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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81   

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OLG Stuttgart, 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81 (https://dejure.org/1982,1462)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81 (https://dejure.org/1982,1462)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 8 REMiet 4/81 (https://dejure.org/1982,1462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 945
  • MDR 1982, 583
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81
    Maßgebend für die Auslegung ist einerseits der Zweck des Gesetzes, dem Mieter hinreichende Informationen für die Entscheidung darüber zu verschaffen, ob er die von ihm geforderte Miete als angemessen anerkennen will, andererseits der aus Art. 14 GG abzuleitende Schutz des Eigentümers vor übertriebenen Anforderungen an den Inhalt eines zulässigen Mieterhöhungsverlangens, die ihn an der Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Mieterhöhung hindern (BVerfGE 37, 132; 49, 244; 53, 352 = NJW 1974, 1499; 1979, 31; 1980, 1617).

    Vielmehr ist der Mieter, wenn er an solchen interessiert ist, ebenso wie bei der Abgabe von Vergleichswohnungen (dazu insbesondere BVerfGE 49, 244 und 53, 352) gehalten, eigene Erkundigungen anzustellen.

    Sie rechtfertigt es dagegen nicht, das in BVerfGE 37, 132 und 53, 352 als verfassungsmäßig anerkannte Ziel des MHRG, die Begrenzung von Mieterhöhungen durch die örtliche Vergleichsmiete, gegen die Interessen des Mieters dadurch zu unterlaufen, daß dem Vermieter eine Anknüpfung an die allgemeine Preisentwicklung gestattet wird.

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81
    Maßgebend für die Auslegung ist einerseits der Zweck des Gesetzes, dem Mieter hinreichende Informationen für die Entscheidung darüber zu verschaffen, ob er die von ihm geforderte Miete als angemessen anerkennen will, andererseits der aus Art. 14 GG abzuleitende Schutz des Eigentümers vor übertriebenen Anforderungen an den Inhalt eines zulässigen Mieterhöhungsverlangens, die ihn an der Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Mieterhöhung hindern (BVerfGE 37, 132; 49, 244; 53, 352 = NJW 1974, 1499; 1979, 31; 1980, 1617).

    Sie rechtfertigt es dagegen nicht, das in BVerfGE 37, 132 und 53, 352 als verfassungsmäßig anerkannte Ziel des MHRG, die Begrenzung von Mieterhöhungen durch die örtliche Vergleichsmiete, gegen die Interessen des Mieters dadurch zu unterlaufen, daß dem Vermieter eine Anknüpfung an die allgemeine Preisentwicklung gestattet wird.

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81
    Maßgebend für die Auslegung ist einerseits der Zweck des Gesetzes, dem Mieter hinreichende Informationen für die Entscheidung darüber zu verschaffen, ob er die von ihm geforderte Miete als angemessen anerkennen will, andererseits der aus Art. 14 GG abzuleitende Schutz des Eigentümers vor übertriebenen Anforderungen an den Inhalt eines zulässigen Mieterhöhungsverlangens, die ihn an der Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Mieterhöhung hindern (BVerfGE 37, 132; 49, 244; 53, 352 = NJW 1974, 1499; 1979, 31; 1980, 1617).

    Vielmehr ist der Mieter, wenn er an solchen interessiert ist, ebenso wie bei der Abgabe von Vergleichswohnungen (dazu insbesondere BVerfGE 49, 244 und 53, 352) gehalten, eigene Erkundigungen anzustellen.

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 295/15

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vornahme eines Stichtagszuschlags durch

    aa) Vor allem in der älteren Instanzrechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW 1982, 945; OLG Hamburg, NJW 1983, 1803, 1804; vgl. ferner die Nachweise bei Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 558a Rn. 31) wird jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - das Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel gestützt ist, die Vornahme eines Zuschlags als dieser Art des auf eine lediglich periodische Aktualisierung angelegten und deshalb auch keiner weiteren Schätzung zugänglichen Begründungs- und Beweismittels fremd angesehen.
  • LG Heidelberg, 17.02.2012 - 5 S 95/11

    Wohnraummiete: Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf örtlich und sachlich

    Angesichts der Funktion des Begründungserfordernisses ist allerdings ausreichend, dass die behauptete Vergleichbarkeit der Gemeinden nicht offensichtlich unbegründet ist (OLG Stuttgart, RE, NJW 1982, 945).
  • OLG Frankfurt, 03.12.1985 - 20 REMiet 6/85

    Unzureichende Substantiierung eines Vorlagebeschlusses

    7/81">ZMR 1982, 213 = DWW 1982, 120; …

    30/81">ZMR 1982, 20 = DWW 1982, 120; …

  • BayObLG, 27.10.1992 - REMiet 3/92

    Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung nach § 2 MHG

    Für den Verlauf solcher Veränderungen, insbesondere für eine Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, gibt es keine allgemeinen Erfahrungssätze (OLG Hamburg Rechtsentscheid vom 12.11.1982 NJW 1983, 1803, 1804; OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 2.2.1982, NJW 1982, 945, 946).
  • OLG Stuttgart, 15.12.1993 - 8 REMiet 4/93

    Mieterhöhungsrechtsstreit um Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Hierzu hat der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 2.2.1982 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 2 = NJW 1982, 945 ) entschieden, daß es unzulässig ist, zu den Werten eines Mietspiegels wegen seines Alters einen pauschalen Zuschlag zu machen, weil der Vermieter damit die ihm vom Gesetz erlaubte Bezugnahme auf einen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG genügenden Mietspiegel verläßt.
  • LG Potsdam, 30.09.2004 - 11 S 9/04
    Es darf auch der Mietspiegel einer Nachbargemeinde herangezogen werden, wenn für die streitgegenständlichen Wohnungen kein Mietspiegel existiert (OLG Stuttgart NJW 1982, 945; LG Duisburg WM 1991, 502; LG Essen WM 1991, 120; AG Siegburg WM 1992, 628).
  • AG Ludwigsburg, 08.11.2013 - 3 C 1475/13

    Mieterhöhungsverlangen: Nur örtliche Mietspiegel sind anzuwenden!

    Erfolgt eine Fortschreibung nicht binnen zwei Jahren, so ist es dem Vermieter untersagt, wegen des Alters des Mietspiegels einen Zuschlag zu den Werten hinzurechnen (OLG Stuttgart NJW 82, 945).
  • AG Frankfurt/Main, 25.02.1992 - 33 C 4716/91

    Voraussetzungen einer zulässigen Mieterhöhung bei Wohnraummiete; Mietspiegel als

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  • AG Esslingen, 27.11.2014 - 5 C 813/13

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete

    In formeller Hinsicht entsprach es bisher wohl herrschender Ansicht, dass das Erhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß ist, wenn die Behauptung des Vermieters die Gemeinden seien vergleichbar, nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. hierzu Schmidt-Futterer, 11.Auflage, § 558 a BGB, Randziffer 45, 0LG Stuttgart, RE v. 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81 - NJW 1982, 945, 946; AG Aschaffenburg, Urt. v. 25.07.2013 - 115 C 779/12 - WuM 2013, 673).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.12.1981 - 6 UF 34/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,6333
OLG Hamm, 18.12.1981 - 6 UF 34/81 (https://dejure.org/1981,6333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.1981 - 6 UF 34/81 (https://dejure.org/1981,6333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 1981 - 6 UF 34/81 (https://dejure.org/1981,6333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1587 ff; AVG §§ 32, 83
    Versorgungsausgleich bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 32 Abs. 4 b) AVG.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 945
  • FamRZ 1982, 313
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.1981 - 6 UF 34/81
    Nach der neuen Auskunft der BfA vom 6. November 1981 hat der Antragsteller während der Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 101, 40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1979, erworben; dabei hat die BfA lediglich die tatsächlich verdienten Bruttoarbeitsentgelte für die ersten fünf Kalenderjahre in der Rentenversicherung und für die Berechnung der Ausfallzeiten zugrunde gelegt, da das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) die Vorschrift des § 32 Abs. 4 b) AVG, wonach in den genannten Zeiten für Männer und Frauen unterschiedliche höhere fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugrunde gelegt wurden, für verfassungswidrig erklärt hat.
  • OLG Bremen, 14.05.1982 - 5 UF 126/80

    Bestehen eines Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf einen höheren

    Bei der Ermittlung dieser Mindestausgleichswerte kann entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313) jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich bei Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Bruttoarbeitseinkommen immer der niedrigste Ausgleichswert im Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Ruland, NJW 1982, 913); das ergäbe vielfach zu hohe Ausgleichswerte.

    Die in der Übergangszeit zu treffenden Entscheidungen zum Versorgungsausgleich können andererseits auch nicht in jedem Falle einfach auf der Basis der tatsächlich verdienten Bruttoarbeitsentgelte getroffen werden (so OLG Hamm FamRZ 1982, 313).

  • OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung

    Das ist folgerichtig, da entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313) die Bewertung nach tatsächlichem Bruttoentgelt nur die beiderseits niedrigste Anwartschaft, nicht aber auch den niedrigsten Differenzbetrag ergibt, der zur Hälfte auszugleichen ist (vgl. so auch OLG Frankfurt NJW 1982, 1543, sowie bereits Senatsbeschluß FamRZ 1982, 829; Ruland, NJW 1982, 913).
  • OLG Saarbrücken, 24.06.1982 - 6 UF 88/81
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313), wonach in Fällen wie dem vorliegenden statt von den verfassungswidrigen Tabellenwerten von den tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelten auszugehen sei, teilt der Senat nicht; er sieht sich vielmehr, nachdem der Antragsgegner die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich geltend gemacht hat, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 1982 (FamRZ 1982, 478 = BGHF 3, 33) an einer sachlichen Entscheidung gehindert.
  • OLG Hamburg, 01.06.1982 - 15 UF 210/81
    Da der Gesetzgeber es bisher unterlassen hat, § 32 Abs. 4 b AVG durch eine dem Grundgesetz entsprechende Neuregelung zu ersetzen, lassen sich die Anwartschaften, die die Ehefrau in den zu- vor erwähnten Zeiten erworben hat, nur schwer bewerten (vgl. einerseits BGH FamRZ 1982, 478 = BGHF 3, 33; andererseits OLG Hamm FamRZ 1982, 313, und OLG Schleswig SchlHA 1982, 57).
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