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   BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80   

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https://dejure.org/1982,392
BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,392)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,392)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Enteignung; Jagdausübungsrecht; Jagdrecht

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Entschädigungspflicht enteignungsrechtlicher Eingriffe in das Jagdausübungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; BJagdG § 8; BJagdG § 9
    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks durch eine Bundesautobahn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Jagdrecht - Enteignung - Entschädigungspflicht - Enteignungsgleicher Eingriff - Bundesautobahn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 261
  • NJW 1982, 2183
  • MDR 1982, 914
  • NVwZ 1982, 579 (Ls.)
  • DVBl 1982, 1090
  • DÖV 1983, 345
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 45/72

    Eingriff in Eigentum an Gemeindestraßen

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsurteils BGHZ 63, 196 war.

    Die Jagdgenossenschaft befindet sich, wenn in ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hoheitlich eingegriffen wird, in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (BVerfGE 45, 63, 79) wie der Inhaber eines Eigenjagdbezirks (vgl. ferner BayObLG, NJW 1975, 1128, das nicht von BGHZ 63, 196 abgewichen ist; so mit Recht Kreft in Anm. LM Art. 14 [A] GG Nr. 49).

  • BGH, 12.10.1970 - III ZR 117/67

    Schätzung für die von der Bundesautobahn einschließlich Zubringer im Stadtwald in

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der den Eigentümern gezahlte Betrag auch die entgangenen Erträgnisse einer Jagdnutzung auf den Trassenflächen (etwa in Form von Anteilen an der Jagdpacht) abgegolten hat (so Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 - III ZR 117/67, S. 21, Leitsatz in EJS IV S. 12 Nr. 7: für die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk; ebenso Mitzschke/Schäfer, aaO., § 14 Rdn. 13 und Büchs, aaO., Rdn. 231); eine Entschädigung für derartige Nachteile ist hier nicht im Streit.
  • BVerwG, 28.01.1980 - 3 C 113.79

    Jagdrecht - Ähnliche Flächen - Eigenjagdbezirk - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    In dieser Beschränkung der Rechtsstellung des Grundeigentümers liegt eine mit dem Grundgesetz im Einklang stehende Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwGE 59, 342, 346).
  • BGH, 05.04.1973 - III ZR 67/72

    Zinshöhe bei Enteignung

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteile BGHZ 60, 337 und vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75, WM 1979, 83, 85).
  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 55/80

    Enteignung - Ausgleichspflicht - Arrondierungsschaden - Wegfall von

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Vielmehr handelt es sich für die Klägerin, die Teilflächen für den Autobahnbau abgetreten hat, um einen Ausgleich für die Wertminderung des Restbesitzes, einen sogen. Folgeschaden (vgl. Senatsurteil vom 03. Dezember 1981 - III ZR 55/80, WM 1982, 279, 280; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 1978, S. 51 f.; Marschall/Schroeter/Kastner, BFStrG , 4. Aufl., Rdn. 8.47; vgl. ferner Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl., Rdn. 232).
  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 112/75

    Annahme von Ersatzland als Entschädigung

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteile BGHZ 60, 337 und vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75, WM 1979, 83, 85).
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 149/81

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages; Formularvertraglicher Vorbehalt einer

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Der Hinweis im Berufungsurteil auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Grundrechtsfähigkeit von Jagdgenossenschaften enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage, die im Übrigen unzulässig wäre (BGH, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, zur Veröffentlichung bestimmt - m.w.N.), sondern lediglich eine Begründung für die (unbeschränkte) Zulassung.
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
    Die Jagdgenossenschaft befindet sich, wenn in ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hoheitlich eingegriffen wird, in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (BVerfGE 45, 63, 79) wie der Inhaber eines Eigenjagdbezirks (vgl. ferner BayObLG, NJW 1975, 1128, das nicht von BGHZ 63, 196 abgewichen ist; so mit Recht Kreft in Anm. LM Art. 14 [A] GG Nr. 49).
  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

    In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65).

    Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).

    Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261).

    Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf.

  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

    Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.

    Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84, 261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR 117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten - Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene Jagdpacht auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgangene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den Grund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abgetretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.

    Das weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestandsveränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den bloßen Flächenverlust des Jagdbezirks angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition der Jagdgenossenschaft vor (in diesem Sinne auch Bewer WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR 1996, 388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 84, 261, 266 f verworfen; er hat einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die Grundflächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenossen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen.

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.).

    Es ist gleichsam ein "Stück abgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f.; 143, 321, 324).

    Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bauvorhaben, die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen entscheidenden Unterschied zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens der Jagdgenossen und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen (BGHZ 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.).

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Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80   

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https://dejure.org/1982,846
BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80 (https://dejure.org/1982,846)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1982 - III ZR 141/80 (https://dejure.org/1982,846)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1982 - III ZR 141/80 (https://dejure.org/1982,846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung einer Entschädigung für die teilweise Entziehung eines Pachtrechtes - Höhe einer Entschädigung bei vorzeitiger Entziehung des Pachtrechtes - Umfang der Eigentumsgarantie bei Enteignungen

  • rechtsportal.de

    Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2183 (Ls.)
  • WM 1982, 599
  • DÖV 1983, 168
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.11.1971 - III ZR 162/69

    Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß das Recht des Pächters oder Mieters zu den in § 86 Abs. 1 Nr. 3 BBauG genannten, gesondert entziehbaren Besitzrechten gehört, deren Enteignung zu einer nach Maßgabe der §§ 95, 96 BBauG festzusetzenden Entschädigung führen kann (Senatsurteil vom 15. November 1971 - III ZR 162/69 - NJW 1972, 528 m.w.Nachw..).

    Deshalb bestimmt sich auch beim vorzeitigen Entzug eines Pachtrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Pächter von seinem Recht , d.h. von seiner rechtlich gesicherten und geschützten Nutzungsmöglichkeit hat abgeben müssen (Senatsurteile vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = NJW 1967, 1085, 1086; vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290).

    Für den enteignungsbedingten Wegfall der rechtlich nicht gesicherten Erwartung, das Pachtverhältnis werde über die nach dem Pachtvertrag und möglichen gesetzlichen Kündigungs- und Räumungsfristen zu bestimmende Zeit hinaus fortgesetzt werden, kann daher auf der Grundlage des Art. 14 GG eine Entschädigung nicht zugebilligt werden (Senatsurteil vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290; Gelzer/Busse, Umfang des Entschädigungsanspruchs, 2. Aufl., Rdz. 606; Aust/Jacobs, Enteignungsentschädigung, S. 106).

    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Pächters (Mieters) zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635).

    Von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfaßt ist daher nur der rechtliche Bestand (Inhalt) der Pachtverhältnisse (unter Berücksichtigung des dem Verpächter zustehenden Kündigungsrechts und einschlägiger Kündigungsschutzvorschriften) im Zeitpunkt des Besitzverlustes nach ausgesprochener Enteignung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1971 a.a.O. S. 529).

    Die Entschädigung hat sich vielmehr auf einen Ausgleich der durch die vorzeitige Verdrängung aus dem Pachtverhältnis entstandenen Vermögensnachteile zu beschränken (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. November 1971 aaO; Gelzer/Busse a.a.O. Rdz. 608).

  • BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65

    Mietverhältnis und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (BVerfGE 25, 112, 121; 45, 63, 81; 52, 1, 27; Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; 62, 96, 99; 64, 382, 392 f [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; 66, 173, 176; 80, 360 = WM 1981, 997, 998; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 6/80 - und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80; Kreft, WM 1977 Sonderbeilage Nr. 2 S. 3).

    Deshalb bestimmt sich auch beim vorzeitigen Entzug eines Pachtrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Pächter von seinem Recht , d.h. von seiner rechtlich gesicherten und geschützten Nutzungsmöglichkeit hat abgeben müssen (Senatsurteile vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = NJW 1967, 1085, 1086; vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290).

    Für den enteignungsbedingten Wegfall der rechtlich nicht gesicherten Erwartung, das Pachtverhältnis werde über die nach dem Pachtvertrag und möglichen gesetzlichen Kündigungs- und Räumungsfristen zu bestimmende Zeit hinaus fortgesetzt werden, kann daher auf der Grundlage des Art. 14 GG eine Entschädigung nicht zugebilligt werden (Senatsurteil vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290; Gelzer/Busse, Umfang des Entschädigungsanspruchs, 2. Aufl., Rdz. 606; Aust/Jacobs, Enteignungsentschädigung, S. 106).

    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Pächters (Mieters) zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635).

    Anders als beim Eigentum als der grundsätzlichen und nicht zeitgebundenen Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von einer Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB), handelt es sich bei der (Grundstücks-)Pacht um eine grundsätzlich befristete schuldrechtliche Beziehung zum (jeweiligen, vgl. § 571 in Verb. mit § 581 Abs. 2 BGB) Verpächter, deren Inhalt durch den Pachtvertrag und dessen gesetzliche Ausformung (§ 581 BGB) sowie dazu bestehende Sonderregelungen bestimmt wird; diese Beziehung verdichtet sich auch dann nicht zu einer eigentumsähnlichen Rechtsposition, wenn das Pachtverhältnis bereits viele Jahre bestanden hat und wenn aus tatsächlichen Gründen mit einer baldigen (an sich möglichen) Kündigung nicht zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 50, 284, 290).

  • BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57

    Enteignung bei Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    Außer Betracht bleibt die mehr oder minder sichere tatsächliche Erwartung, daß das Pachtverhältnis ohne die Enteignung noch über Jahre fortgesetzt worden wäre (Abweichung von BGHZ 26, 248).

    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Pächters (Mieters) zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635).

  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (BVerfGE 25, 112, 121; 45, 63, 81; 52, 1, 27; Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; 62, 96, 99; 64, 382, 392 f [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; 66, 173, 176; 80, 360 = WM 1981, 997, 998; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 6/80 - und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80; Kreft, WM 1977 Sonderbeilage Nr. 2 S. 3).

    Der erkennende Senat hat allerdings einen gewissen Wertausgleich für "Chancen" dort zugebilligt, wo Grundstücke dem enteignenden Zugriff unmittelbar ausgesetzt und dadurch der privaten Nutzung entzogen werden (BGHZ 63, 240; 66, 173).

  • BGH, 10.03.1977 - III ZR 195/74

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Geländen die im Außenbereich liegen -

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    Wie der Senat u.a. im Urteil vom 8. Oktober 1981 (III ZR 6/80) klargestellt hat, führt deshalb auch die sog. Differenzmethode (auch Differenzwertverfahren, vgl. dazu Aust/Jacobs a.a.O. S. 26, Geizer/Busse a.a.O. Rdz. 246 f) im Bereich des Art. 14 GG nur dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn im Ausgangswert solche wertbildenden Kriterien unberücksichtigt bleiben, auf deren Fortbestand ein rechtlich gesicherter Anspruch oder eine rechtliche Anwartschaft nicht bestand (vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 1977 - III ZR 195/74 - MDR 1977, 820 = WM 1977, 624 = BauR 1977, 337 m.w.Nachw..).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    14 GG schützt grundsätzlich nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (BVerfGE 25, 112, 121; 45, 63, 81; 52, 1, 27; Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; 62, 96, 99; 64, 382, 392 f [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; 66, 173, 176; 80, 360 = WM 1981, 997, 998; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 6/80 - und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80; Kreft, WM 1977 Sonderbeilage Nr. 2 S. 3).
  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    Der erkennende Senat hat allerdings einen gewissen Wertausgleich für "Chancen" dort zugebilligt, wo Grundstücke dem enteignenden Zugriff unmittelbar ausgesetzt und dadurch der privaten Nutzung entzogen werden (BGHZ 63, 240; 66, 173).
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    Diese Entschädigungsgrundsätze sollen gewährleisten, daß der von der Enteignung Betroffene einen wirklichen Wertausgleich für das Genommene erhält, der so bemessen ist, daß der Eigentümer sich damit eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt, verschaffen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 39, 198, 200).
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63

    Begriff des "Nutzungsberechtigten" i.S.d. § 11 Preußisches Gesetz über die

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    Deshalb bestimmt sich auch beim vorzeitigen Entzug eines Pachtrechts die Enteignungsentschädigung für Folgeschäden nur nach dem, was der Pächter von seinem Recht , d.h. von seiner rechtlich gesicherten und geschützten Nutzungsmöglichkeit hat abgeben müssen (Senatsurteile vom 19. September 1966 - III ZR 216/63 = NJW 1967, 1085, 1086; vom 15. November 1971 aaO; BGHZ 50, 284, 290).
  • BGH, 27.01.1969 - III ZR 73/68

    Teileinigung über zu enteignendes Recht - Vorzeitige Besitzeinweisung des

    Auszug aus BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
    An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Pächters (Mieters) zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290; vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635).
  • BGH, 14.12.1970 - III ZR 102/67

    Ausgleichspflicht des Hoferben und Enteignungsentschädigung

  • BGH, 28.01.1974 - III ZR 11/72

    Keine Enteignungsentschädigung bei Wertminderung eines Grundstücks durch den Bau

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

  • BGH, 07.05.1981 - III ZR 67/80

    Ermittlung der Wertminderung des Restgrundstücks bei Teilenteignung für

  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 55/80

    Enteignung - Ausgleichspflicht - Arrondierungsschaden - Wegfall von

  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 111/70

    Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke -

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02

    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten

    Wäre eine Vertragskündigung vor dem ursprünglich ins Auge gefaßten oder sich etwa aus dem besonderen Zweck des Vertrages ergebenden - aber nicht formwirksam vereinbarten - Vertragsende bei einer Gesamtwürdigung als gegen § 242 BGB verstoßend anzusehen, so wäre dies auch für die Einschätzung der Rechtsposition des Pächters im Enteignungsverfahren relevant (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 - WM 1982, 599 = BRS 45, 492 f: Kündigung zur Unzeit).
  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Wäre eine Vertragskündigung vor dem ursprünglich ins Auge gefaßten oder sich etwa aus dem besonderen Zweck des Vertrages ergebenden - aber nicht formwirksam vereinbarten - Vertragsende bei einer Gesamtwürdigung als gegen § 242 BGB verstoßend anzusehen, so wäre dies auch für die Einschätzung der Rechtsposition des Pächters im Enteignungsverfahren relevant (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 - WM 1982, 599 = BRS 45, 492 f: Kündigung zur Unzeit).
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

    Eine entschädigungsfähige Rechtsposition kommt ihm nur zu, soweit sein Nutzungsrecht vertraglich gesichert und nicht durch Kündigung des Pachtvertrages außerhalb des Denkmalschutzrechts beendbar ist (Senatsurteile v. 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 - WM 1982, 599 - und - III ZR 114/80 - BGHZ 83, 1, 3 ff. [BGH 07.01.1982 - III ZR 114/80]; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rn. 279 f.).
  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 103/84

    Entschädigungsanspruch wegen Veränderung einer in einer gemeindlichen Straße

    Diese Regelung des § 11 des Vertrages könnte dafür sprechen, bei der Beantwortung der Frage, welche vom Eigentumsschutz umfaßte und deshalb entschädigungsfähige Rechtsposition das (private) Nutzungsrecht dem Wasserwerk und seinem Rechtsnachfolger vermittelt hat, die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die der Senat in seinen Urteilen vom 7. Januar 1982 (III ZR 114/80 = BGHZ 83, 1, 3 f u. III ZR 141/80 = WM 1982, 599, 600 f) für Miet- und Pachtrechte entwickelt hat.

    Das vertragliche Leitungsrecht beruht mithin auf einer Rechtsposition, die einem grundsätzlich unkündbaren Nutzungsrecht sehr nahe kommt und deshalb eine Anwendung der oben dargelegten Grundsätze (s. BGHZ 83, l u. WM 1982, 599 ) ausschließt.

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 43.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

    Gleiches gilt für die von der Beschwerde erwähnten Urteile des Bun-desgerichtshofs vom 7. Januar 1982 (III ZR 114/80 BGHZ 83, 1 sowie III ZR 141/80 WM 1982, 599).
  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 39/84

    Enteignung eines Fährbetriebes durch Inbetriebnahme einer Flußbrücke

    Auch das aus dem Pachtvertrag abgeleitete Recht der Kläger zum Übersetzen vom linken zum rechten Rheinufer wird durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. zum Pachtvertrag Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 = LM Nr. 3 zu § 86 BBauG).
  • BGH, 08.12.1988 - III ZR 193/87

    Umfang des Manöverschadensersatzes bei Beschädigung einer Langlaufloipe von

    Entschädigungsfähig ist auch insoweit nur die Beeinträchtigung von rechtlich geschützten konkreten Werten, nicht die Vereitelung von Erwartungen und Chancen oder die Beeinträchtigung bloßer wirtschaftlicher Interessen (BGHZ 83, 1, 3 für die Entziehung eines Mietrechts; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 - WM 1982, 599 für die Entziehung eines Pachtrechts).
  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 6/87

    Bewertung eines Pachtrechts

    Es hat daher bei der Frage nach dem, was dem Betroffenen durch eine vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses genommen wird, u.a. außer Betracht zu bleiben, wie lange das Pachtverhältnis ohne die vorzeitige Aufhebung tatsächlich noch gedauert haben würde; enteignungsrechtlich erheblich ist allein, welche Pachtdauer rechtlich gesichert war (Senatsurteilevom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80 = BGHZ 83, 1 und III ZR 141/80 = WM 1982, 599).
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