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   BGH, 27.07.1982 - 1 StR 209/82   

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https://dejure.org/1982,1700
BGH, 27.07.1982 - 1 StR 209/82 (https://dejure.org/1982,1700)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1982 - 1 StR 209/82 (https://dejure.org/1982,1700)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1982 - 1 StR 209/82 (https://dejure.org/1982,1700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untreue durch betrügerische Abrechnungen von Gutachten und Forschungsaufträgen - Streit über die Höhe des entstandenen Schadens - Irrtum über die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme wissenschaftlicher Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2881
  • MDR 1982, 1036
  • NStZ 1982, 465 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus BGH, 27.07.1982 - 1 StR 209/82
    Das Nutzungsentgelt ist ein Ausgleich für die Vorteile, die der Beamte dadurch genießt, daß er Einrichtungen, Material und Personal, deren Inanspruchnahme für seine Nebentätigkeit erforderlich ist, "vorfindet" und sich ohne eigenes wirtschaftliches Risiko nutzbar machen kann (BVerwG NJW 1974, 1440, 1443; VGH Mannheim NJW 1976, 2314, 2315/2316).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1976 - IV 1351/72
    Auszug aus BGH, 27.07.1982 - 1 StR 209/82
    Das Nutzungsentgelt ist ein Ausgleich für die Vorteile, die der Beamte dadurch genießt, daß er Einrichtungen, Material und Personal, deren Inanspruchnahme für seine Nebentätigkeit erforderlich ist, "vorfindet" und sich ohne eigenes wirtschaftliches Risiko nutzbar machen kann (BVerwG NJW 1974, 1440, 1443; VGH Mannheim NJW 1976, 2314, 2315/2316).
  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel;

    Auf diesen Differenzbetrag geht die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht ein, obwohl hinsichtlich dieser Tatkomplexe eine mögliche Untreuehandlung auch darin bestehen könnte, dass hoheitliche Mittel für private Zwecke verwendet worden sein könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1982 - 1 StR 209/82, NJW 1982, 2881; MünchKomm/StGB/Dierlamm § 266 Rn. 220).

    aa) Der Angeklagte Prof. Dr. F. als Lehrstuhlinhaber hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen seine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1982 - 1 StR 209/82, NJW 1982, 2881) verletzt, indem er es unterlassen hat, der Hochschule gegenüber die nach Abschluss der jeweiligen Projekte noch verbleibenden Drittmittel zu offenbaren.

  • BGH, 21.07.1989 - 2 StR 214/89

    Strafmilderung bei Untreue durch Unterlassen

    Ob diese Vorschrift auf Untreue durch Unterlassen angewendet werden darf, ist streitig (verneinend unter Hinweis auf die Gleichstellung von Tun und Unterlassen im Tatbestand des § 266 StGB: Jescheck in LK 10. Aufl. S. 553; Rudolphi ZStW 86, 68, 69 und in SK-StGB § 13 Rdn. 6; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 3 zu § 13; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. vor § 13 Rdn. 136; für eine Anwendung: Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2, 7. Aufl. § 46 Rdn. 143, 144; Schünemann ZStW 96, 287, 303 mit Fußn. 50, S. 317 mit Fußn. 101; differenzierend: Lackner, StGB 18. Aufl. § 13 Anm. 5 b; offengelassen in BGH NJW 1982, 2881, 2882).
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