Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79; 1 BvR 1132/79; 1 BvR 1150/79; 1 BvR 1333/79; 1 BvR 1181/79; 1 BvR 83/80; 1 BvR 416/80; 1 BvR 1117/79; 1 BvR 603/80   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung als Vertriebener

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 59, 128
  • NJW 1983, 103
  • DVBl 1982, 580



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Wird zitiert von ... (260)  

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04  

    Einbürgerung

    Mit § 48 LVwVfG BW besteht eine Regelung, in der das Ermessen der Verwaltung durch ein rechtsstaatliches Abwägungsprogramm zwischen Vertrauensschutz und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begrenzt wird (vgl. BVerfGE 59, 128 ).

    Bereits vor der Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wonach die Verwaltung rechtswidrige Verwaltungsakte zurücknehmen konnte, ständig angewandt (vgl. BVerwGE 19, 188 ff.), ohne dass ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes festgestellt wurde (für die leistungsgewährende Verwaltung ausdrücklich BVerfGE 8, 155 ; vgl. rückblickend BVerfGE 59, 128 ).

    Als materieller Maßstab gilt - nicht anders als vor der Kodifikation des allgemeinen Verwaltungsrechts in den Verwaltungsverfahrensgesetzen -, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlass des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten in die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt (vgl. BVerfGE 59, 128 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91  

    Glykol

    Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab aus, weil die mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE 25, 88 ; 59, 128 ; stRspr).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94  

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    e) Selbst an eine feststehende Rechtsprechung sind die Gerichte nicht gebunden, wenn sich diese im Lichte neuerer Erkenntnisse oder veränderter Verhältnisse als nicht mehr haltbar erweist (vgl. BVerfGE 18, 224, 240; BVerfGE 59, 128, 165).

    Die betroffenen Rechtsgüter sind nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit abzuwägen (BVerfGE 59, 128, 166).

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