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   BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 605/80   

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https://dejure.org/1981,2155
BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 605/80 (https://dejure.org/1981,2155)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1981 - IVb ZR 605/80 (https://dejure.org/1981,2155)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 (https://dejure.org/1981,2155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinschaftliche Lebensführung - Altersbedingte Unterhaltsanspruch - Unterhaltsbedürftigkeit - Kurzehe - Altersehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1571
    Unterhaltsanspruch des altersbedingt nicht mehr erwerbsfähigen Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 629
  • NJW 1982, 929
  • MDR 1982, 303
  • FamRZ 1982, 28
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 605/80
    Der erkennende Senat hat hierzu in dem Urteil vom 26. November 1980 (IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140 ff) entschieden, daß eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von 43 Monaten hingegen regelmäßig nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 zu bezeichnen sei.

    In Anlehnung an diese Entscheidung ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im vor liegenden Fall - in tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände einschließlich des Alters und der Vermögenslage der Parteien bei Eingehung der Ehe - auf den Standpunkt gestellt hat, angesichts der Ehedauer von rund 39 Monaten erscheine es nicht grob unbillig, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin die Hälfte des sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrages als nachehelichen Unterhalt zu leisten habe Diese Entscheidung trägt so wohl der ehelichen Lebensgestaltung der Parteien während der Dauer ihres Zusammenlebens als auch der altersbedingten Unterhaltsbedürftigkeit beider Eheleute in angemessener Weise Rechnung (vgl den ähnlich liegenden Fall in FamRZ 1981, 140 ff).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 528/80

    Begriff der Dauer der Ehe; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 605/80
    Als Korrektiv eines auf diese Weise nach § 1571 Nr. 1 BGB begründeten Unterhaltsanspruchs kann allerdings in Fällen, in denen die in höherem Alter geschlossene Ehe nicht lange bestanden hat und die Ehegatten sich deshalb in ihren beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen nicht nachhaltig auf eine gemeinschaftliche Lebensführung eingestellt haben, die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingreifen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980, IVb ZR 528/80 = FamRZ 1980, 980).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 605/80
    Insoweit wirkt der Grundsatz der Mitverantwortung der Ehegatten füreinander (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 745, 750) über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus fort.
  • BGH, 23.09.1981 - IVb ZR 590/80

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 605/80
    Der erkennende Senat hat sich in dem Urteil vom 23. September 1981 (IVb ZR 590/80, zur Veröffentlichung vorgesehen), auf das wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird, eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Inhalt der nachehelichen Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff BGB insbesondere unter dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang diese Ansprüche eine generelle Beschränkung auf ehebedingte Bedürfnislagen enthalten.
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 365/09

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 -, juris) setze der Unterhaltsanspruch wegen Alters nicht voraus, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhe.

    Dieser vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Grundsatz (Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 -, juris) sei durch die Unterhaltsreform nicht überholt.

    bb) Soweit die Gerichte des Ausgangsverfahrens ihre Entscheidungen hinsichtlich der sich nach der Unterhaltsreform erstmals in dieser Form stellenden, ungeklärten und entscheidungserheblichen Frage der Befristung und Begrenzung nachehelichen Unterhalts bei fehlenden ehebedingten Nachteilen auf die Argumente des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Oktober 1981 (a.a.O.) gestützt haben, haben sie unberücksichtigt gelassen, dass das dem Urteil des Bundesgerichtshofs damals zugrunde liegende Unterhaltsrecht von dem inzwischen geltenden Recht in erheblichem Maße abweicht.

  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 4 UF 36/23

    Unterhaltsbedürftigkeit; Unterhaltsbegrenzung; Verwertung des Vermögensstamms

    Diese Mitverantwortung ist dabei unabhängig von dem Alter der Eheleute, in dem die Ehe geschlossen wurde (BGH FamRZ 1982, 28 Rn. 11).

    Im Ergebnis muss sich die Antragstellerin daran festhalten lassen, dass eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens die hierdurch begründete Mitverantwortung ist, die der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen trägt (BGH FamRZ 1982, 28 Rn. 11).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 331/81

    Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts für die Gewährung der Wohnung zu Gunsten

    Wie der Senat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 1981 (IVb ZR 605/80 - FamRZ 1982, 28, 29 f.) im Anschluß an das zu § 1572 BGB ergangene Urteil vom 23. September 1981 (IVb ZR 590/80 - FamRZ 1981, 1163, 1164 f.) entschieden hat, hängt die Unterhaltspflicht wegen Alters nach § 1571 Nr. 1 BGB nicht davon ab, daß die Unterhaltsbedürftigkeit ehebedingt sein müsse.

    Insofern ist jedoch bei einer Ehedauer von nahezu fünf Jahren, gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141), die tatrichterliche Beurteilung, die Ehe der Parteien sei nicht von kurzer Dauer gewesen, durch das Revisionsgericht nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 - FamRZ 1982, 28, 30 und vom 7. Juli 1982 a.a.O. S. 894 f.).

  • OLG Köln, 23.01.2009 - 21 WF 14/09

    Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs

    Dieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in der von dem Amtsgericht zitierten Entscheidung, abgedruckt in FamRZ 1982, 28, ausgesprochen hat, ist nicht durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) überholt.
  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81

    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf

    Dieser noch vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages im Sinne eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit akzentuierte, als entscheidendes Kriterium für einen Unterhaltsanspruch nach neuem Recht hervorgehobene Gesichtspunkt der "ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit" (vgl. zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, a.a.O. S. 16), hat jedoch in dieser Form keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1981 a.a.O. S. 1164 sowie vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 - FamRZ 1982, 28, 29).
  • AG Köln, 11.12.2008 - 301 F 14/08

    Unterhaltsanspruch einer Ehefrau wegen ihres Alters hinsichtlich Bedürftigkeit

    Nicht erforderlich ist für den Unterhaltsanspruch wegen Alters, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht, vgl. BGH FamRZ 1982, 28.
  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 381/81

    Unterhaltsanspruch als Zeichen der nachehelichen Solidarität - Gegenseitige

    Allerdings hat der Senat bereits entschieden, daß eine Ehe von drei Jahren Dauer an im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist (Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 = FamRZ 1982, 254; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 = FamRZ 1982, 28).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1983 - 4 UF 141/83
    Der Versorgungsausgleich richtet sich in solchem Fall nach dem Scheidungsstatut des Art. 17 EGBGB, also nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241, 252 = FamRZ 1982, 28, 29, 32 = BGHF 2, 878).
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