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   BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81   

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https://dejure.org/1981,753
BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81 (https://dejure.org/1981,753)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1981 - 2 StR 121/81 (https://dejure.org/1981,753)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 121/81 (https://dejure.org/1981,753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Anordnung des Verfalls - Anwendung des Bruttoprinzips (Vermögensvorteil) - Abzug von Aufwendungen infolge Einkommenssteuer für Bestechungsgelder

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Berücksichtigung der Einkommensteuer bei Einziehung des Bestechungslohns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 314
  • NJW 1982, 774
  • MDR 1982, 332
  • NStZ 1982, 245 (Ls.)
  • NStZ 1982, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

    Auszug aus BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81
    Daß eine solche Kürzung vorzunehmen sei, entspricht der Auffassung, die der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1981 - 2 StR 644/80 - (BGHSt 30, 46, 51 = NJW 1981, 1457, 1458) [BGH 20.02.1981 - 2 StR 644/80] vertreten hat; danach kann nur derjenige Teil des Bestechungslohns für verfallen erklärt werden, der nach Abzug der Einkommensteuer verbleibt.

    Zwar unterliegen Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (RFH RStBl 1944, 731; Blümich/ Falk, EStG 11. Aufl. § 22 Anm. IX 2; Bühler/Paulick, EStG 2. Aufl. § 22 Rdn. 6; Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG 3. Aufl. § 22 Anm. 76; BGHSt 30, 46, 51).

  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81
    Demgemäß unterliegt etwa bei dem Verkauf von Rauschgift nicht der volle Verkaufserlös dem Verfall; vielmehr sind die Unkosten abzusetzen, so der Preis, den der Verkäufer an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er sie aus dem betreffenden Geschäft schuldet (BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]).
  • BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81
    Dies entspricht im übrigen auch der Rechtsauffassung des 3. Strafsenats, der in einer neueren Entscheidung lediglich offengelassen hat, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Einkommensteuer bereits bezahlt oder unanfechtbar veranlagt ist (BGH, Beschluß vom 10. April 1981 - 3 StR 236/80 - vgl. im übrigen auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 73 Rdn. 17; a.A. Schäfer in LK StGB, 10. Aufl. § 73 Rdn. 19).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Soweit es zu dieser Frage obergerichtliche Entscheidungen gibt, gehen diese angesichts der unbestrittenen Absetzbarkeit nach dem Einkommensteuerrecht im allgemeinen davon aus, daß dem Verfall nach §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG ebenso wie der Abführung nach § 8 WiStG der volle Betrag des durch die begangene Ordnungswidrigkeit erlangten Gewinns zugrunde gelegt werden muß (vgl. etwa BGHSt 30, 314; BayObLGSt n. F. 1977, 28; bedenklich für die Fälle des § 73c StGB insoweit BGHSt 33, 37 (40), und BGH, NJW 1989, S. 2139 (2140)).
  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Berücksichtigt kann auch werden, ob der Verfallsbetroffene die Mittel in einer Notlage für seinen Lebensunterhalt verbrauchte, was für eine Anwendung der Ermessensvorschrift spräche, oder ob er die Mittel für Luxusartikel oder zum Vergnügen verbrauchte (BGH NJW 1982, 774), was als Argument gegen ihre Anwendung herangezogen werden kann.
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Der "wirtschaftliche Vorteil" nach § 17 Abs. 4 OWiG und der "Mehrerlös" nach § 38 Abs. 4 GWB rücken damit in die Nähe zu dem durch eine Straftat erlangten "Vermögensvorteil", dessen Verfall nach §§ 73, 73a StGB angeordnet werden kann (vgl. auch § 30 Abs. 5 OWiG) und bei dessen Ermittlung die Einkommensteuer ebenfalls nicht abzuziehen ist (BGH-Urteil vom 18. Dezember 1981 2 StR 121/81, Juristenzeitung - JZ - 1982, 216).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Eine solche Ermessensentscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Gründen, die zu einem etwaigen Wegfall der Bereicherung geführt haben (vgl. BGH NJW 1982, 774 [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81] a.E., insoweit in BGHSt 30, 314 [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81] nicht mitabgedruckt; Dreher/Tröndle a.a.O. § 73 c Rdn. 3; Horn in SK - Stand November 1983 - § 73 c Rdn. 6).

    Allerdings darf bei der Bemessung des Verfallbetrages nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB die hierauf entfallende Einkommensteuer nicht abgezogen werden, weil sie den Vorteil, der dem Täter aus der Entgegennahme des Bestechungslohns erwächst, nicht unmittelbar mindert (BGHSt 30, 314, 315 f [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81]; a.A. Schäfer in LK, 10. Aufl. § 73 Rdn. 19; Bock NStZ 1982, 377).

  • BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1981 habe der Bundesgerichtshof allerdings die gegenteilige Ansicht vertreten (BGHSt 30, 314 ).
  • BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88

    Besteuerung des dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteils

    Wohl ist bei der Bemessung des erlangten Vermögensvorteils die Einkommensteuer grundsätzlich nicht abzuziehen (BGHSt 30, 314 ff [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81]).

    Dem stand die Entscheidung BGHSt 30, 314 ff [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81] nicht entgegen.

    Das über den Verfall neu entscheidende Tatgericht wird bei der Prüfung der für die Anwendung des § 73 c StGB maßgebenden Umstände auch zu erwägen haben, ob und inwieweit dem Angeklagten aus der Zahlung des festzusetzenden Verfallsbetrages steuerliche Vorteile (Verlustabzug, § 10 d EStG) erwachsen (vgl. BGHSt 30, 314, 316) [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81].

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 316/91

    Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde

    Damit kann darauf Rücksicht genommen werden, auf welche Weise der Verfallsbetroffene das Erlangte ausgegeben oder sonst verloren hat, ob er es etwa "in 'Massagesalons' und Bars verbracht" (BGH NJW 1982, 774) oder aber "in Notlage verbraucht" (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 73c Rdn. 3) hat.
  • BFH, 28.04.1982 - I R 89/77

    GmbH - Geldstrafe - Wettbewerbsbeschränkung - Betriebsausgaben - Abzugsfähigkeit

    Ähnlich hat der BGH in der Entscheidung vom 18. Dezember 1981 2 StR 121/81 (Juristen-Zeitung 1982, 216) beim Verfall von Bestechungsgeldern entschieden: Wird der Verfall des Bestechungslohnes angeordnet, ist bei der Bemessung des Vermögensvorteils die Einkommensteuer grundsätzlich nicht abzuziehen.
  • BGH, 21.09.1983 - 3 StR 271/83

    Sinn und Zweck des Verfalls nach § 73 Strafgesetzbuch (StGB) - Voraussetzungen

    Der Verfall nach § 73 StGB dient dazu, einen Vermögensvorteil abzuschöpfen, den der Täter aus der Tat erlangt hat (vgl. BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]; 30, 46, 51; 30, 314, 315) [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81].

    Denn bei einem Verkaufspreis von 44 DM/100 l Heizöl (UA S. 17) übersteigt der erzielte Erlös die durch die "Verdieselung" entstehende, sofort fällige und deshalb abzugsfähige (vgl. BGHSt 28, 269 [BGH 17.01.1979 - 3 StR 430/78]; 30, 314, 315) [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81]Mineralölsteuer von 48, 65 DM/100 kg nur relativ geringfügig, nämlich um Insgesamt 19.381,74 DM (UA S. 19).

  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 127/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Das "Verprassen" der erlangten Mittel sowie ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen kann dabei gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen (vgl. BGHSt 30, 314, 317); ihr Verbrauchen in einer Notlage für den Lebensunterhalt kann hingegen als Argument für eine entsprechende Ermessensentscheidung herangezogen werden (vgl. BGHSt 38, 23, 25).
  • BGH, 17.01.1986 - 2 StR 697/85

    Verkauf selbst hergestellter Sachen

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