Rechtsprechung
| BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Zum Abfindungsanspruch des am Aufbau und Betrieb eines Unternehmens beteiligten Partners nach Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Kurzfassungen/Presse (2)
- reference-global.com (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB Vor §§ 1353 ff.
Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Verfahrensgang
- BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81
- BGH, 29.09.1982 - II ZR 263/81
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 84, 388
- NJW 1982, 2863
- ZIP 1982, 1198
- MDR 1983, 30
- DNotZ 1983, 184 (Ls.)
- FamRZ 1982, 1065
- JR 1983, 58
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
Familienrecht - Ausgleichsansprüche nach Beziehungsende bei Immobilieneigentum?
Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146;… vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95). - BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02
Familienrecht - Ausgleichsanspruch bei Ehegatteninnengesellschaft
Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).*).Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.).
- BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und …
Daher ist für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für die Ehegatteninnengesellschaft gefordert wird, hier kein Raum (BGHZ 84, 388, 391), was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln erlaubt.Die Bedeutung der Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (…Blumenröhr aaO S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388, 391 und 115, 261, 264, in denen für die gemeinsame Wertschöpfung durch nichteheliche Partner oder später verheiratete Verlobte eine Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene Zuwendungen unter Nichtehegatten Dissertation 1997 S. 240 ff.).
- BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91
Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Das gilt u.a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55, 56; 84, 388, 390 f.;… Sen.Urt. v. 1. April 1965 - II ZR 182/62, WM 1965, 793; v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, WM 1983, 840, 841 = NJW 1983, 2375; v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, WM 1985, 1268).Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55, 56 f.; 84, 388, 390;… Sen.Urt. v. 23. Februar 1981 - II ZR 124/80, LM BGB § 705 Nr. 32 = NJW 1981, 1502 = WM 1981, 526, 527;… v. 2. Mai 1983 - II ZR 148/82, aaO.;… v. 24. Juni 1985 - II ZR 255/84, aaO.;… BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 ).
Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen (vgl. BGHZ 45, 258, 261) oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten (vgl. BGHZ 84, 388, 390) zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen (…vgl. Hausmann, aaO. S. 600), wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden.
- BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92
Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Das gilt u. a. für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (BGHZ 77, 55 (56) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390 f.) = NJW 1982, 2863 = LM § 730 BGB Nr. 9; Senat, WM 1965, 793; NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841); NJW 1986, 51 = WM 1985, 1268).Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 77, 55 (56 f.) = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388 (390) = NJW 1982, 2863 = LM § 730 BGB Nr. 9; Senat, NJW 1981, 1502 = LM § 705 BGB Nr. 32 = WM 1981, 526 (527); NJW 1983, 2375 = WM 1983, 840 (841); NJW 1986, 51 = WM 1985, 1268; BGH, NJW 1985, 1841 = LM § 138 ZPO Nr. 21).
Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen (vgl. BGHZ 45, 258 (261) = NJW 1966, 1653 = LM § 815 BGB Nr. 2 L) oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten (vgl. BGHZ 84, 388 (390) = NJW 1982, 2863 = LM § 705 BGB (L) Nr. 38) zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen, wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-) Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden.
- BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83
Sachdienlichkeit einer Klageänderung
b) Eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Regeln kommt erst in Betracht, wenn der mit den Aufwendungen eines Partners geschaffene Wert nach dem Willen beider Partner ihnen nicht nur zur gemeinsamen Nutzung dienen, sondern auch - mindestens wirtschaftlich - gemeinsam gehören soll (BGHZ 84, 388, 390; 77, 55, 57). - BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08
Familienrecht - Gemeinschaftsbezogene Zuwendung in nichtehelicher Gemeinschaft
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. BGHZ 84, 388, 390 = FamRZ 1982, 1065; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 255/84 - FamRZ 1985, 1232; vom 25. Februar 1991 - II ZR 46/90 - NJW-RR 1991, 898; vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 906; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822).Eine hiervon abweichende Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der Ausgleichsmöglichkeiten führen, die bereits nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bestanden (vgl. etwa BGHZ 84, 388, 390).
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06
Familienrecht - Ausgleichsansprüche nach Beziehungsende bei Immobilieneigentum?
Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146;… vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95). - BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der …
Auch bei einer solchen kommt im übrigen mangels einer dahingehenden Vereinbarung ein Anspruch analog den §§ 730 ff BGB in Betracht, wenn die Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen erheblichen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. BGHZ 84, 388, 390 f). - BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88
Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung …
Zudem ist es der Zweck der Rechtsprechung zur Analogie, durch die Bereitstellung von sonst nicht gegebenen Ausgleichsmechanismen sachgerechte und billige Ergebnisse zu ermöglichen (vgl. BGHZ 31, 197, 200 f; 84, 388, 391); hier steht aber das Recht der Gemeinschaft zur Verfügung. - OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 24 U 73/03
Zum Schadenersatzanspruch des Mandanten gegen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter …
- BGH, 24.06.1985 - II ZR 255/84
Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- BGH, 25.02.1991 - II ZR 46/90
Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Partnern einer nichtehelichen …
- KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- OLG Köln, 22.07.1992 - 11 U 50/92
BGB Vor §§ 1353 ff.
- FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1354/06
Nachlassverbindlichkeit - Ausgleichszahlung an nichtehelichen Lebenspartner
- OLG München, 28.07.1987 - 5 U 2074/87
BGB Vor §§ 1353 ff.
- LG Gießen, 06.04.1994 - 1 S 519/93
BGB § 242, §§ 730 ff, § 812 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs. 2, § …
- BGH, 21.10.1985 - II ZR 20/85
- BGH, 21.10.1985 - II ZR 20/83
