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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.10.1981 - 4 Re Miet 6/81   

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OLG Hamm, 01.10.1981 - 4 Re Miet 6/81 (https://dejure.org/1981,1191)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.10.1981 - 4 Re Miet 6/81 (https://dejure.org/1981,1191)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Oktober 1981 - 4 Re Miet 6/81 (https://dejure.org/1981,1191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verspätete Zwangsvollstreckung aus einem wegen Zahlungsverzuges erwirkten Räumungsurteils; Verlängerung des Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vollstreckung aus Räumungsurteil

  • rechtsportal.de

    BGB § 242, § 535; ZPO § 721

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 341
  • MDR 1982, 147
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Düsseldorf, 16.02.1979 - 21 S 402/78
    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.1981 - 4 REMiet 6/81
    Das Landgericht Düsseldorf (MDR 1979, 496) hält die Zwangsvollstreckung aus einem wegen Zahlungsverzuges erwirktem Räumungsurteil für unzulässig, wenn der Gläubiger aus diesem Urteil länger als 1 Jahr lang nicht vollstreckt, sondern den Mieter weiterhin zur Zahlung auffordert und Mietzahlungen entgegennimmt; das Gericht verweist dabei insbesondere auf den Rechtsgedanken des § 721 Abs. 5 ZPO ; Jedenfalls dann, wenn der Vermieter innerhalb der in § 721 Abs. 5 ZPO von einem erstrittenen Räumungstitel keinen Gebrauch mache, gebe er dadurch unmißverständlich und unausweichlich seinen Willen zu erkennen, dem Räumungsschuldner den Gebrauch der Mieträume weiter gegen Entgelt zu überlassen.

    Keineswegs kann mithin wegen ihrer Vollstreckungsgläubiger schützenden Funktion dieser Vorschrift entnommen werden, der Gesetzgeber habe damit unter jedem Interessenansatz und allgemein zum Ausdruck gebracht, daß spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des Räumungstitels zwischen den früheren Vertragsparteien klare Verhältnisse dahin geschaffen werden sollen, daß das Mietverhältnis nicht zu nur rechtlich, sondern auch tatsächlich beendet ist (vgl. aber die Argumentation des LG Düsseldorf MDR 1979, 496).

  • AG Hamburg-Altona, 01.03.2005 - 316 C 635/04
    Dass hierfür auch ein praktisches Bedürfnis besteht, etwa weil verhindert werden soll, dass der ehemalige Mieter gegebenenfalls jahrelang eine Stellung als nur geduldeter "Mieter 2. Klasse" erhält, der jederzeit mit einer Vollstreckung des Titels rechnen muss, ist fast allgemein anerkannt (vgl. etwa OLG Hamm, RE v. 01.10.1981, NJW 1982, S. 341; LG Hamburg, Urt.v. 20.05.1988, WuM 1989, S. 32; LG Essen, Urt.v. 02.03.1983, WuM 1984, S. 252; LG Düsselorf, Urt.v. 16.02.1979, MDR 1979, S. 496; LG Hannover, B.v. 28.12.1978, MDR 1979, S. 495 [LG Hannover 28.12.1978 - 11 T 188/78] ).

    Diesbezüglich sind die Fristen, die in § 545 Abs. 1 BGB oder § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO genannt sind, aus den im Beschluss des OLG Hamm vom 01.10.1981 ( NJW 1982, S. 341 [BGH 05.10.1981 - II ZR 49/81] ) genannten Gründen ungeeignet.

    So ist zu berücksichtigen, dass es generell nicht im Interesse der zur Räumung verurteilten Mieter liegen kann, jedes oder doch auch schon ein verhältnismäßig kurzfristiges Zuwarten des Gläubigers mit der Räumungsvollstreckung allzu rigoros und schematisch mit dem Verlust der Vollstreckungsfähigkeit des Titels zu beantworten, denn eine solche Handhabung wäre geeignet, zu einer verschärften Vollstreckungspraxis der Gläubiger von Räumungstiteln zu führen (OLG Hamm, RE v. 01.10.1981, a.a.O.; vgl. auch LG Mönchengladbach, B.v. 02.02.1990, WuM 1990, S. 161).

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die Frage der Neubegründung des Mietvertrages und die Frage der Verwirkung seien unabhängig voneinander zu beurteilen (so etwa OLG Hamm, B.v. 01.10.1981, NJW 1982, S. 341; LG Hamburg, Urt.v. 20.05.1988, WuM 1989, S. 32: LG Essen, Urt.v. 02.03.1983, WuM 1984, S. 252), kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

  • AG München, 08.02.2019 - 472 C 22568/18

    Wer zu spät kommt...

    Einigkeit besteht jedenfalls insoweit, als keine für alle Fallgestaltungen wirksame absolute zeitliche Grenze besteht, sondern eine Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der verständigen Interessenlage der Vertragsparteien zu erfolgen hat (OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 1.10.1981 - 4 ReMiet 6/81, NJW 1982, 341).
  • AG Darmstadt, 28.02.2019 - 308 C 7/19

    Verwirkung eines Räumungstitels nach 12 Jahren ununterbrochener Mietzahlung

    Vielmehr sind die jeweils umfassend zu würdigenden Umstände des Einzelfalles maßgeblich (OLG Hamm, 01.10.1981 - 4 REMiet 6/81 -, Rn. 5 f.).

    Je länger der Gl. mit einer Vollstreckung zuwartet, desto seltener wird deshalb die Zulässigkeit einer späteren Vollstreckung zu bejahen sein, desto schwerer ist die Feststellung denkbar, der Gl. hätte den Schuldner lange Zeit oder gar - wie hier - mehrere Jahre hindurch trotz vorhandenen Räumungstitels rechtsgrundlos (und nicht in Wahrheit unter stillschweigender Fortsetzung des Mietvertrages) weiter wohnen lassen (OLG Hamm, 01.10.1981- MDR 1982, 147 ).

  • LG Frankfurt/Main, 10.07.2014 - 11 S 398/13

    Eigenkündigung vor 18 Monaten: Keine Verwirkung des Räumungsanspruchs!

    Denn davon abgesehen, dass der Begriff der "Miete" in der Praxis ohnehin häufig für jegliche Nutzungsentgeltansprüche des Vermieters gebraucht wird (vgl. nur OLG Hamm, NJW 1982, 341; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 546 Rn. 80), werden in dem Schreiben Zahlungsansprüche seit März 2011 und damit tatsächlich - zumindest auch - Forderungen im Sinne des § 535 Abs. 2 BGB geltend gemacht.
  • AG München, 15.04.2016 - 453 C 26721/15

    Formelle Unwirksamkeit der im Prozess zu Protokoll erklärten Kündigung eines

    Beruht der Titel auf einer Kündigung wegen Zahlungsverzug, so kann hiervon etwa ausgegangen werden, wenn der Mieter regelmäßig Miete zahlt und der Vermieter die Zahlungen jahrelang entgegen genommen hat (vgl. Schmidt-Futterer-Blank, 12. Auflage, 2015, § 545, Rn. 35, OLG Hamm WuM 1981, 257).
  • LG Hamburg, 14.01.2013 - 307 T 2/13

    Räumungsvollstreckung gegen den ehemaligen Wohnraummieter: Titelverwirkung bei

    Dies lässt sich indes nicht allgemein beurteilen, sondern nur nach den jeweils zu würdigendem Umständen des Einzelfalles (siehe dazu nur den grundlegenden Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 1. Oktober 1981, NJW 1982, 341 = ZMR 1981, 342).
  • OLG Frankfurt, 13.12.1990 - 20 REMiet 2/90
    103/80">ZMR 1982, 84 = DWW 1982, 121 = RES I § 536 BGB Nr. 1 für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung; OLG Karlsruhe WuM 1989, 124 unter II 4 = ZMR 1989, 144 = DWW 1989, 83 = RES VII 3. MietRÄndG Nr. 92; siehe auch OLG Hamm NJW 1982, 341 unter II 2 a E = MDR 1982, 147 = WuM 1981, 257 = ZMR 1982, 13 = DWW 1981, 293 = RES I § 554 BGB Nr. 1 für den Fall der Verwirkung).
  • AG Hamburg, 08.07.2008 - 48 C 421/07
    Wann dies der Fall und das Zeitmoment erfüllt ist, richtet sich jeweils nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. OLG Hamm NJW 1982, 341).
  • OLG Hamm, 01.02.1982 - 4 REMiet 7/81
    a) In seinem Rechtsentscheid vom 1.10.1981 (4 ReMiet 6/81, NJW 1982, 341 = …

    NW 1981, 273 = DB 1981, 2380 = ZMR 1982, 13 = DWW 1981, 293 = WuM 1981, 257 = GrundE 1981, 1105) hat sich der Senat mit der Frage befaßt, ob der Vermieter aus einem wegen Mietzahlungsverzuges erstrittenen Räumungsurteils noch nach Jahren vollstrecken darf, wenn er den Mieter bis dahin nach immer wieder erreichten »Mietzahlungen« hat wohnen lassen.

  • KG, 07.01.2016 - 8 U 205/15

    Fristlose Kündigung des Gewerberaummietvertrages wegen Zahlungsverzuges mit 2

    Besondere Umstände, die ein Vertrauen des Beklagten darauf rechtfertigen könnten, der Kläger würde seinen Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht mehr geltend machen, so dass die Klageerhebung als treuwidrig erscheinen könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie ein Verhalten des Klägers insbesondere nach der Kündigung vom 22.10.2014, das den Schluss zuließe, er habe das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortsetzen oder neu begründen wollen (vgl. OLG Hamm, RE v. 1.10.1981 - 4 REMiet 6/81 - juris Rn. 9; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., VI Rn. 204; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., § 545 BGB Rn. 35; LG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 9 S 258/13 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Hamm, 28.04.1989 - 30 REMiet 1/89
  • AG Recklinghausen, 22.10.2018 - 21 M 2795/18

    Vollstreckung aus gerichtlichem Räumungstitel

  • OLG Köln, 25.09.1996 - 11 W 7/96

    Geltendmachung von Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren

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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1981 - II ZR 49/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2900
BGH, 05.10.1981 - II ZR 49/81 (https://dejure.org/1981,2900)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1981 - II ZR 49/81 (https://dejure.org/1981,2900)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1981 - II ZR 49/81 (https://dejure.org/1981,2900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren - Berücksichtigung des Werts des Streitgegenstandes der ersten Instanz - Begrenzung - Rechtsmittel - Erhöhung des Streitwertes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 341
  • MDR 1982, 299
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.02.2013 - II ZR 46/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag

    Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 56/98

    Erhöhung des Streitwerts in der Berufungsinstanz

    Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81 - NJW 1982, 341).

    Diese Auslegung des Gesetzes, die auch in der kostenrechtlichen Fachliteratur anerkannt ist (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 9. Aufl. § 17 A II a m.w.N.), gilt unbeschadet dessen weiter, daß die - in dem Beschluß vom 5. Oktober 1981 aaO zur Begründung mit herangezogenen - Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 GKG und des § 15 Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen [(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)] vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) aufgehoben bzw. geändert worden sind; daß der Gesetzgeber durch diese Änderungen, wonach künftig immer der Wert zu Beginn einer Instanz maßgebend sein soll (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 62), das bisherige Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG antasten wollte, ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 19.02.1992 - XII ZR 240/91

    Streitwert: Vermögensauseinandersetzung - Scheidung nach DDR-Recht -

    Daß der Verkehrswert des Gebäudes während des Verfahrens erster Instanz niedriger gewesen sein mag, ist nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG erheblich, wie Satz 3 durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 GKG klarstellt (vgl. BGH NJW 1982, 341).
  • OVG Bremen, 09.01.2009 - 2 A 38/05

    Festsetzung der Höhe des Streitwertes bei einem Unfallausgleich

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  • OLG Brandenburg, 14.09.2022 - 7 W 97/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Begrenzung des Werts eines

    Damit wird ausgeschlossen, den Wert des - wie hier - unverändert gebliebenen Streitgegenstandes anders zu bemessen, indem andere Bemessungskriterien angewandt werden oder indem das Angriffsinteresse des Berufungsführers höher bemessen wird als dasjenige des in erster Instanz erfolgreichen Klägers (vgl. BGH, NJW 1982, 341; NJW-RR 1998, 1452).
  • AG Hamburg-Altona, 01.03.2005 - 316 C 635/04
    Diesbezüglich sind die Fristen, die in § 545 Abs. 1 BGB oder § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO genannt sind, aus den im Beschluss des OLG Hamm vom 01.10.1981 ( NJW 1982, S. 341 [BGH 05.10.1981 - II ZR 49/81] ) genannten Gründen ungeeignet.
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