Polizei"]; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt;

    Art. 8 GG schützt auch bildhafte und suggestive kollektive Meinungsbekundungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982, NJW 1982, 1803), wozu z. B. die Verwendung von Fahnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.3.2002, NVwZ 2002, 983), aber auch der Einsatz von Fackeln gehört.

    Diese Voraussetzungen erfüllt typischerweise das gemeinsame Tragen von zivilen Kleidungsstücken, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und in ihrer Außenwirkung suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auslösen (vgl. Beschl. des Senats. v. 9.11.2001 a. a. O. sowie BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982 a. a. O. ; OVG NW, Beschl. v. 9.2.2001 - 5 B 180/01 - Rn. 16 ff., zitiert nach juris).

  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 91-IV-14
    Danach ist das Verbot, öffentlich oder in Versammlungen "gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen" dann verfassungsgemäß, wenn dieses auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1982, NJW 1982, 1803).

    Von ihrer Gleichartigkeit mit Uniformen könne dabei um so eher ausgegangen werden, wenn die Anlehnung durch zusätzliche Umstände wie z.B. das Tragen von Abzeichen oder das Auftreten mit militärischem Gebaren verstärkt wird (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1982, a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 10.05.2016 - 1 Rev 70/15

    Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot: Öffentliches Tragen eines

    a) Die - tatbestandlich hier allein in Betracht kommenden - gleichartigen Kleidungsstücke erfassen Kleidung und Kleidungsbestandteile jeder Art, die sich durch Gleichförmigkeit, etwa in Farbe, Schnitt und Text- bzw. Motivaufdruck - nicht unbedingt aber Material (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1981 - 5 StR 132/81, BeckRS 1981, 05203), auszeichnen und damit ihrem Charakter nach Uniformen oder Uniformteilen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. April 2016 - 3 Ws 52-60/16 [Scharia-Polizei]; ferner Peters/Janz, Hdb. Versammlungsrecht, 2015, Abschn. F. Rn. 53).

    c) Im Lichte dieser verfassungsgerichtlichen Maßgaben ist durch die Gerichte eine Gesamtschau der Aufmachung der öffentlich getragenen, inkriminierten Textilien, namentlich mit Blick auf Form, Schnitt, Bedruckung oder verwendete Abzeichen (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; KG, Urt. v. 19. März 2001 - [3] 1 Ss 344/00 [105/00], BeckRS 2001, 04398; Peters/Franz, a.a.O., Rn. 53) sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen situativen Kontexts, etwa Auftreten mit militärischem oder militantem Gebaren (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.), vorzunehmen.

  • OVG Sachsen, 13.07.2009 - 3 B 137/06

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Marschieren in Blöcken;

    Hierzu gehören auch nonverbale, suggestive Formen der Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1982, MDR 1983, 22).

    Vor dem Hintergrund des bereits in dem Bescheid unter Nr. 1. 6 verfügten weitgefassten Uniformverbots, das auch das Tragen von Springerstiefeln, Bomberjacken und militärischer Kopfbedeckung umfasste und so bereits entscheidend der Vermeidung der Auslösung der oben beschriebenen psychologischen Effekte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.4.1982 a. a. O.) bewirkt hat, war der Erlass einer derartigen Auflage nicht noch zusätzlich erforderlich.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01

    Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, MDR 1983, 22.
  • AG Fulda, 14.11.2019 - 21 Ds 110 Js 21982/18

    Das Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "Wir schaffen Schutzzonen" verstößt

  • OLG Koblenz, 11.01.2011 - 2 Ss 156/10

    Uniformverbot: Zuwiderhandlung durch Tragen von gleichartigen Kleidungsstücken

  • AG Dortmund, 07.04.2016 - 601 Ls 153/14

    Untersagen des Tragens eines T-Shirts mit Aufdruck in der Öffentlichkeit als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 5 B 996/14

    Vorbeugender Rechtsschutz für die Klärung der Strafbarkeit eines zukünftigen

  • BayObLG, 20.01.1987 - RReg. 4 St 209/86

    Verbot; Uniformtragen; Kleidung

  • VG Regensburg, 05.05.2009 - RN 9 S 09.785

    Beschränkungen einer Versammlung

  • VGH Bayern, 18.10.2019 - 10 CS 19.2058

    Einschüchternde Wirkung des Tragens gleichartiger Kleidungsstücke bei einer

  • KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
  • KG, 19.03.2001 - 1 Ss 344/00
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2003 - 3 M 115/03
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.05.1982 - 2 BvR 83/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1324
BVerfG, 03.05.1982 - 2 BvR 83/82 (https://dejure.org/1982,1324)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.1982 - 2 BvR 83/82 (https://dejure.org/1982,1324)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 1982 - 2 BvR 83/82 (https://dejure.org/1982,1324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; StPO § 146 § 264
    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Verbots der Mehrfachverteidigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verteidiger - Beschuldigter - Tat eines früheren Mandanten - Interessenkonflikt - Engen Sachzusammenhang - Verteidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1803
  • MDR 1983, 23
  • NStZ 1982, 294
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1982 - 2 BvR 83/82
    Das mit dem Grundgesetz , insbesondere dem Grundrecht des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG , vereinbare Verbot der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO (BVerfGE 39, 156 (164ff); st Rspr) will Interessenkollisionen, die bei der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger naheliegen, von vornherein ausschließen.
  • OLG Celle, 17.08.1984 - 2 Ss OWi 124/84
    Ein Fall, in dem selbständige Taten zeitlich und räumlich zusammenfallen und derart in einem engen Sachzusammenhang stehen, daß infolge Sachverhaltsverknüpfung ein Interessenkonflikt naheliegt (BVerfG MDR 1983, 23 [hier: IV (449) 194 d]) .
  • OLG Bremen, 28.09.1984 - Ws 78/84
    Vielmehr kann eine Interessenkollision auch bei einem über die Tatidentität (§ 264 StPO ) hinausgehenden Zusammenhang i. S. des § 3 StPO ("Tatbeteiligung im weiteren Sinne" - vgl. BVerfG, NStZ 1982, 294 [hier: IV (449) 194 d]) drohen .
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